Kündigungschutzklage: Eine Kündigung anfechten

Viele Arbeitnehmer leiden unter der ständigen Angst des Arbeitsplatzverlustes. Aber selbst wenn es einmal zu einer Kündigung kommen sollte, bedeutet dies nicht zwangsweise das Ende des Arbeitsverhältnisses. Stattdessen kann eine Kündigung unter bestimmten Voraussetzungen auch angefochten werden. Eine solche Anfechtung setzt die Kündigungsschutzklage voraus, für die bestimmte Regeln und Zeiträume einzuhalten sind. Informieren Sie sich über die Möglichkeit, eine Kündigung in Form der Kündigungsschutzklage anzufechten.

Von Kai Zielke

Die Kündigung muss begründet sein

Prinzipiell kann kein Arbeitgeber einem Mitarbeiter einfach ohne Grund kündigen. Stattdessen muss es hierfür einen Grund geben, welcher auch im Rahmen des Kündigungsschutzes als rechtswirksam erachtet wird.

Sobald man als Arbeitnehmer allerdings vermutet, dass es sich bei der Rechtfertigung nur um Scheingründe handelt bzw. das Ganze überhaupt nicht nachvollziehbar belegt wird, kann eine Kündigung angefochten werden. Es ist daher zunächst einmal wichtig zu wissen, welche Gründe eine Kündigung rechtswirksam werden lassen.

Mögliche Kündigungsgründe

Der Arbeitgeber kann einem Mitarbeiter aus

  • personellen
  • betriebsbedingten und
  • verhaltensbedingten

Gründen kündigen (hier detaillierter beschrieben). Personell bedeutet, dass man selbst als Person den Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis und den Erwartungen des Arbeitgebers bei Weitem nicht nachkommen kann. Ist man demnach über Jahre hinweg regelmäßig über längere Zeit krank, dann könnte eine Kündigung nicht angefochten werden.

Verhaltensbedingt schließt wiederum Verhaltensweisen ein, welche an den Tag gelegt wurden und eine grobe Pflichtverletzung darstellen. Die betriebsbedingten Kündigungsgründe sind letztlich jene, welche am schlechtesten nachvollziehbar sind und gegen welche auch dementsprechend nur schwer vorgegangen werden kann.

So begründet der Arbeitgeber die Kündigung dann damit, dass die eigene Arbeitsstelle aufgrund betriebsinterner und wirtschaftlicher Faktoren nicht mehr tragbar ist. Hier lässt beispielsweise die Leistungsbilanz eines Unternehmens Rückschlüsse darauf zu, ob ein derartiger Umstand tatsächlich gegeben ist.

Eine Kündigung kann angefochten werden wenn der Kündigungsgrund nicht ausreichend ist
Eine Kündigung kann angefochten werden wenn der Kündigungsgrund nicht ausreichend ist

Mögliche Gründe zum Anfechten einer Kündigung

Sobald nun keiner dieser Gründe wirklich greift, kann eine Kündigung im Rahmen einer Kündigungsschutzklage angefochten werden. Hierzu lohnt es sich, Beweise zu sammeln, welche die Scheingründe des Arbeitgebers entkräften und aufzeigen, dass die Regularien des Kündigungsschutzes nicht gewahrt wurden.

In manchen Fällen kann es sich aber auch noch lohnen, zunächst den Arbeitgeber mit dem Missstand zu konfrontieren und mit einer Anfechtung zu drohen. Nach einer Überprüfung hat dieser dann nämlich die Möglichkeit, die Kündigung aufzuheben und so einen Rechtsstreit zu vermeiden.

Die Kündigungsschutzklage ist sinnvoll bei unwirksamer Kündigung, zumindest aber, wenn Zweifel an der Wirksamkeit bestehen. Als unwirksam gilt eine Kündigung, wenn

  • die Kündigung nicht schriftlich erklärt wurde
  • der Arbeitgeber einem Betriebsratmitglied entgegen des Kündigungsschutzgesetzes ordentlich gekündigt hat
  • der Arbeitgeber einer Schwangeren entgegen des Mutterschutzgesetzes gekündigt hat
  • der Arbeitnehmer einem schwerbehinderten Arbeitnehmer ohne Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt hat
  • wenn der Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung nicht angehört wurde

Wichtig! Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung erfolgen; nach dieser Frist wird sie als wirksam erklärt!

Zweifel an einer Kündigung bestehen beispielsweise, wenn

  • der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aus Gründen eines schweren Pflichtverstoßes kündigt, seine Version aber (so) nicht der Wahrheit entspricht
  • der Arbeitgeber eine ordentlich betriebsbedingte Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer, der Kündigungsschutz genießt, ausgesprochen hat, nicht jedoch gegenüber jüngeren und nicht so lang beschäftigten Kollegen mit gleichem Aufgabengebiet
  • der Arbeitgeber gegenüber einem Arbeitnehmer, der Kündigungsschutz genießt, eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung ausspricht, welcher zuvor aber nur unklar ("schwammig") abgemahnt wurde
  • der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer, der Kündigungsschutz genießt, eine ordentliche krankheitsbedingte Kündigung ausspricht, obowhl die Fehlzeiten der letzten Jahre bei nur etwas mehr als 6 Wochen jährlich liegen

Kündigungsschutzklage: Vorgaben und Ablauf

Wichtig: die Anfechtung der Kündigung muss innerhalb von drei Wochen nach deren Erhalt erfolgen. Nach dieser Frist erlischen nämlich in der Regel all jene Ansprüche, das eigene Recht in Form einer Anfechtung durchzusetzen, und die Kündigung wird somit wirksam.

Man reicht die Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht ein. Nun wird baldmöglich ein Gerichtstermin, der so genannge Gütetermin, festgelegt, mit dem Ziel einer gütlichen Einigung, was in den meisten Fällen bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis freiwillig beendet wird und der Arbeitnehmer eine Abfindung erhält.

Kann man sich nicht einigen, erhält das Unternehmen eine Frist, um die Kündigung ausführlich in schriftlicher Form zu begründen. Der Arbeitnehmer wiederum kann seinen Standpunkt verdeutlichen und begründen, warum er die Kündigung als unwirksam erachtet.

Anschließend überprüft das Gericht die Kündigungsgründe, in den meisten Fällen zu Lasten des Unternehmens bzw. des Arbeitgebers. Beim zweiten Gerichtstermin, dem Kammertermin, erfolgt eine ausführliche Verhandlung, in der man noch einmal versucht, sich zu einigen.

Anderenfalls fällt das Gericht sein Urteil. Wenn der Arbeitnehmer gewinnt, ist die Kündigung unwirksam; er hat in diesem Fall Anspruch auf Nachzahlung der offenen Löhne sowie auf Weiterbeschäftigung.