Ursachen und Ablauf einer Lohnpfändung (Gehaltspfändung)
Beinahe jede Person kennt die unangenehme Lage, eine Rechnung nicht begleichen zu können. Meist muss der Gläubiger ein wenig vertröstet werden, ehe die freien Geldmittel zur offenstehenden Zahlung verwendet werden können. Kommt es indes nicht dazu, steht im Regelfall früher oder später die Lohnpfändung oder auch Gehaltspfändung an. Informieren Sie sich über Ursachen für die Pfändung aus dem Gehalt des Schuldners und den Ablauf einer Lohnpfändung.
Das Wesen der Gehaltspfändung
Kann eine Person die eigenen Schulden nicht bezahlen, so wird zumeist im Wege eines gerichtlichen Verfahrens ein so genannter Titel gültig. Damit wird dem Gläubiger der Anspruch zugestanden, sich aus dem Vermögen des Schuldners zu bedienen. Er kann folglich
die offene Rechnung begleichen lassen. Bei der Gehaltspfändung wird der Titel nebst dem gerichtlichen Beschluss allerdings an den Arbeitgeber des Schuldners weitergereicht. Dieser ist nun verpflichtet, den entsprechenden Teil des Lohns, der zur Pfändung eingesetzt wird, nicht erst auf das Konto des Schuldners zu zahlen, sondern direkt dem Gläubiger zu überweisen. Der Arbeitgeber tritt somit als Drittschuldner auf und hat keinerlei Rechte, die Pfändung zu verhindern oder den Lohn einzubehalten.
Ursachen der Gehaltspfändung
Grundsätzlich unterscheiden sich die Anlässe einer Gehaltspfändung nicht von den anderen Formen einer Pfändung. Der Schuldner kann eine offene Rechnung nicht begleichen und hat es im Vorfeld der gerichtlichen Verhandlung nicht geschafft, eine Einigung mit dem Gläubiger herzustellen.
Dieser ist somit schützenswert und bekommt nach der Verhandlung in der Regel den Titel ausgesprochen. Er besitzt also das Recht, aus dem Vermögen des Schuldners vollstrecken zu lassen.
Ist es erst einmal dazu gekommen, stehen dem Schuldner nur noch begrenzte Mittel zur Verfügung, um diesen Eingriff in den Lohn zu verhindern oder in seiner Intensität zu reduzieren. Daher ist es ratsam, sich bei Auftreten solcher Forderung noch weit vor dem Prozess einen rechtlichen Beistand zu besorgen und alle Wege zu ergründen, die Pfändung zu umgehen.
Der Ablauf der Gehaltspfändung
Die Basis des Vorgehens bildet zunächst der gerichtliche Titel und somit der rechtskräftige Anspruch des Gläubigers, dass der Schuldner ihm einen offenen Betrag zu zahlen hat. Mit diesem Titel kann meist beim Amtsgericht ein Pfändungsbeschluss erwirkt werden, der dem Gläubiger das Recht gibt, nicht ewig auf die offene Rechnung warten zu müssen, sondern direkt aus der persönlichen Habe des Schuldners vollstrecken zu dürfen.
Ist dem Gläubiger der Arbeitgeber des Schuldners bekannt, so wird der Beschluss auf diesen ausgedehnt - der Arbeitgeber ist nun als Drittschuldner dazu verpflichtet, die offenen Zahlungen aus dem Lohn des Arbeitnehmers zu begleichen. Das kann in einer einmaligen Summe, jedoch auch über Raten erfolgen. Der gerichtliche Beschluss wird über deren Höhe befinden.
Vorteile der Gehaltspfändung
Für den Gläubiger ergibt sich bei der Eintreibung also zumeist die Wahl, aus welchen Vermögensteilen er die offene Summe beziehen möchte. Gerade bei der Zwangsvollstreckung steht ihm dabei neben der Gehalts- auch die Kontopfändung zu.
Letztgenannte Option wird sehr gerne verwendet, kann aber immer dann mit Risiken behaftet sein, wenn einerseits noch weitere Gläubiger eine Pfändung des Kontos anstreben und das Vermögen folglich aufgeteilt werden muss, oder wenn andererseits ein Gläubiger bereits aus dem Gehalt pfänden lässt.
Kommt es zur Gehaltspfändung, wird der Gläubiger, auf dessen Betreiben das geschieht, als Erster bedient, während nur noch die Reste des Lohns auf das Konto fließen und dort von den übrigen Gläubigern im Zuge der Kontopfändung genutzt werden dürfen. Wer aus dem Lohn pfändet, schöpft das Wasser gewissermaßen aus der Quelle.
Pfändbare und nicht pfändbare Teile des Lohns
Sobald ein Titel durch das Gericht ausgesprochen wurde und der Gläubiger damit aus dem Gehalt des Schuldners pfänden darf, beginnt meist eine komplexe Rechnung. Denn nicht alle Bestandteile des Lohns dürfen in den Schuldenabbau einbezogen werden.
Der Gläubiger besitzt noch immer den Anspruch auf seine Grundsicherung. Er muss die lebensnotwendigen Leistungen bezahlen dürfen.
Dazu zählt etwa
- die Miete zuzüglich der Nebenkosten
- der wöchentliche Einkauf oder auch
- das Auto, sofern es zum Broterwerb notwendig ist.
Welche Erträge aus dem monatlichen Lohn unantastbar sind, ergibt sich aus entsprechenden Tabellen. Meist darf aber nur ein sehr geringer Teil einbehalten werden, wogegen die Restsumme für die Reduzierung der Schulden Verwendung finden muss - der Gläubiger hat dieses gerichtliche Urteil nach Inkrafttreten der Entscheidung zu akzeptieren.
Unpfändbarer Grundbetrag
Zum 01.07.2015 erfolgte eine Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitnehmer. Der unpfändbare Grundbetrag liegt seitdem bei 1073,88 Euro. Wenn das Nettogehalt des Arbeitnehmers darunter liegt, erhält er auch weiterhin seinen gängigen Lohn ausgezahlt.
Neben dem Gehalt erfolgt auch die Berücksichtigung der Unterhaltspflichten - gibt es eine Person, die durch den betroffenen Arbeitnehmer in diesem Zusammenhang zu versorgen hat, wird der unpfändbare Grundbetrag um 404,16 Euro erhöht, bei der zweiten bis fünften Person kommen jeweils 225,17 Euro hinzu.
Unpfändbare Bezüge
Hinzu kommen bestimmte Bezüge, die unpfändbar sind. Zu diesen zählen:
- die Hälfte der Einkommensanteile, die für die Leistung der Mehrarbeitsstunden gezahlt werden
- Bezüge, die für die Urlaubsdauer über das Einkommen hinaus gezahltw erden
- Auslösungsgelder, Aufwandsentschädigungen und weitere soziale Zulagen für Beschäftigungen auswärtiger Art
- Weihnachtsvergütungen (bis zu einem Betrag von 500 Euro)
- Geburts- und Heiratshilfen, wenn die Vollstreckung aus anderem Anlass entstandenen Ansprüche stammen
- Gnaden- und Sterbebezüge
- Studienbeihilfen
- Erziehungsgelder
Als Arbeitnehmer sollte man sich bei einer Lohnpfändung stets gründlich darüber informieren, ob wirklich lediglich der rechtmäßige Gehaltsanteil gepfändet wird.
Absturz in die Sozialbedürftigkeit nach Gehaltspfändung
Üblicherweise sind die Pfändungstabellen so gestaffelt, dass ein Schuldner zumindest aus dem nicht pfändbaren Freibetrag seinen Lebensunterhalt bestreiten können muss. Nicht immer ist das in der Realität aber auch tatsächlich möglich.
Die Zahl jener Personen, die im Zuge einer Gehaltspfändung unterhalb des eigenen Existenzminimums rutschen, wächst stetig. Hierbei stünden unterschiedliche Wege offen.
Die Grundlage bildet in jedem Falle der Bescheid des Sozialamtes oder Jobcenters, dass der nicht pfändbare Anteil des Lohns nicht reicht, um das Leben zu bestreiten. Nun könnten entweder soziale Hilfen beantragt oder beim Gericht eine Anhebung der Grenze des Pfändungsfreibetrages eingefordert werden. Damit fließt künftig zwar weniger Geld in den Schuldenabbau, doch hat der Gläubiger in solchen Fällen das Nachsehen - das Existenzminimum des Schuldners darf nicht unterschritten werden.