Mögliche Folgen der Aufsichtspflichtverletzung

Als Eltern muss man darauf achten, dass der eigene Nachwuchs - und gegebenenfalls auch das Gastkind - keinen Schaden anrichtet und dass die Kinder ebenso wenig einen Schaden verursachen. Geht man dieser Pflicht nicht nach, können auch strafrechtliche Konsequenzen drohen. Was passiert, wenn man als Eltern die Aufsichtspflicht verletzt hat? Wir informieren Sie.

Von Claudia Haut

Schadenersatzpflicht

Als Eltern ist man aufsichtspflichtig gegenüber den eigenen Kindern sowie ggfs. gegenüber Gastkindern. Dies bedeutet, dass man als Mutter und Vater darauf achten muss, dass das eigene Kind bzw. das Gastkind nicht zu Schaden kommt und dass diese Kinder auch keinem Dritten Schaden zufügen.

Hat man als Elternteil nachweislich seine Aufsichtspflicht vernachlässigt und kommt ein Dritter zu Schaden, so kann es sein, dass die Eltern diesen Schaden ersetzen müssen. Diese Schadenersatzpflicht ist eine mögliche Folge der Aufsichtspflichtverletzung. Eine andere mögliche Folge können strafrechtliche Konsequenzen sein.

Wer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit seine Aufsichtspflicht verletzt, muss auch mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Schadenersatz muss immer dann gezahlt werden, wenn ein Dritter durch das eigene oder zu beaufsichtigende Kind zu Schaden kommt oder wenn das zu beaufsichtigende Kind selbst zu Schaden kommt. Dies gilt allerdings nur unter der Einschränkung, dass die Eltern oder eine andere aufsichtspflichtige Person ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.

Selbst wenn das Kind nicht richtig beaufsichtigt wurde, der Schaden jedoch auch bei korrekter Aufsicht entstanden wäre, besteht kein Schadenersatz.

Strafrechtliche Konsequenzen

Grundsätzlich können auch strafrechtliche Konsequenzen drohen, wenn man die Aufsichtspflicht verletzt hat und eine Person verletzt oder gar getötet wurde. Hier wird den Eltern bzw. der aufsichtspflichtigen Person möglicherweise fahrlässige Körperverletzung bzw. Tötung vorgeworfen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die geschädigte Person Strafantrag stellt. Wo kein Kläger, da auch kein Richter.

Verletzt beispielsweise eine Lehrkraft, eine Kindergärtnerin o.ä. ihre Aufsichtspflicht während der Arbeitszeit, so kann die Folge sein, dass eine geplante Beförderung zurückgestellt wird oder dass eine Leitung entzogen wird. Auch eine Abmahnung oder gar Kündigung steht dem Arbeitgeber frei.

Grundsätzlich gilt aber: Bevor die Verletzung der Aufsichtspflicht Konsequenzen hat, muss zuerst nachgewiesen werden, dass wirklich eine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt. Je nach Situation und Art der Strafe müssen entweder die Eltern bzw. die aufsichtspflichtige Person beweisen, dass sie ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind, oder bei gerichtlichen Verfahren muss der Staatsanwalt beweisen, dass der Aufsichtspflicht nicht nachgekommen wurde.

Haftung bei Kindern

Kinder zwischen einem und sechs Jahren sind nicht deliktfähig, d.h., sie haften nicht für Schäden. Dafür müssen die Eltern bei kleinen Kindern mehr aufpassen als bei über sechsjährigen Kindern. Ab der Vollendung des siebten Lebensjahres besteht die volle Haftung, wenn das Kind bereits vorhersehen konnte, welchen Schaden es mit seinem Tun anrichten kann.

Im Straßenverkehr gilt diese volle Haftung jedoch erst einige Jahre später, nämlich mit elf Jahren. Dies bedeutet also, dass die Eltern beispielsweise bei einem Unfall im Straßenverkehr nachweisen müssen, dass ihr Kind bereits die Verkehrsregeln kannte, als die Eltern es alleine mit dem Fahrrad fahren ließen.

Haftpflichtversicherung

Man kann als Eltern seine Augen nicht überall haben. Trotz größter Sorgfalt kann einmal etwas passieren. Genau für diesen Fall sollte jede Familie eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Sind bei der Versicherung auch deliktunfähige Kinder, also Kinder unter sieben Jahren, miteingeschlossen, so zahlt die Haftpflichtversicherung für einen eventuellen Schaden, der durch die Missachtung der Aufsichtspflicht entstanden ist.

Haben die Eltern ihre Aufsichtspflicht jedoch nicht vernachlässigt, und es entstand aber trotzdem ein Schaden, so muss die private Haftpflichtversicherung nicht bezahlen.

Zusammenfassend kann man feststellen, dass in vielen Fällen die private Haftpflichtversicherung einspringt, sofern man diese abgeschlossen hat. Kinder unter sieben Jahre sind aber noch nicht deliktfähig und Schäden, die sie verursachen, müssen von den Eltern in der Regel nicht bezahlt werden, wenn diese ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind.

Hat ein über siebenjähriges Kind einen Schaden verursacht, so müssen die Eltern nachweisen, dass sie ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind, anderenfalls wird davon ausgegangen, dass die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Kann dies von den Eltern nicht belegt werden, so müssen sie bzw. ihre Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommen.

Ausnahme ist jedoch, wenn Eltern ihre Aufsichtspflicht vorsätzlich vernachlässigen sollten, denn in diesem Fall muss auch eine private Haftpflichtversicherung keine Leistungen erbringen.