Vergütung oder Freizeitausgleich? - Möglichkeiten der Abrechnung von Überstunden
Glücklich ist, wer im Beruf seine Berufung findet. Bereitet die Arbeit Spaß, so trübt es auch selten einmal die Laune, etwas länger im Büro zu bleiben. Doch egal, ob man die Tätigkeit nun liebt oder nicht: Für jede Leistung, die über den Arbeitsvertrag hinaus erbracht wird, besteht der rechtliche Anspruch auf eine Vergütung. Was die Abrechnung von Überstunden angeht, bestehen unterschiedliche Möglichkeiten; nicht immer besteht der Anspruch auf Auszahlung. Informieren Sie sich hier über die Möglichkeiten der Abrechnung von Überstunden.
Überstunden - eine Definition
Ein jeder Arbeitnehmer verfügt über ein Vertragsverhältnis mit dem Arbeitgeber. Darin lassen sich nicht zuletzt die Rahmenbedingungen der Tätigkeit finden, zu denen auch die Dienstzeiten gehören.
Gibt der Kontrakt darüber nur unzureichend Auskunft oder handelt es sich um ein Berufsfeld, in dem die Stundenregelung ohnehin nur schwerlich einzuhalten ist, so kann der übergeordnete Tarifvertrag Näheres bestimmen. Überstunden sind mithin jene Leistungen, die über die darin bestimmten Grenzen hinaus erbracht werden. Dabei ist es unerheblich, ob das werktags nach dem eigentlichen Feierabend geschieht oder der Angestellte sogar feiertags und am Wochenende außerhalb des Plans den Aufgaben nachkommt.
Abgrenzung zur Mehrarbeit
Überstunden werden oftmals synoynm auch als Mehrarbeit oder Plusstunden bezeichnet. Durchschnittlich liegt die maximale Arbeitszeit von Angestellten bei acht Stunden pro Werktag - wird mehr geleistet, handelt es sich um Überstunden. Hinsichtlich der Mehrarbeit gibt es jedoch einen Unterschied:
- Überstunden ist die Arbeitszeit, die der Arbeitnehmer über die vertraglich vereinbarte Zeit ausübt.
- Als Mehrarbeit wird die Arbeitszeit bezeichnet, die über die gesetzliche Regelarbeitszeit hinausgeht.
Dies läuft ofmtals auf dasselbe hinaus; im Fall einer Teilzeitbeschäftigung hingegen kann die Arbeitszeit, welche vereinbart wurde, zum Beispiel aber unter der Regelarbeitszeit liegen. Somit sind Überstunden möglich, obwohl die acht Stunden gar nicht erreicht werden.
Überstundenausgleich
Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, die Überstunden wieder ausgleichen zu lassen: die Auszahlung sowie der Freizeitausgleich.
Überstunden auszahlen lassen
In vielen Arbeitsbereichen ist die Mehrarbeit etwas besser dotiert als die allgemeine Leistung. Etwa, weil spät am Abend oder an freien Tagen noch ein bestimmtes Pensum erfüllt werden muss.
Viele Arbeitnehmer bevorzugen es also, sich diesen Bonus auf den Lohn bei der monatlichen Abrechnung auf das Gehaltskonto überweisen zu lassen. Fraglich ist dabei jedoch, ob ein solcher Anspruch besteht. Auch hierüber befinden die Tarifverträge kompetent.
Dem Arbeitgeber muss die Zahlung zumindest zumutbar sein. Er darf das Unternehmen also nicht in wirtschaftlich schwierige Zeiten führen, indem er einem Angestellten die über lange Zeiten hinweg angesammelte Mehrarbeit auf einen Schlag vergütet.
Nicht immer besteht der Anspruch
Demgegenüber gibt es auch solche Tarifbestimmungen und Arbeitsverträge, die einen Ausgleich der Überstunden gar nicht erst vorsehen. In der Regel ist das bei Führungspositionen der Fall.
Hier kommt es oft vor, dass sich die Arbeitszeiten ohnehin konstant verschieben und sich nicht in ein bestimmtes Schema pressen lassen. Für beide Seiten wird der Aufwand der Abrechnung somit verringert, indem die Mehrarbeit bereits pauschal in das Gehalt eingebunden wurde. Der Mitarbeiter verdient somit vorab einen höheren Lohn, kann dafür aber auch zu solchen Überstunden angehalten werden, ohne einen Anspruch auf weitere Zahlungen zu besitzen.
Überstunden für die Freizeit nutzen
Lehnt der Arbeitgeber die finanzielle Entgeltung der geleisteten Überstunden ab, so kann der Arbeitnehmer diese gestückelt oder gebündelt in seiner Freizeit abbauen. Wichtig ist es dabei, dass solche Stunden einer Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegen. Die Rechnung beginnt mit Ablauf jenes Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Im Gegensatz zum herkömmlichen Urlaub, der rechtlich als zweckgebunden angesehen wird und der Erholung dienen soll, müssen Überstunden also nicht in einer engen zeitlichen Gültigkeit abgebaut werden. Je nach Arbeitsumfeld kann es sich daher lohnen, die Mehrarbeit über viele Monate hinweg zu sammeln und diese dann in einem Rutsch zu beanspruchen.
Regelmäßiger Abbau wird geschätzt
Empfehlenswert ist es allerdings, die Überstunden in regelmäßigen und zeitnahen Abständen zu nutzen. Viele Arbeitgeber sehen es nicht gerne, wenn ihre Angestellten nach einigen Monaten oder sogar Jahren erst ihr Recht darauf beanspruchen.
Juristisch gesehen mögen dem Chef dabei die Hände gebunden sein - rein faktisch kann es dennoch zu Konflikten zwischen beiden Seiten kommen. Fallen häufiger derlei Mehrarbeiten an, sollte ohnehin bereits ein Gespräch über die Optionen der Abgeltung stattfinden. Nicht selten lassen sich hier Wege finden, die sowohl für das Unternehmen als auch die Mitarbeiter besonders lukrativ ausfallen, die Gegenseite aber nicht schädigen.
Hinweise zu Pauschalabgeltungen
In manchen Arbeitsverträgen ist das Wort "Pauschalabgeltung" zu lesen. Damit ist gemeint, dass die Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind. In diesem Zusammenhang sollte man wissen, dass solche Standartklauseln der Rechtsprechung zufolge nicht zulässig sind; die Anzahl der Überstunden, die damit erfasst werden soll, ist nicht klar.
Es sollte also eine Formulierung zu finden sein, die eine klare Anzahl an Überstunden zu erkennen lässt. Bis zu 10 Prozent der vereinbarten Arbeitszeit werden dabei als angemenssen angesehen.
Geringverdiener haben dabei im Gegensatz zu Besserverdienern eine Vergütungserwartung. Als Besserverdiener wird ein Arbeitnehmer bezeichnet, dessen Entgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet.
Um eine Bezahlung der Überstunden zu erhalten, gibt es weitere Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen:
- die Überstunden müssen vom Arbeitgeber angeordnet, zumindest genehmigt worden sein
- es darf keine Anordnung von Überstunden über die gesetztliche Grenze (zehn Stunden täglich) erfolgen
- der Arbeitnehmer muss die Anordnung dokumentieren; sie muss nachgewiesen werden können
- der Arbeitnehmer muss die Überstundenanzahl dokumentieren