Wissenswertes zur Krankenversicherung während der Elternzeit
Der eigene Nachwuchs gilt vielen Paaren als lange gehegter Wunsch und als Basis jeder Familie. Dennoch darf gerade in der Zeit der Schwangerschaft sowie nach der Entbindung nicht vergessen werden, dass sich hinsichtlich des Arbeitsplatzes, der sozialen Absicherung und ähnlicher Erfordernisse einige Änderungen ergeben können. Insbesondere die Krankenversicherung während der Elternzeit wirft regelmäßig Fragen auf. Krankenversichert während der Elternzeit - Informieren Sie sich über spezielle Tarife und rechtliche Regelungen.
Die Elternzeit
Beide Elternteile besitzen einen rechtlichen Anspruch darauf, sich um das Neugeborene zu kümmern und die ersten Monate des jungen Lebens sehr eng zu begleiten. Bis zu drei Jahre am Stück kann diese Elternzeit andauern.
Gesetzlich wäre es aber ebenso möglich, direkt nach der Geburt nicht die volle Dauer zu beanspruchen, sondern sich die Zeiten aufzuteilen. Bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres darf dieser Urlaub gewährt werden.
Allerdings treten damit zunächst auch einige Probleme auf: Was geschieht mit der Krankenversicherung, wenn die Arbeitnehmerin keiner geregelten Tätigkeit nachkommt und somit auch keinen Lohn bezieht, aus dem sich die monatlichen Beiträge bemessen können?
Beitragsfreie Monate
Grundsätzlich ergeben sich zwei Optionen bei der Beantwortung der Frage. So ist es entscheidend, ob der Betroffene vor der Elternzeit eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeführt hat.
Bestand ein solches Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so besitzen die Mutter und der Vater einen Rechtsanspruch auf beitragsfreie Monate.
- Sie genießen in dieser Zeit mithin sämtliche Vorzüge der Krankenversicherung, zahlen demgegenüber aber keine Leistungen ein.
Wie bereits die Elternzeit an sich, so kann auch dieser beitragsfreie Zeitraum auf insgesamt drei Jahre ausgedehnt werden. Wird anschließend wieder die geregelte und versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen, laufen die monatlich zu entrichtenden Summen exakt so weiter, wie das vor der Entbindung geschehen ist. Es ändert sich somit nichts an dem einst geschlossenen Vertrag.
Möglichkeiten nach der Elternzeit
Allerdings ist nicht jede werdende Mutter in der Zeit vor der Schwangerschaft berufstätig gewesen. In solchen Fällen wird sie meist problemlos in der Familienversicherung ihres Gatten geführt.
Dort kann sie sogar nach der Beendigung der Elternzeit verbleiben. Etwas Anderes ergibt sich für sie erst dann, wenn sie
- entweder eine versicherungspflichtige Arbeit aufnimmt
- oder sich freiwillig versichern lässt.
In den beiden letztgenannten Ausgangslagen wäre also das Entrichten der monatlichen Beiträge notwendig, um den Schutz der Police aufrechtzuerhalten und darauf jederzeit zurückgreifen zu können. Es ist daher ratsam, bereits vor der Geburt alle zulässigen Wege der Versicherung zu überprüfen und die beste Wahl für sich zu treffen.
Wie ist das Kind versichert?
Darüber hinaus empfiehlt es sich, auch den Schutz des Neugeborenen nach der Schwangerschaft zu gewährleisten. Hier gilt der Grundsatz, dass das Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in der Police der Eltern bereits enthalten ist.
Für die Tochter oder den Sohn werden somit im Rahmen der Familienversicherung keine gesonderten Beiträge fällig. Allgemein sollte die Mutter einen solchen Schutz beantragen.
Ist sie in der Zeit vor der Entbindung aber keiner geregelten Arbeit nachgegangen und hat sie somit auch keinen versicherungsrelevanten Lohn bezogen, so ist durch einen weiteren Antrag bei der Krankenversicherung die Verlagerung des Kindes in die Familienversicherung des Vaters möglich.
Spezielle Tarife nutzen
Alle bisherigen Aussagen lassen sich jedoch einzig auf die gesetzlichen Krankenkassen beziehen. Für die privaten Anbieter gelten meist Ausnahmen. Eine von ihnen liegt bereits darin, dass die Elternzeit an sich dort nicht vorgesehen ist.
Dennoch ist es selbst hier möglich, bestimmte Konditionen für die Zeit nach der Schwangerschaft zu vereinbaren. Im Regelfall werden bei solchen Modellen die monatlichen Beiträge auch in der Elternzeit fällig.
Erschwerend kommt hinzu, dass diese nun nicht mehr über einen Anteil des Arbeitgebers verfügen, sondern selbst getragen werden müssen. Hier wäre also zu überlegen, ob für den Zeitraum der zwei oder drei Jahre nicht der Eintritt in die Familienversicherung lukrativer für die Eltern und das Kind erscheint. Das Wohl der jungen Familie gilt als Basis der Entscheidung.