Arbeitgeber - Rechte und Pflichten und unterschiedliche Rechtsformen
Als Arbeitgeber gilt, wer die Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers in Form eines Arbeitsvertrages fordert und dem Beschäftigten das Arbeitsentgelt schuldet. Arbeitgeber sind Besitzer eines Unternehmens, welches auf unterschiedlichen Rechtsformen basieren kann. Egal, um welche Form es sich handelt - Arbeitgeber haben stets gewisse Rechte und Pflichten, welche mit denen des Arbeitnehmers in Verbindung stehen. Informieren Sie sich in diesem Artikel über die verschiedenen Rechtsformen eines Arbeitgebers sowie dessen Rechte und Pflichten.
Arbeitgeber: unterschiedliche Rechtsformen
Was sind überhaupt die wichtigsten Rechtsformen von Arbeitgebern und durch welche Eigenschaften sind diese gekennzeichnet?
Einzelunternehmen
Prinzipiell können die Rechtsformen eines Unternehmens in drei Hauptkategorien differenziert werden. In diesem Zusammenhang kann zunächst das Einzelunternehmen genannt werden. Bei diesem handelt es sich um eine einzelne wirtschaftlich agierende Person, welche in den letzten Jahren auch im Zuge der so genannten Ich-AG Reform gefördert wurde.
Bei einem solchen Einzelunternehmen kann es sich wiederum entweder um eine freiberufliche Tätigkeit oder eine gewerbliche Tätigkeit handeln. Während eine freiberufliche Tätigkeit keinerlei Gewerbeanmeldung erfordert und zudem nur bei tatsächlich freien Berufen gemäß §18 EKStG ausgeübt werden kann, muss eine gewerbliche Tätigkeit seitens eines Kaufmanns im Handelsregister eingetragen und mit einer Gewerbeanmeldung registriert sein.
Diesen beiden Formen des Einzelunternehmens ist aber die Tatsache gemein, dass der Einzelunternehmer selbst mit seinem gesamten Vermögen haftet. Eine mögliche Insolvenz des Unternehmens zieht deshalb zumeist auch die private Insolvenz oder starke Verschuldung des Freiberuflers nach sich.
Personengesellschaften
Ähnlich verhält es sich diesbezüglich auch bei Personengesellschaften, der zweiten zentralen Säule der Rechtsformen von Unternehmen in Deutschland. Diesen werden
- GbR
- Partnerschaften
- OHG und
- KGs
zugeordnet. Bei all diesen Rechtsformen haften die Anteilseigner komplett oder zu einem vorher festgelegten Grad, wobei letzteres die Ausnahme darstellt. Des Weiteren erfolgt bei diesen Rechtsformen in der Regel ein Eintrag in das Handelsregister und die Geschäftsführung kann auf alle oder nur einen Teil der Anteilseigner übertragen sein.
Kapitalgesellschaften
Letztlich sind noch die Kapitalgesellschaften zu nennen, welchen die AG und GmbH zugeordnet werden können. Eine Eintragung in das Handelsregister sowie eine Gewerbeanmeldung sind bei diesen Rechtsformen Pflicht.
Darüber hinaus ist aber auch das Kapital der Besitzer des Unternehmens geschützt, da die Haftung zumeist nur auf das Grundkapital oder Stammkapital des Unternehmens beschränkt ist. Erwähnenswert sind bei den Kapitalgesellschaften letztlich noch das Mindestkapital, welches sich auf mindestens 25.000 EUR bzw. 50.000 EUR belaufen muss und die Vielzahl an Steuern, welche eine solche Rechtsform entrichten muss.
Rechte und Pflichten des Arbeitgebers
Die Gewaltenteilung zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern ist ein heikles Thema, welches als solches in jedem Land dieser Erde eine Rolle spielen dürfte. In diesem Zusammenhang stellt sich aber natürlich auch die Frage, welchen Pflichten denn eigentlich Arbeitgeber in Deutschland gerecht werden müssen, so dass sie den rechtlichen Ansprüchen des Arbeitnehmers gerecht werden. Des Weiteren werfen wir einen Blick auf die Rechte des Arbeitgebers.
Zunächst einmal geben wir einen Überblick über die Pflichten es Arbeitgebers.
Die zentrale Pflicht des Arbeitgebers schlechthin ist die Fürsorgepflicht, welche primär im §242 des BGBs geregelt wird. Diese Grundpflicht besagt, dass der Arbeitgeber für Bedingungen während des Arbeitsalltags sorgen muss, welche keinerlei Gefahr für das leibliche Wohl des Arbeitnehmers darstellen.
Eine weitere wichtige Pflicht ist die Beschäftigungspflicht. Laut dieser müssen all jene beschäftigungstheoretischen Inhalte, welche im Arbeitsvertrag festgehalten wurden, auch tatsächlich in die Realität umgesetzt werden. Es ist demnach ebenso wenig legitim einem Angestellten keine Arbeit zu bieten, als diesem mit Aufgaben zu konfrontieren, welche nicht dem zuvor geregelten Arbeitsfeld entsprechen.
Die Pflicht des Arbeitgebers der Urlaubsgewährung beschreibt wiederum schlicht den Umstand, dass dieser den Arbeitnehmern eine gewisse Mindestzeit an Urlaub gewähren muss. Urlaub wird dabei als jene Zeit definiert, in welcher der Arbeitnehmer der Arbeitsstätte mit Berechtigung fernbleibt und demnach um keine Sanktionen fürchten muss.
Die Gleichbehandlungspflicht bezieht sich dagegen auf das Verhalten des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern, welche sich beispielsweise in Äußerungen oder Festlegungen der Lohnhöhe widerspiegeln kann. Dabei muss der Arbeitgeber alle Arbeitnehmer gleich behandeln, wobei beispielsweise deren Geschlecht, krankheitstechnische Vorgeschichte oder ethnische Zugehörigkeit keine Rolle spielen darf.
Des Weiteren muss der Arbeitgeber Ersatz für Aufwendungen leisten, welche als ein Schaden für den Arbeitnehmer definiert werden könnten, der wiederum durch den Arbeitseinsatz entstanden ist. Dies könnte beispielsweise der kaputte Akku des Laptops sein, welcher zur Bewältigung und Bearbeitung vom E-Mail Verkehr des Unternehmens eingesetzt wird.
Gleichzeitig hat der Arbeitnehmer aber auch das Recht, die eigene Personalakte jederzeit einzusehen. Diese Einsicht darf seitens des Arbeitgebers demnach weder verwehrt noch herausgezögert werden.
Darüber hinaus gesellen sich zu den Pflichten des Arbeitgebers noch die Informations- und die Zeugniserteilungspflicht. Letztlich gehört es lediglich noch zu den Pflichten des Arbeitgebers, Störungen dieser Verpflichtungen zu unterlassen und all jenen Regelungen nachzukommen, welche im Rahmen des Arbeitsvertrages geregelt wurden.
Die Rechte des Arbeitgebers ergeben sich aus den Pflichten des Arbeitnehmers. So kann der Arbeitgeber beispielsweise von den Arbeitnehmern Solidarität und Treue gegenüber dem Unternehmen verlangen.
Des Weiteren darf er von seinen Mitarbeitern wahrheitsgemäße Antworten erwarten, wenn es um eine Auskunft geht. Nicht bei allen Fragen gilt dieses Recht jedoch; erlaubt ist die Auskunft über
- Vorstrafen
- den beruflichen Werdegang
- den gesundheitlichen Zustand
- Nebenbeschäftigungen
Ebenfalls zu den Rechten des Arbeitgebers zählt die Erfüllung der Arbeitspflicht durch den Arbeitnehmer. Des Weiteren gehört das Weisungsrecht dazu; dieses gestattet dem Arbeitgeber eine nähere Definition des Arbeitsleistungsumfangs des Angestellten auch außerhalb der vertraglich geregelten Vereinbarungen. Es ist möglich, dass der Geschäftsführer das Weisungsrecht an den nächsten Vorgesetzten überträgt.
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