Wissenswertes zur Kurzarbeit - Definition, Gründe, Voraussetzungen und Infos zum Kurzarbeitergeld

Besteht eine eine vorübergehende Arbeitszeitverringerung aus Gründen eines erheblichen Arbeitsausfalls, so spricht man von Kurzarbeit. Sie gilt als eine von vielen Möglichkeiten, als Unternehmen auf wirtschaftliche Schwankungen zu reagieren. Voraussetzung für deren Einsatz sind bestimmte Regelungen sozialrechtlicher, arbeitsrechtlicher und tarifvertraglicher Natur. Lesen Sie hier alles Wissenswerte zum Thema Kurzarbeit inklusive Kurzarbeitergeld und Kurzlohn sowie möglicher Sonderformen.

Christian Steinfort
Von Christian Steinfort

Kurzarbeit - eine Definition

Bei der Kurzarbeit handelt es sich um eine vorübergehende Arbeitszeitverringerung aus Gründen eines erheblichen Arbeitsausfalls. Sowohl sämtliche als auch nur ein Teil der Arbeitnehmer können davon betroffen sein.

Folglich wird überhaupt nicht oder weniger gearbeitet. Die arbeitsrechtlichen Bestimmungen regeln eine mögliche befugte Einführung der Kurzarbeit sowie den Anspruch auf Arbeitsentgelt.

Funktion: Gründe der Kurzarbeit

Der Einsatz von Kurzarbeit soll zunächst einmal eine finanzielle Entlastung des Unternehmens nach sich ziehen. Dies ist auf eine Verminderung der Personalkosten zurückzuführen, da den Mitarbeitern im Falle der Kurzarbeit nicht mehr das volle und sonst übliche Gehalt zusteht. Die Grundversorgung im gewissen Maße sowie der Arbeitsplatz bleiben den Betroffenen jedoch erhalten.

Gleichzeitig stellt die Kurzarbeit den Versuch dar, Personalkosten zu sparen, ohne gleich Mitarbeiter entlassen zu müssen. Während der Phase der Kurzarbeit bleibt bei den betroffenen Arbeitnehmern deshalb weiterhin das reguläre Arbeitsverhältnis bestehen.

Voraussetzungen

In diesem Zusammenhang müssen allerdings einige Voraussetzungen erfüllt sein, damit es zum Einsatz der Kurzarbeit kommen kann.

Sozialrechtliche Voraussetzungen

Dies wären einerseits sozialrechtliche Voraussetzungen, welche in diversen Gesetzeswerken der BRD verankert sind.

Arbeitsausfall

Um die Beschäftigungsarbeitszeiten auf die Kurzarbeit zu reduzieren, muss zunächst einmal ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegen. Dieser Arbeitsausfall muss wiederum nicht durch betriebsinterne weitere Maßnahmen vermeidbar, sondern das Ergebnis externer nicht beeinflussbarer Kräfte sein.

Darüber hinaus muss davon auszugehen sein, dass der Arbeitsausfall nur eine temporäre Erscheinung ist, weshalb eine Besserung der Gesamtlage zu erwarten ist. Letztlich muss dieser Arbeitsausfall der Arbeitsagentur auch rechtzeitig gemeldet worden sein, wobei auch der Betriebsrat über die Geschehnisse informiert sein muss.

Vermeidbar wäre ein Arbeitsausfall in folgenden Fällen

  • überwiegend saisonal bedingt
  • branchen- oder betriebsüblich
  • betriebsorganisatorische Gründe
  • durch Urlaubsgewährung ganz oder teils verhinderbar

Arbeitsrechtliche Voraussetzungen

Die Kurzarbeit mit folglichem Wegfall des Anspruchs auf Vergütung darf vom Arbeitgeber nicht einseitig angeordnet werden. Die Vereinbarung in

  • einem Tarifvertrag
  • einer Betriebsvereinbarung oder
  • einer Individualvereinbarung

ist Voraussetzung. Handelt es sich um einen Betrieb mit Betriebsrat, so muss dieser der Kurzarbeit in Form einer schriftlichen Betriebsvereinbarung zustimmen.

Besteht keine diesen Richtlinien entsprechende Anordnung, hat der Arbeitnehmer, welcher seine Arbeitsleistung anbietet, den vollen Anspruch Vergütung, trotz dass ein Arbeitsausfall besteht. Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld liegt nicht vor.

Der Betriebsrat muss einer Kurzarbeit schriftlich zustimmen
Der Betriebsrat muss einer Kurzarbeit schriftlich zustimmen

Tarifvertragliche Regelungen

Es ist möglich, dass außer deon sozial- sowie arbeitsrechtlichen Voraussetzungen auch tarifliche Regelungen bestehen. Bei diesen handelt es sich beispielsweise um

  • Qualifizierungsmaßnahmen für Beschäftigte in Kurzarbeit
  • einen Zuschuss des Arbeitgebers zum Entgelt von Beschäftigten in Kurzarbeit oder
  • eine Beschäftigungssicherung.

Kurzarbeitergeld und Kurzlohn

Ein weiterer wichtiger Faktor der Kurzarbeit ist das Kurzarbeitergeld, welches während dieser Phase gewährt wird. Unter Kurzarbeitergeld versteht man dabei einen Zuschuss der Bundesagentur für Arbeit, welcher nicht mit dem Kurzlohn verwechselt werden darf.

Der Kurzlohn ist wiederum die Lohnzahlung durch den Arbeitgeber, welche aufgrund der Kurzarbeit entsprechend geringer ausfällt. Das gesamte Einkommen setzt sich während dieses Zeitraums demnach aus dem Kurzarbeitergeld und dem Kurzlohn zusammen. Nach sechs Monaten entfällt jedoch das Kurzarbeitergeld, weshalb der betroffene Arbeitnehmer dann nur noch über den Kurzlohn durch den Arbeitgeber verfügt, welcher in der Regel 60% des ursprünglichen Lohns beträgt.

Zuletzt ist es noch wichtig zu erwähnen, dass es keinerlei Ausfälle bei anderen Beitragsleistungen während der Kurzarbeit gibt. Der Arbeitnehmer kann deshalb darauf vertrauen, dass beispielsweise die Renten- und Krankenversicherung ebenso in vollem Umfang gedeckt sind.

Sonderformen

Es gibt einige Sonderformen der Kurzarbeit. Dazu gehört zum einen das so genannte Transferkurzarbeitergeld, auch Kurzarbeit Null genannt. Liegt eine Restrukturierung vor, kann die Leistung des Kurzarbeitergelds trotz des dauerhaften Arbeitsausfalls erfolgen.

Um Entlassungen zu vermeiden und die Ausicht auf Vermittlung der Arbeitnehmer zu verbessern, wird das Transferkurzarbeitergeld für maximal ein Jahr gezahlt. Die Betroffenen sind dabei in einer so genannten betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit (beE) zusammengefasst.

Ziel ist die Qualifikation der Arbeitnehmer und die Vermittlung in neue Arbeitsverhältnisse. Die Bezeichnung "Kurzarbeit Null" ist darauf zurück zu führen, dass die Arbeitnehmer gar nicht mehr arbeiten.

Beim Saison-Kurzarbeitergeld handelt es sich wiederum um einen wirtschaftlich oder witterungsbedingten Arbeitsausfall. Hiervon betroffen sind

  • das Baugewerbe
  • das Gerüstbauerhandwerk
  • das Dachdeckerhandwerk sowie
  • der Garten- und Landschaftsbau.