Unterschiede zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit - Freiberufler und Gewerbetreibende
Freiberufler und Gewerbetreibende haben gemeinsam, dass beide eigenständig auf dem Markt agieren und somit eigenverantwortlich und selbstständig auftreten. Trotz dieser Ähnlichkeit gibt es allerdings zahlreiche Unterschiede, welche teils auch praktische und rechtliche Konsequenzen haben. Informieren Sie sich über die Merkmale sowie die Unterschiede zwischen einer freiberuflichen und einer Gewerbetätigkeit und lesen Sie, welche Folgen dies im Berufsalltag hat.
Merkmale der beiden Formen der Selbstständigkeit
Die Unterscheidung zwischen den Betriffen "Gewerbetreibender" und "Freiberufler" ist nicht immer ganz leicht. Letztendlich trifft das Finanzamt die Entscheidung, ob sich ein Unternehmen als Freiberufler oder Gewerbetreibender ansehen darf. So gibt es einige Krtierien, an die man sich in diesem Zusammenhang halten muss.
Merkmale des Gewerbebetriebs
Eine einheitliche Definition für den Begriff des Gewerbebetriebs gibt es nicht. Vielmehr findet sich im Einkommensteuergesetz eine Beschreibung. So gelten für einen Gewerbebetrieb folgende Kriterien:
- selbstständige nachhaltige Arbeit
- die Absicht, Gewinn zu erzielen
- Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
- keine Ausübung von Land- und Forstwirtschaft
- keine Ausübung eines freien Berufs
- keine Ausübung einer anderen selbstständigen Arbeit
Zu diesen Bereichen zählen beispielsweise Handel, Industrie, Handwerk, Gaststätten sowie Vermittlung. Des Weiteren kann ein Unternehmen abhängig von seiner Rechtsform als Gewerbegetrieb angesehen werden: Mit der GmbH oder der AG steht die Rechtsform als Kapitalgesellschaft und somit der Gewerbebetrieb, egal, um welche Tätigkeit es sich dabei handelt.
Merkmale des freien Berufs
Auch für den freien Beruf gibt es einige besondere Merkmale; eine einheitliche Definition des Oberbegriffs "freier Beruf" gibt es auch hier nicht. Laut Einkommensteuergesetz zählen folgende Kriterien:
- im hohen Maße selbstständige und eigenverantwortliche Arbeit mit Erwerbsabsicht
- typische Bereiche: schriftstellerische, erzieherische, wissenschaftliche oder unterrichtende Tätigkeiten
- wissenschaftliche Ausbildung als Basis (Selbststudium möglich)
- Kenntnisse auf Hochschulniveau
- hohes Maß an selbstständigem Arbeiten
Abgrenzung bei gemischten Tätigkeiten
Es kann sein, dass ein Selbstständiger gleichzeitig gewerblich als auch freiberuflich tätig ist. In diesem Fall kann es schwierig sein, eine Abgrenzung vorzunehmen. Als natürliche Person ist es möglich, sich steuerlich getrennt beurteilen zu lassen, sofern die beiden Tätigkeiten in keinem Zusammenhang zueinander stehen.
Eine gemische Tätigkeit besteht, wenn es einen sachlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang gibt. In solch einem Fall ist es beispielsweise möglich, dass das Finanzamt eine einheitliche Beurteilung des Freiberuflers vornimmt und ihn als Gewerbetreibenden einstuft.
Hinweis: Der Freelancer kann freiberuflich oder gewerblich tätig sein. Maßgeblich ist die freie Mitarbeit für ein Unternehmen; er ist nicht festangestellt.
Freier Beruf vs. Freelancer
Viele Menschen verwenden die Begriffe "freier Beruf" sowie "Freelancer" fälschlicherweise synoynm. Ein Freelancer ist jemand, der als freier Mitarbeiter für ein Unternehmen arbeitet; er ist nicht festangestellt. Allerdings kann es sich dabei sowohl um einen Gewerbetreibenden als auch um einen Freiberufler handeln.
Mögliche Unterschiede und Abgrenzungen
Im Folgenden versuchen wir, die beiden Arbeitsformen durch Blick auf mögliche Unterschiede deutlicher voneinander abzugrenzen.
Unterschiedliche Tätigkeitsbereiche
Zunächst einmal unterscheiden sich Freiberufler und Gewerbetreibende in der Art der Tätigkeit, welche ausgeführt wird. Klassische Freiberufe stammen dabei aus den Feldern
- Heilung und Gesundheit
- Kultur und Kunst
- Steuern und Wirtschaft sowie
- Technik und Naturwissenschaft.
Klassische Berufsbilder, welche demnach von Freiberuflern ausgefüllt werden, sind beispielsweise
- Ärzte
- Psychotherapeuten
- Journalisten
- Dolmetscher
- Schauspieler
- Rechtsanwälte
- Steuerberater
- Ingenieure und
- Handelschemiker.
Diese Aufzählung lässt bereits erkennen, worin sich Freiberufler im Gegensatz zu Gewerbetreibenden auszeichnen. So bieten Freiberufler Dienstleistungen an, welche kein Massenprodukt darstellen, sondern in der Regel kundenorientiert gewährt werden. Darüber hinaus handelt es sich um eine anspruchsvolle Tätigkeit, welche eine universitäre Ausbildung oder ein großes kreatives Potential fordert.
Daneben setzt der Freiberufler noch die eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten ein, um das Einkommen zu generieren.
Dies ist zwar auch beim Gewerbetreibenden der Fall. Letzterer arbeitet allerdings auch über einen Kapitaleinsatz, was beim Freiberufler nicht der Fall ist.
Typische Berufsbilder, welche einer Gewerbetätigkeit zugeordnet werden, sind wiederum in den Feldern
- Industrieanfertigung
- Handwerk
- Einzel- und Großhandel
- Gastronomie
- Hotellerie und
- einfache Servicearbeiten
vorzufinden.
Unterschiede in Praxis, Steuern und Co.
Eben dieser Unterschied im Status macht sich auch in der beruflichen Praxis bemerkbar.
- Gewerbetreibende müssen das eigene Gewerbe bei der Stadtverwaltung anmelden und erhalten anschließend einen Erhebungsfragebogen vom Finanzamt.
- Freiberufler müssen sich dagegen direkt beim Finanzamt melden, bevor die Tätigkeit ausgeübt werden kann.
In Sachen Umsatz- und Mehrwertsteuer bestehen hingegen keinerlei Unterschiede, so dass hier gleiche Bedingungen herrschen.
- Anders gestaltet sich das Ganze dagegen bei der Gewerbesteuer, welche im Falle von Gewerbetreibenden ab Gewinnhöhen von 24.500 Euro erhoben wird.
- Freiberufler sind von dieser Steuer hingegen freigestellt und haben dementsprechend auch kein Einkommenslimit.
Bei der Einkommenssteuer gibt es wiederum kleinere Unterschiede, welche sich im Detail bemerkbar machen. Während die Gewinnermittlung grundsätzlich gleich verläuft, müssen Gewerbetreibende die Einkommenssteuer über andere Formulare wie Freiberufler abwickeln. Zudem wird Gewerbetreibenden der 3,8-fache Betrag des Gewerbesteuermessbetrags auf die Einkommenssteuer angerechnet.
Letztlich unterscheiden sich diese zwei Berufsgattungen noch hinsichtlich einer möglichen IHK Mitgliedschaft. Während Gewerbetreibende Mitglied bei der Industrie- und Handelskammer sein müssen und diese Mitgliedschaft ab einem Gewinn von 5.200 Euro kostenpflichtig ist, sind Freiberufler von einer solchen Mitgliedschaft befreit.
Insgesamt unterscheiden sich die freiberufliche und Gewerbetätigkeit also in einer Reihe von Details, was sich auch im Berufsalltag bemerkbar macht. Im Folgenden informieren wir noch über besondere Privilegien des Freiberuflers.
Besondere Vorzüge als Freiberufler
Letztlich gibt es noch einige besondere Vorteile, durch die sich der freie Beruf vom Gewerbebetrieb unterscheidet. Was die Arbeitszeit und Aufträge angeht, sind Freiberufler frei in der Auswahl. Sie können zudem zu jeder Tages- und Nachtzeit, einschließlich Sonn- und Feiertagen arbeiten.
Sie profitieren von einer vereinfachten Buchhaltung und genießen zudem - sofern in einer bestimmten Tätigkeit eingestuft - Einsparungen in Sachen Versicherung. Auf diesen Aspekt gehen wir schließlich noch gesondert ein.
Die Künstlersozialversicherung (KSK) für Freiberufler
Die gesetzliche Sozialversicherung sichert den Arbeitnehmer gegen zahlreiche Risiken finanziell ab. Im Falle von Freiberuflern ist eine vergleichbare Absicherung in Form einer Künstlersozialversicherung möglich. Doch was sollte man alles über die Künstlersozialversicherung wissen, welche es in dieser Form seit 1983 gibt?
KSK: Jahr 1 bis 3: Während der ersten 3 Jahre darf die jährliche Geringfügigkeitsgrenze von 3.900 Euro auch unterschritten werden.
Voraussetzungen, um versichert zu werden
Von der Künstlersozialversicherung profitieren zunächst einmal eigenständige Künstler und Publizisten, welche eine Reihe von Kriterien erfüllen müssen. So muss zunächst einmal der Status des Künstlers oder Publizisten erfüllt sein.
- Als Künstler gilt in diesem Zusammenhang eine Person, welche bildende oder darstellende Kunst oder Musik lehrt, ausübt oder erschafft.
- Als Publizist gelten wiederum Arbeitnehmer, welche schreibend tätig sind und als Schriftsteller oder Journalisten auftreten.
Diese Definitionen lassen bereits erkennen, dass die Zuordnung nicht immer eindeutig ausfallen und Grund für Rechtsstreite sein kann.
Des Weiteren muss es sich um eine Tätigkeit handeln, welche hauptberuflich und mit dem Ziel des Broterwerbs betrieben wird. Gleichzeitig muss dabei die jährliche Geringfügigkeitsgrenze von 3.900 Euro überschritten werden.
Eine Ausnahme stellen diesbezüglich nur die ersten drei Jahre der Berufsausübung dar. In diesen darf diese Einkommensgrenze auch unterschritten werden, ohne dass der Anspruch auf die Künstlersozialversicherung verfallen würde.
Letztlich darf die zu versichernde Person maximal eine Person beschäftigen. Der Künstler darf damit nur sehr bedingt als Arbeitgeber auftreten und muss mit Ausnahme dieser einen Person selbstständig arbeiten.
Leistungen der Künstlersozialversicherung
Des Weiteren ist es wichtig zu wissen, welche Leistungen eine solche Künstlersozialversicherung für die Versicherten bietet. Die Künstlersozialversicherung besteht aus einer
- Rentenversicherung
- Pflegeversicherung und
- Krankenversicherung
und orientiert sich damit am Modell der gesetzlichen Krankenversicherung. Demnach finden auch dieselben Leistungsansprüche Anwendung, so dass beispielsweise Krankengeld beantragt und Rentenbeiträge eingezahlt werden können.
Beiträge und der Antrag auf eine Künstlersozialversicherung
Für diese Leistungen muss der Versicherte natürlich auch zahlen. Die Höhe der Abgaben hängt dabei primär vom erzielten Arbeitseinkommen ab, wobei Werte um die 20% Abgabeleistungen erreicht werden. Daneben können noch gesetzliche Zusatzbeiträge dafür sorgen, dass dieser Abgabewert steigt.
Der Antrag auf eine Künstlersozialversicherung kann direkt bei der Künstlersozialkasse eingereicht werden, welche auch als KSK bezeichnet wird. Der entsprechende Antrag lässt sich im Internet finden und sich anschließend mit den Tätigkeitsbelägen an die KSK senden. Diese prüft dann, ob die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, so dass eine Aufnahme in die Künstlersozialversicherung gewährt werden kann.
Insgesamt bietet die Künstlersozialversicherung auch Künstlern die Möglichkeit, sich in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung zu begeben. Alternativ kann sich allerdings auch für eine Privatversicherung mit Mehrleistungen entschieden werden. Zu beachten ist hierbei allerdings, dass die Rentenversicherung auch für Künstler obligatorisch ist, weshalb es hierfür keine Befreiungsmöglichkeit gibt.