Wie viele Pausen erlaubt sind - Über Mindestpausenzeit und Pausenvereinbarung

Die Anforderungen der heutigen Arbeitswelt verlangen dem Arbeitnehmer einiges ab. Umso wichtiger erscheint es, den rasanten Arbeitsalltag durch Arbeitspausen zu unterbrechen, um Kraft zu schöpfen und die Gedanken neu zu ordnen. Pausen gehören nicht der Arbeitszeit an und werden dementsprechend nicht entlohnt. Allerdings muss man hier zudem zwischen Betriebspause, Kurzpause und Ruhezeit unterscheiden. Die Pausenvereinbarung ist Chefsache - was Sie diesbezüglich wissen müssen und wie viel freie Zeit Ihnen zusteht, lesen Sie hier.

Christian Steinfort
Von Christian Steinfort

Arbeitspause: eine Definition

Eine Pause ist eine temporäre Niederlegung der Arbeit, während welcher der Arbeitnehmer von jeder Form der Arbeitsverpflichtung freigestellt ist. Eine Pause ist demnach ein festgelegter Zeitraum, welcher nach Belieben genutzt werden kann.

Daraus resultiert allerdings auch die Tatsache, dass Pausen nicht der Arbeitszeit angehören und dementsprechend nicht entlohnt werden.

Unterscheidung Ruhezeit und Arbeitsunterbrechung

Grundsätzlich gilt: die Ruhepause ist eine Arbeitsunterbrechung; die Arbeitsunterbrechung muss jedoch keine Ruhepause darstellen, wie im Fall des Gangs zur Toilette. Man unterscheidet:

  • Arbeitspause: typische Pause innerhalb des Arbeitstages, wie etwa Frühstücks- oder Mittagspause, in der Regel nicht bezahlt
  • Betriebspause: bei außerplanmäßiger Arbeitsunterbrechung. z.B. aufgrund von technischen Störungen; muss bezahlt werden, da der Arbeitnehmer zur Verfügung steht und die Pause unfreiwillig ist
  • Kurzpause: etwa fünfminütige Arbeitsunterbrechungen bei anstrengenden Arbeiten wie langer Bildschirmarbeit, aber auch Schicht- oder Fließbandarbeit; wird bezahlt
  • Ruhezeit: Erholungszeit, die zwischen zwei Arbietstagen liegt; elf Stunden ohne Unterbrechung werden vorgesehen - nicht bezahlt, da sie als Freizeit des Arbeitnehmers gilt

Mindestpausenzeit

Die maximale Anzahl der Pausen, welche während des Arbeitsalltags eingelegt werden dürfen, kann nicht pauschal genannt werden. Prinzipiell gilt, dass bei einer Tätigkeit von mehr als sechs Stunden mindestens eine halbe Stunde Pause eingelegt werden muss. Diese halbe Stunde kann entweder als ganzer Block oder in Form von zwei Kurzpausen getätigt werden, welche dann jeweils 15 Minuten andauern.

Neben dieser rechtlich vorgeschriebenen Mindestpausenzeit hat man allerdings als Arbeitnehmer auch noch die Möglichkeit, über weitere Pausen mit dem Arbeitgeber zu verhandeln. So kann beispielsweise vereinbart werden, dass neben der halbstündigen Mittagspause noch eine viertelstündige Nachmittagspause gewährt wird. Diese wird aber wie bereits erwähnt ebenso nicht der Arbeitszeit hinzugerechnet, weshalb diese Viertelstunde am Ende der eigentlichen Arbeitszeit angehängt wird.

In Abhängigkeit von der Arbeitszeit

Eine halbstündige Pause nach sechstündiger Arbeit - geht man einer Teilzeitbeschäftigung nach, arbeitet man häufig keine acht Stunden, sondern erheblich kürzer. Wie sieht es in diesem Fall mit der Pausenregelung aus?

In diesen Fällen wird der Arbeitgeber in der Regel eine Pause nach vier Arbeitsstunden festlegen. Diese darf jedoch weder zu Beginn noch am Ende der Arbeitszeit liegen.

Pausen sollten immer als Erholung für den Arbeitnehmer angesehen werden, und nicht als Verkürzung der Arbeitszeit. Eine solche Erholung steht ihnen zu und werden die Pausen nicht gewährleistet, kann es zum Verhängen eines Bußgeldes von bis zu 15.000 Euro kommen.

Pausenvereinbarung ist Chefsache

Es kann festgehalten werden, dass die Anzahl der Pausen prinzipiell nicht begrenzt ist. Wichtig ist es lediglich, dass die Zeiten der Arbeitsniederlegung mit dem Chef vereinbart sind und nicht der Arbeitszeit hinzugerechnet werden.

Generell gilt, dass man als Arbeitnehmer während einer Pause neben dem Arbeitsplatz auch das Werkgelände verlassen darf, es sei denn, es gibt anderweitige Vereinbarungen im Arbeitsvertrag.

Kritisch sind in diesem Zusammenhang aber Pausen zu sehen, welche einfach während der Arbeitszeiten eingelegt werden. Hierbei handelt es sich dann um eine Form der Leistungsverweigerung, welche mit einer Abmahnung geahndet werden kann.

Ausnahmen

Eine Ausnahme bilden zudem noch Verkehrs- und Schichtbetriebe, in welchen keine ausreichenden Pausenzeiten gewährt werden können. Stattdessen kommt es dann hier zu einem Einsatz von den oben erwähnten Kurzpausen, welche spontan während des Arbeitsalltags eingelegt werden können und zudem auch entlohnt werden. Diese Regelung ist auf die Tatsache zurückzuführen, dass Mitarbeiter in solchen Betrieben oftmals nicht die Möglichkeit haben, ausreichende Pausen einzulegen und somit gezwungen sind, persönliche kurze Pausen nach den Arbeitsabläufen zu richten.

Ebenso gibt es bei folgenden Arbeitnehmern Ausnahmen im Arbeitszeitgesetz: bei

  • Jugendlichen
  • leitenden Angestellten
  • Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst
  • Arbeitnehmern in Pflegeeinrichtungen und Krankehäusern
  • Arbeitnehmern in Gastronomiebetrieben
  • Arbeitnehmern in Radioanstalten
  • Besatzungsmitgliedern von Schiffen und Flugzeugen
  • Chefärzten
  • Mitarbeitern in Kirchen und
  • stillenden Müttern.