Wissenswertes zur Änderungskündigung
Bei einer Änderungskündigung handelt es sich um eine Sonderform der Kündigung. Arbeitnehmer können sie erhalten, wenn deren Arbeitgeber Änderungen im Arbeitsvertrag vorsehen. Gleichzeitig erhalten sie ein neues Angebot, sodass sie weiterhin beim alten Arbeitgeber beschäftigt werden können. Nicht immer sagen die neuen Konditionen dem Arbeitnehmer zu. Informieren Sie sich über mögliche Gründe einer Änderungskündigung sowie deren nötigen Voraussetzungen. Lesen Sie zudem, wie sie darauf reagieren können.
Änderungskündigung - eine Definition
Im Prinzip ist eine Änderungskündigung eine Sonderform der Kündigung. So wird bei dieser Kündigungsform dem Arbeitnehmer zwar auch gekündigt, allerdings enthält die Änderungskündigung gleichzeitig auch noch ein neues Angebot, dank welchem ein neues Arbeitsverhältnis beim alten Arbeitgeber eingegangen werden kann.
Dem Arbeitgeber stehen verschiedene Möglichkeiten offen, Änderungen im Arbeitsverhältnis vorzunehmen. Ist es in diesem Zusammenhang notwendig, den Arbeitsvertrag zu verändern, geschieht dies oftmals in Form von Änderungskündigungen. Dies hat den einfachen Grund, dass beide Seiten - Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer - solchen Änderungen zustimmen müssen.
Einzelne Konditionen im Arbeitsvertrag können nicht verändert werden, sodass bei einem solchen Vorhaben der gesamte Vertrag gekündigt werden muss. Somit beendet der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und unterbreitet sofort das Angebot eines neuen Arbeitsvertrags.
In vielen Fällen ergeben sich daraus schlechtere Konditionen für den Arbeitnehmer. Unterschreibt er den Vertrag, bleibt die Beschäftigung bei diesem Arbeitgeber erhalten; anderenfalls greift die Kündigung.
Gründe für eine Änderungskündigung
Änderungskündigungen werden deshalb ausgesprochen, sobald der Arbeitgeber Änderungsbedarf im Arbeitsvertrag sieht. Hierbei kann es sich um eine reine Formalie handeln. Sollte der Betrieb beispielsweise umziehen, dann kann dies eine Änderung des Arbeitsvertrags notwendig machen, welche unter Umständen nur durch eine Änderungskündigung zu erreichen ist.
Gleichzeitig kann es sein, dass der Arbeitgeber aus anderen Gründen einen Änderungsbedarf sieht. So ist es beispielsweise denkbar, dass man zukünftig flexibler im Unternehmen eingesetzt oder die Vergütung der Tätigkeit herabgesetzt werden soll. In diesen Fällen wird ebenso oftmals eine Änderungskündigung eingesetzt, um die Wünsche des Arbeitgebers umzusetzen.
Weitere mögliche Gründe:
- Änderungen in der Arbeitszeit
- Erweiterung des Aufgabenfelds
- Kürzung von Beiträgen zur Altersvorsorge oder Bonuszahlungen
- keine Auszahlung von Überstunden mehr
- Wegfall des Firmenwagens
Voraussetzungen für die Rechtswirksamkeit
Damit eine solche Änderungskündigung rechtswirksam werden kann, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Schließlich handelt es sich hier immer noch um eine Kündigung und einen Akt, welcher weitreichende Folgen für das Leben des Arbeitnehmers haben kann.
So müssen zum einen all jene Formalien beachtet werden, welche auch bei einer klassischen Kündigung eingehalten werden müssen. Hierzu gehört beispielsweise die Vorgabe, dass die Kündigung schriftlich zu erfolgen hat und mit einer Unterschrift einer vertretungsberechtigten Person versehen sein muss.
Des Weiteren muss die Änderungskündigung den Richtlinien des Kündigungsschutzgesetzes entsprechen. Sollte eine Änderungskündigung demnach starke Einschnitte in den Rechten und Verdienstmöglichkeiten des Arbeitnehmers vorsehen, dann kann mit Hilfe des Kündigungsschutzgesetzes überprüft werden, ob diese Änderungen überhaupt sozial gerechtfertigt sind.
In einigen Fällen kann eine Änderungskündigung als unwirksam erachtet werden:
- wenn sie nicht sozial gerechtfertigt ist: neben Beachtung des Kündigsschutzgesetzes darf die Änderungskündigung nur aus personen-, betriebs- oder verhaltensbedingten Gründen erfolgen
- wenn sie nicht konkret genug ist: der Arbeitnehmer muss im neuen Vertrag einsehen können, was sich genau ändern wird; fehlen Details oder sind Formulierungen unklar, kann die Kündigung unwirksam werden
- wenn es um übertriebene oder unnötige Änderungen geht: die vorgesehenen Änderungen müssen ein bestimmtes Maß einhalten; steht z.B. eine Versetzung aufgrund einer Standortschließung an, darf es nicht zu weiteren Kürzungen kommen
- wenn der besondere Kündigungsschutz nicht beachtet wird: wie bei einer klassischen Kündigung muss auch bei der Änderungeskündigung der besondere Kündigungsschutz beachtet werden; dazu zählt z.B. der von schwerbehinderten Mitarbeitern oder Schwangeren
Möglichkeiten, auf eine Änderungskündigung zu reagieren
Letztlich ist es noch wissenswert, dass man als Arbeitnehmer auf unterschiedliche Art und Weise auf eine Änderungskündigung reagieren kann. So ist es einerseits denkbar, diesen neuen Arbeitsvertrag anzunehmen. Dabei kann die Tätigkeit in der Regel ohne Unterbrechung fortgesetzt werden, ohne dass es zu Arbeits- oder Verdienstausfällen kommt.
Des Weiteren ist es möglich, die Änderungskündigung abzulehnen. In diesem Fall wird der Arbeitsvertrag fristgerecht gekündigt - sinnvoll ist diese Möglichkeit in der Regel nur dann, wenn man ohnehin geplant hat, den Job zu wechseln und/oder bereits eine neue Stelle in Aussicht hat.
Sollte die Änderungskündigung hingegen nicht hinnehmbar sein, kann sich gegen diese gewehrt werden, indem beispielsweise eine Kündigungsschutzklage eingereicht wird. Wenn es in diesem Fall zum Gerichtstermin kommt, sollte man im Hinterkopf behalten, dass man seinen Job los ist, wenn man verliert.
Alternativ ist es möglich, die Änderungskündigung unter Vorbehalt zu akpeztieren. Man lässt die Kündigung auf ihre Richtigkeit überprüfen; verliert man vor Gericht, kann der Job - wenn auch zu den neuen Konditionen - weitergeführt werden.