Was gehört wem? - Der Besitz der Eheleute nach der Scheidung

Der Besitz der Eheleute nach der Scheidung ist eines von vielen Themen, mit denen sich Betroffene bei dieser Trennung befassen müssen. Nicht immer erfolgt dies im Einvernehmen beider Seiten, sodass die Scheidung in diesem Bereich auch schon mal zum Streitfall wird. Wurde ohne Ehevertrag geheiratet, erfolgt der Zugewinnausgleich, bei dem ein finanzieller Ausgleich angestrebt wird. Lesen Sie, wie Besitz und Eigentum nach einer Scheidung aufgeteilt werden können.

Gracia Sacher
Von Gracia Sacher

Besitz und Vermögen in der Ehe - Mögliche Formen des Güterstands

Mit der Scheidung geht das Ende des gemeinsamen Lebens einher - und damit ebenso das Ende des gemeinsamen Besitzes. Nun gilt es, das aufzuteilen, was bislang beiden Partnern gehörte.

Sehr häufig werden dabei Gegenstände zum Streitfall, deren materieller Wert tatsächlich nicht einmal besonders hoch ist oder insgesamt nicht ins Gewicht fällt. Doch gerade die emotionalen Aspekte sind bei einer Scheidung ja die gravierendsten. Auch hier hat der Gesetzgeber deshalb Regeln erlassen, die die Besitzverhältnisse der Eheleute analysieren, definieren und neu sortieren.

Der Besitz der Eheleute wird vor dem Gesetz als so genannter Güterstand bezeichnet. Verschiedene Gesetze regeln diesen Güterstand, dem nicht nur materielle Besitztümer wie Möbel, Wertgegenstände und persönliche Dinge zugerechnet werden, sondern auch Immobilien- und Aktienbesitz sowie andere Anlagewerte und Bargeld. Generell gibt es laut Bürgerlichem Gesetztbuch drei mögliche Formen des Güterstands:

  • Zugewinngemeinschaft
  • Gütergemeinschaft
  • Gütertrennung

Bei der Zugewinngemeinschaft gehört jeder Seite das Vermögen, welches er vor oder während der Ehe erworben hat. Kommt es zu einer Scheidung, erfolgt ein Zugewinnausgleich.

Die Gütergemeinschaft betrachtet das Vermögen bei der Seiten inklusive Zugewinn als gemeinschaftliches Eigentum. Kommt es zu einer Scheidung, wird eine möglichst hälftige Aufteilung angestrebt.

Im Fall der Gütertrennung behält jede Seite das Vermögen, welches vor oder während der Ehe erworben wurde. Kommt es zu einer Scheidung, hat der jeweilige Partner kein Anrecht auf einen Anteil.

Güterstand der Zugewinngemeinschaft

Bei der Heirat auf dem Standesamt können die Brautleute den Ehevertrag unterschreiben. Dieser sieht den Güterstand der Zugewinngemeinschaft vor.

Bei der Zugewinngemeinschaft bleiben die Eheleute Eigentümer desjenigen Besitzes, den Sie bereits vor der Eheschließung erworben haben. Eine Immobilie bleibt zum Beispiel im Besitz desjenigen Ehepartners, der sie erworben hat. Gewinnt die Immobilie jedoch im Zeitraum der Ehe an Wert, so wird dieser Wert als Zugewinn bezeichnet und damit auf beide Eheleute verteilt.

Auch ein Sparbuch, das einer der Ehepartner in der Ehe anlegt, das aber nur auf seinen Namen lautet, wird dem Zugewinn hinzu gerechnet. Bei einer Scheidung werden nun alle Besitztümer aus dem Zugewinn halbiert, und auf beide Ehepartner verteilt.

Güterstand der Gütertrennung

Ein weiterer Güterstand, der jedoch mit einem privaten Ehevertrag vereinbart werden muss, ist der der Gütertrennung. Hierbei werden beide Ehepartner in völliger wirtschaftlicher Unanbhängigkeit voneinander bewertet.

Es gibt keine Zugewinngemeinschaft, sondern jeder Ehepartner ist und bleibt Besitzer der Güter und des Vermögens, das auf seinen Namen eingetragen ist. Gemeinsame Anschaffungen werden geteilt, sofern keine Rechnungen vorliegen, die einen der Ehepartner als Käufer oder Besitzer ausweisen.

Güterstand der Gütergemeinschaft

Relativ selten dagegen ist der Güterstand der Gütergemeinschaft. Hierbei verschmelzen beide Partner mit der Heirat ihre kompletten Besitztümer.

Dies kann zum Beispiel dann sinnvoll sein, wenn beide Partner bei der Eheschließung gleich vermögend sind. Kommt es in einer Gütergemeinschaft zur Scheidung, so werden die kompletten materiellen und nicht materiellen Besitztümer zu gleichen Teilen aufgeteilt.

Hausrat und Haustier - Wer nimmt bei einer Scheidung was mit?

In den letzten Jahren sind immer mehr Ehepaare im Zeitpunkt der Scheidung kinderlos. Gerade in diesen Fällen rückt häufig der Streit um ein gemeinsames Haustier in den Mittelpunkt des Scheidungsverfahrens. Die Frage, wer nach der Scheidung beispielsweise den gemeinsamen Hund zugesprochen bekommt, konnte nach der früheren Rechtsprechung nur eindeutig zugunsten des einen oder des anderen Ehegatten beantwortet werden.

Haustiere im Scheidungsfall

Ausgangspunkt dieser Überlegung war der §90a BGB, der besagt, dass Tiere zwar keine "Sachen" sind, dass für sie aber die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind. Demnach gingen die Gerichte davon aus, dass für Haustiere die für den Hausrat geltenden Vorschriften analog heranzuziehen seien, mit der Folge, dass immer nur einem der beiden Ehegatten alleine das Recht am vormals gemeinsamen Haustier zugewiesen werden konnte.

In der neueren Rechtsprechung jedoch zeichnet sich eine Trendwende dahingehend ab, dass Hunde eher wie Menschen in einer vergleichbaren Situation zu behandeln seien. Danach steht bei der Frage, wie mit dem Hund nach der Scheidung der Eheleute verfahren werden soll, immer das Wohl des Tieres im Vordergrund. Dies ist, gegebenenfalls, durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens zu klären.

Beispielfall

So hat, in einem Fall des Amtsgerichts Bad Mergentheim, das Gutachten eines Tierpsychologen dazu geführt, dass dem vormaligen "Herrchen" ein "Umgangsrecht" mit dem Hund dergestalt eingeräumt wurde, dass der Hund zwar beim "Frauchen" lebt, das "Herrchen" aber regelmäßig mit ihm ausgehen darf.

In einem anderen Fall, den das Amtsgericht Merseburg zu entscheiden hatte, wurde der Hund jeweils von Montag bis Freitag dem "Frauchen" und über das Wochenende dem "Herrchen" zugesprochen. Der Fall allerdings, bei dem einem Hund sogar "Alimente" zuerkannt wurden und über den, in zweiter Instanz, das Oberlandesgericht Zweibrücken zu entscheiden hatte, dürfte in der deutschen Rechtsprechung wohl einmalig bleiben:

Hier hatte der Ehegatte sich eigens gegenüber seiner geschiedenen Frau verpflichtet, ihr für den Hund einen monatlichen Betrag von 100 Euro für Futter, Versicherung, Hundesteuer und Tierarzt zu überweisen. Da half auch keine Kündigung mehr, das "Herrchen" musste bezahlen und das auch noch ganz ohne "Umgangsrecht".

Fazit

Als Faustregel dafür, wer nach der Scheidung den Hund bekommt, dürfte also gelten: Der- oder diejenige, bei dem sich "Bello" am wohlsten fühlt - auch wenn das bisweilen beide Parteien betrifft - wird neuer alleiniger Besitzer.

Wie kann der Hausrat aufgeteilt werden?

Generell gilt beim Hausrat, dass dieser von beiden Partnern genutzt wird und daher in der Regel als gemeinsamer Besitz gewertet wird. Nicht immer jedoch ist eine Aufteilung besonders leicht.

In den meisten Fällen scheint es klar, welcher Gegenstand wem gehört. Dies sind etwa persönliche Sammlungen, Schmuck oder auch Kleidungsstücke, ebenso zum Beispiel Werkzeug.

Schwieriger wird es bei manchen Gegenständen wie

Auch wenn der Beleg da ist, dass ein Haushaltsgegenstand allein erworben wurde, ist es möglich, dass er zum gemeinsamen Eigentums des Ehepaares gezählt wird. So ist nicht unbedingt der automatische Zuspruch zu einem Partner erfolgen.

Ist keine selbstständige Einigung durch die Eheleute möglich, kann das Gericht weiterhelfen. Die endgültige Entscheidung hängt von bestimmten Faktoren ab. Zu diesen zählen Fragen,

  • ob es Kinder bei einem Eherpartner gibt, die diesen Gegenstand benötigen könnten
  • ob ein Ehepartner durch seine Lebensverhältnisse stärker auf diesen Gegenstand angewiesen ist
  • ob sich der Gegenstand vor dem Eingehen der Ehe im Besitz eines Ehepartners befunden hat oder durch einen solchen ersetzt wurde

Es kann auch sein, dass der Hausrat nicht aufgeteilt wird und einer der beiden Partner stattdessen alles überlassen wird. Unter Umständen steht der anderen Seite dann eine Ausgleichszahlung zu.