Faktoren zur Berechnung des Elterngeldes und Wissenswertes zu möglichen Bonuszahlungen
Das seit Anfang 2007 eingeführte Elterngeld hat das ehemalige Erziehungsgeld abgelöst. Es soll für einen guten gemeinsamen Start ins Leben sorgen und dafür, dass sich Kinder und Beruf besser vereinbaren lassen. Bei der Berechnung des Elterngeldes müssen verschiedene Faktoren berücksichtigt werden; wissen sollte man zudem, wer überhaupt Anspruch darauf hat. Lesen Sie alles Wissenswerte zum Thema Elterngeld.
Die Geburt eines Kindes stellt bei den jungen Eltern eine große Freude dar. Allerdings drohen finanzielle Engpässe, kann doch der frühere Beruf zumindest für einige Monate nicht mehr ausgeübt werden. An die Stelle des Gehalts tritt nun indes das Elterngeld.
Was ist das Elterngeld?
Wer in den Jahren bis 2007 ein Kind zur Welt brachte, wird die Unterstützung durch das so genannte Erziehungsgeld kennen. Ab Januar 2007 trat sodann das "Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit" in Kraft. Dieses regelt nun, wie lange Mama und Papa mit der Arbeit aussetzen dürfen und welche sozialen Leistungen sie für das Aufziehen des Mädchens oder des Jungens beanspruchen können.
Allerdings lässt sich die jedem Paar zustehende Summe nicht pauschal festlegen. Sie wird in einem aufwendigen Berechnungsverfahren bestimmt, in das diverse Faktoren einfließen. Es kann sich daher lohnen, bereits im Vorfeld der Geburt einige der Kriterien zu erfüllen, sofern sie noch nicht vorliegen.
Wer hat Anspruch auf Elterngeld?
Elterngeld kann ab dem Tag der Geburt des Kindes beantragt werden. Bei Antragstellung muss festgelegt werden wer die Elternzeit nimmt, beziehungsweise wie diese aufgeteilt wird.
Elterngeld kann beantragt werden von
- Beamten
- Selbstständigen
- erwerbstätigen und arbeitslosen Elternteilen
- Studierenden
- Auszubildenden
- Adoptiveltern und
- in besonderen Fällen auch von Verwandten dritten Grades, wenn die Eltern aufgrund einer schwerwiegenden Ursache das Kind nicht betreuen können.
Weiterführende Kriterien für Eltern im In- und Ausland
Eltern können für ein ab dem 01.01.2007 geborenes Kind Elterngeld beantragen, wenn sie
- mit dem Kind im gleichen Haushalt leben
- ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort in Deutschland haben
- das Kind selbst betreuen und versorgen und
- keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, die mehr als 30 Wochenstunden beträgt.
Das Elterngeld ist einkommensabhängig und richtet sich nach dem vor der Geburt des Kindes erzielten Nettolohns. Auch Eltern, die vorher nicht erwerbstätig waren, haben einen Anspruch auf Elterngeld.
Das Elterngeld wird nicht auf das Arbeitslosengeld II oder Sozialleistungen angerechnet. Geringverdienende werden gefördert, indem sie eine Aufstockung des Elterngeldes erhalten.
Das Elterngeld kann auf zwei Jahre gestreckt werden, wenn es monatlich nur zur Hälfte in Anspruch genommen wurde. Wenn sich auch der zweite Elternteil an der Erziehung beteiligt und dafür mindestens zwei Monate von seiner Berufstätigkeit aussetzt, gibt es dafür ein zusätzliches Elterngeld.
Alleinerziehende Elterteile bekommen die vollen 14 Monate Erziehungsgeld. Auch geschiedene oder getrennt lebende Paare können die vollen 14 Monate in Anspruch nehmen, wenn der nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind lebende Elternteil die Betreuung für mindestens zwei Monate übernimmt.
Ist der gewöhnliche Aufenthaltsort oder Wohnsitz nicht in Deutschland, kann trotzdem Elterngeld beantragt werden, wenn die Elternteile dem deutschen Sozialversicherungsgesetz unterliegen und zum Beispiel vorübergehend im Ausland tätig sind. Wenn beide Elternteile die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, müssen sie sich entscheiden, wer wann welche Elternzeit in Anspruch nimmt und dies bereits bei Antragstellung festlegen.
Auch ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger sind anspruchsberechtigt, wenn sie über eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis verfügen, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat.
Staatsbürgerinnen und Bürger aus den EU-Ländern, der Schweiz und den europäischen Wirtschaftraum haben einen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie:
- selbstständig erwerbstätig waren
- als Arbeitnehmer gearbeitet haben
- Dienstleistungen erbrachten oder ehemals in Deutschland erwerbstätig waren
- nach Beendigung der Erwerbstätigkeit das Recht besitzen, hier zu bleiben
Faktoren zur Berechnung des Elterngeldes
Zur Erhebung des Elterngeldes wird grundsätzlich das vorherige Gehalt des Antragsstellers betrachtet. Dieses wird zumeist über einen Zeitraum der letzten 12 Monate durchschnittlich errechnet. Davon wiederum müssen alle Steuern und ähnlichen Beiträge des Bruttolohns abgezogen werden.
Am Ende steht das bereinigte Nettogehalt, das für die Auszahlung des Elterngeldes wichtig ist. Hier können Beträge zwischen 300 und 1.800 Euro pro Kind geleistet werden: Geringverdiener oder Erwerbslose hätten somit einen monatlichen Anspruch auf den Mindestsatz der 300 Euro, Besserverdiener könnten dagegen bis zu 1.800 Euro zusätzlich erhalten.
Der Grundgedanke hinter dieser Regelung war, dass etwa zwei Drittel des vorherigen Lohns aus einer geregelten Tätigkeit durch das Elterngeld abgedeckt werden.
Erhalt sozialer Leistungen
Allerdings kann dieser Basissatz abermals verringert werden. Das ist zumeist dann der Fall, wenn der Antragsteller bereits soziale Leistungen bezieht. Hierunter werden insbesondere Gelder aus
- Arbeitslosigkeit
- Krankheit
- Insolvenz
- Altersgründen oder
- Erwerbsminderung
gezählt. Aber sogar diverse Renten können zur Anrechnung kommen. Immerhin muss der Anspruch auf diese Leistungen auch nach der Geburt fortbestehen und hier insbesondere das in den ersten acht Wochen nach der Niederkunft geltende Beschäftigungsverbot umfassen.
Werden für diesen Zeitraum keine sozialen Forderungen bewilligt, so sind diese auch für die Berechnung des Elterngeldes nicht mehr einschlägig. Daher lohnt es sich speziell in diesem Punkt, bereits im Vorfeld alle möglichen Ansprüche geltend zu machen und zu erfragen, ob diese angerechnet werden.
Bonuszahlungen nutzen
Gegenüber den genannten Abzügen ist es aber auch möglich, das Elterngeld anzuheben. Diese Regelung ist erst vor wenigen Monaten höchstrichterlich überprüft und somit auf rechtlich sichere Beine gestellt worden. Allerdings ist es dafür erforderlich, dass es sich um eine Mehrlingsgeburt handelt.
Bringt eine Frau also Zwillinge, Drillinge oder noch mehr Nachwuchs zur Welt, kann sie pro Kind mit einer Bonuszahlung von 300 Euro zum eigentlich festgelegten Anspruch rechnen.
Ebenso kann das Paar zehn Prozent des Elterngeldes für jedes Geschwisterkind beanspruchen, das drei beziehungsweise sechs Jahre vor dem jetzigen Baby geboren wurde.
Hierbei handelt es sich folglich nicht um Mehrlinge, dennoch besteht ein Anspruch auf zusätzliche Leistungen.
Hinweise zum Geschwisterbonus
Der Geschwisterbonus gilt, wenn innerhalb von 36 Monaten nach der Geburt des ersten Kindes ein weiteres Kind geboren wird. Dann werden zusätzlich zum laufenden Elterngeld 10 Prozent mehr gezahlt, mindestens jedoch 75 Euro. Dieser höhere Betrag wird so lange gezahlt, bis das erste Kind 36 Monate alt ist.
Wenn es zwei ältere Geschwister gibt, wird der Aufschlag so lange gezahlt, bis das älteste Kind das sechste Lebensjahr erreicht hat. Auch nicht erwerbstätige Elternteile können von diesem Zuschuss profitieren, wenn mindestens ein weiteres Kind des anspruchsberechtigten Elternteils unter drei Jahren, oder aber zwei weitere Kinder unter 6 Jahren im Haushalt leben.
Zusätzliches Elterngeld
Mutterschaftsgeld, auch der Arbeitgeberzuschuss, wird auf das Elterngeld angerechnet - mit Ausnahme des Mutterschaftsgelds, welches vom Bundesversicherungsamt gezahlt wird. Zusätzliches Landeserziehungsgeld wird
- in Baden-Württemberg,
- in Bayern,
- in Thüringen und
- in Sachsen
gezahlt.
Steuerklassen
Neben dem zuvor angeführten Lohn aus einer geregelten Tätigkeit ist natürlich die Steuerklasse maßgebend. Sie entscheidet darüber, wie viel Netto vom ursprünglichen Brutto übrig bleibt.
Es kann sich daher in einigen Fällen lohnen, vor der Geburt die Steuerklasse zu wechseln. Auf diese Weise wird eine Minderung der monatlichen Abgaben an die Staatskasse erreicht, wodurch sich aufgrund des erhöhten Nettogehalts nun auch ein gestiegener Anspruch auf das Elterngeld ergibt.
Im Übrigen ist Letztgenanntes selbst von der Steuer befreit. Hiervon müssen also keine persönlichen oder sozialen Leistungen mehr abgeführt werden. Allerdings kann es durch die wachsende Progression vorkommen, dass sich der Steuersatz an sich im Bewilligungszeitraum erhöht.
Vorher planen
- Welche Summen letztlich beansprucht werden können
- wo es zu Abschlägen kommt und
- welche Bonusleistungen möglich sind,
sollte stets individuell errechnet werden. Hier kann bei sorgsamer Planung ebenso die Frage in den Mittelpunkt rücken, welche Elternzeiten die Mama und welche Anteile davon der Papa nimmt.
Auch dabei kommt es zu bestimmten Anrechnungen auf die monatliche Leistung. Je besser alle Forderungen im Vorfeld der Geburt formuliert werden, desto reibungsloser klappt nach der Niederkunft der Anlauf der Zahlungen.
Wären hier wiederum noch einige Faktoren offen oder durch das Amt nicht entschieden, kann es jedoch zu Verzögerungen kommen. Üblicherweise lassen sich mit etwas Weitsicht aber alle finanziellen Engpässe vermeiden - das Kind kann in einem sicheren Umfeld aufwachsen.