Formale Fehler, die eine Kündigung unwirksam machen
Eine Kündigung wird von vielen Arbeitnehmern sofort als eine unumstößliche Entlassung gewertet. Dabei können bereits formale Fehler im Kündigungsschreiben und im Kündigungsprozess dafür sorgen, dass die Kündigung unwirksam wird. Lesen Sie, worauf es in Sachen Formalitäten bei der Kündigung ankommt und bei welchen Fehlerquellen die Rechtswirksamkeit einer Kündigung vielleicht doch noch angefochten werden kann.
Eine Kündigung muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen
Erhält man von seinem Arbeitgeber eine Kündigung, muss dieser sich in diesem Zusammenhang an bestimmte Formalien sowie Fristen halten, damit die Wirksamkeit der Kündigung gewährleistet wird. Des Weiteren gibt es einige Sonderregelungen, die etwa Arbeitnehmergruppen wie etwa Schwerbehinderte oder Schwangere schützen.
Ein Missachten der Voraussetzungen macht eine Kündigung unwirksam. In solch einem Fall muss sie wiederholt werden, und solang bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen, es sei denn, man versäumt die 3-Wochen-Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage, hier näher beschrieben. Es lohnt sich daher immer, auf die Einhaltung der Form und Fristen einer Kündigung zu achten.
Dies gilt natürlich auch für den Arbeitnehmer, der das Arbeitsverhältnis beenden möchte - auch für diesen gibt es bestimmte Vorgaben, an die er sich halten muss. Im Zweifelsfall sollte man sich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen; auch die Rechtsberatungsstellen der Gewerkschaften können helfen.
Formale Fehler, die eine Kündigung unwirksam machen
Um zu überprüfen, ob eine Kündigung rechtswirksam ist, sollten die folgenden Aspekte kontrolliert werden.
Die Unterschrift
Zunächst einmal muss die Kündigung von einer Person unterschrieben sein, welche hierzu berechtigt ist. Hierbei handelt es sich in der Regel um den Geschäftsführer oder aber um eine vertretungsberechtigte Person, also zumeist um den früheren Vorgesetzte.
Die Art des Schriftstücks
Des Weiteren hat eine Kündigung im Original und schriftlich zu erfolgen. Dies bedeutet, dass weder E-Mails noch Kopien einer Kündigung rechtswirksam sind.
Der richtige Ausdruck
Darüber hinaus macht es Sinn, sich einmal genauer mit dem Inhalt des Kündigungsschreibens auseinander zu setzen. So muss aus dem Schriftstück zweifelsfrei hervorgehen, dass einem gekündigt wird. Nicht ausreichend sind hingegen Andeutungen, welche die Kündigung zwar anklingen lassen, nicht aber konkret ausdrücken.
Das Überreichen
Weiterhin ist es wichtig, dass das Kündigungsschreiben in den direkten Einflussbereich des Arbeitnehmers gelangen muss. Es reicht demnach nicht, die Kündigung an einem Ort zu platzieren, an welchem lediglich davon ausgegangen werden kann, dass der Arbeitnehmer die Kündigung findet. Stattdessen muss deren Erhalt gewährleistet sein, wie es bei einer direkten Übergabe oder Postsendung der Fall wäre.
Das Informieren des Betriebsrats
Ferner hat der Arbeitgeber die Pflicht, den Betriebsrat über die geplante Kündigung im Vorfeld zu informieren. Der Betriebsrat verfasst dann zumeist eine Stellungnahme, in welcher sich über die geplante Kündigung geäußert wird.
Sollte man in seinem Betrieb einen Betriebsrat haben, dann wird einem diese Stellungnahme mit der Kündigung ausgehändigt. Sollte dies nicht der Fall sein, kann man davon ausgehen, dass der Betriebsrat nicht über diesen Schritt informiert wurde. In diesem Fall ist die gesamte Kündigung ebenso nicht rechtswirksam.
Insgesamt gibt es zahlreiche Gründe, warum eine Kündigung ihre Rechtswirksamkeit verlieren kann. Doch selbst wenn man einen solchen Grund finden sollte, heißt dies leider noch lange nicht, dass die Kündigung dauerhaft verhindert werden kann. Schließlich sorgt in vielen Fällen bereits eine kleine Nachbearbeitung des Arbeitgebers dafür, dass die Kündigung rechtswirksam wird.
In Sachen Kündigungsfrist
Was die Wirksamkeit der Kündigung angeht, ist es wichtig, die gesetzliche Kündigungsfrist bei jeder ordentlichen Kündigung einzuhalten; sie gelten einheitlich für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber. Bei der Grundkündigungsfrist handelt es sich um vier Wochen zum 15. eines Monats oder zum Ende des Monats.
Wurde nichts anderes vereinbart, bleibt diese Frist für Arbeitnehmer stets gleich lang. Als Arbeitnehmer bedeutet das, dass man seine Kündigung grundsätzlich vier Wochen vorher einreichen muss, egal, wie lange man bereits für die Firma arbeitet.
Der Arbeitgeber hingegen muss sich an der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers orientieren. Weitere Informationen zur Kündigungsfrist erhalten Sie hier in unserem separaten Artikel.