Kindergeld als staatliche Förderung für Eltern - Infos zur Antragsstellung und zum Freibetrag

Das Kindergeld, auch Kinderbetreuungsgeld oder Familienbeihilfe genannt, ist eine staatliche Finanzierungshilfe für Eltern. Diese Form der Familienunterstützung gibt es auch in vielen weiteren Ländern Europas; sie wird von jedem Staat unterschiedlich gestaltet. Rund um das Kindergeld - Informieren Sie sich über die Antragsstellung sowie den Freibetrag.

Von Anne Fünfstück

Mit jedem neuen Mitglied wächst eine Familie zu einer immer größer werdenden Gemeinschaft zusammen. Doch auch die Verantwortung wächst mit jedem neuen Kind, das es zu versorgen und zu verpflegen gilt. Wachsende Ausgaben für Lebensmittel, Kleidung und Taschengeld sind nur wenige der zusätzlichen Kosten, die anfallen.

Für die gute Versorgung des Nachwuchses haben sich verschiedene europäische Länder zu entschieden, den Familien eine finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen.

Kindergeldregelung in Deutschland

Da der deutsche Altersdurchschnitt aus Mangel an Neugeborenen immer älter wird, werden Familien durch das höhere Kindergeld ab dem vierten Kind besonders gefördert. Auch für adoptierte oder Pflegekinder wird in Deutschland das staatliche Kindergeld gezahlt.

Das Kindergeld ist eine finanzielle Unterstützung, die für die Eltern der Kinder angelegt ist, um einen Teil der laufenden Kosten und finanziellen Verpflichtungen zu decken.

Anspruch auf Kindergeld und Kinderzuschlag

Eltern, die in Deutschland leben und auch steuerpflichtig sind, haben einen Anspruch auf Kindergeld. Dieses wird monatlich von der Familienkasse der Arbeitsagenturen gezahlt.

Zuständig ist der Bezirk, in dem man wohnt. Wer im öffentlichen Dienst tätig ist, erhält das Kindergeld von der Lohn- und Bezugsstelle.

Unter bestimmten Bedingungen kann seit Anfang 2005 ein Kinderzuschlag beantragt werden; dieser wird ergänzend zum Kindergeld gezahlt. Dies ist eine Familienleistung und kann bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit schriftlich beantragt werden.

Dies gilt für Eltern, die mit ihrem Einkommen zwar den eigenen Lebensunterhalt bestreiten können, nicht aber den der Kinder. Damit soll eine Armut von Kindern unter 18 Jahren verhindert werden. Seit dem 01.01.2017 beläuft sich der monatliche Betrag des Kinderzuschlags auf maximal 170 Euro.

Altersgrenzen

Seit Anfang 2007 wird das Kindergeld nur noch längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes gezahlt. Kindergeld wird grundsätzlich immer für jedes Kind bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahres gezahlt, unter bestimmten Voraussetzungen aber auch länger, so etwa, wenn

Die Regelung, dass das Kindergeld dabei aufgrund eines zu hohen Einkommens nicht mehr ausgezahlt werden kann, besteht seit 2012 nicht mehr. Allerdings dürfen die Betroffenen maximal 20 Stunden pro Woche arbeiten und müssen ihr Geld entweder in einem Ausbildungsdienstverhältnis oder im Rahmen einer geringfürigen Beschäftigung verdienen.

  • Hat das Kind keinen Arbeitsplatz und ist bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet, wird das Kindergeld bis zum 21. Lebensjahr gewährt.
  • Für behinderte Kinder wird das Kindergeld ebenfalls über die Volljährigkeit hinaus gezahlt.
  • Wird ein Wehr-, Ersatz- oder Zivildienst geleistet, so besteht kein Anspruch auf Kindergeld.

Beitragshöhe

Seit Anfang 2017 hat sich das Kindergeld um zwei Euro erhöht. Jetzt erhält das erste und zweite Kind 192 Euro, das dritte Kind 198 Euro und alle weiteren Kinder 223 Euro. 2018 wird es eine weitere Erhöhung um zwei Euro geben.

Unterschiede zu anderen Ländern

Jedes Land hat hierbei eine unterschiedliche Bemessung des staatlichen Kindergeldes, Kinderbetreuungsgeldes oder der Familienunterstützung festgelegt. Belgien zahlt beispielsweise ein Kindergeld von 92,09 Euro für das erste Kind und Griechenland wiederum nur 5,87 Euro.

Tipps und Hinweise zum Stellen des Kindergeldantrags

Die Rechtsgrundlage zum Bezug von Kindergeld ist das BKGG, das Bundeskindergeldgesetz. Das Kindergeld erhalten die Erziehungsberechtigten, um ihre Aufwendungen für die Kindererziehung finanzieren zu können. Es muss bei der Familienkasse beantragt werden und wird rückwirkend ab Kindesgeburt gezahlt.

Aus Sicht des Staates ist das Kindergeld eine Steuersubvention, auch Steuervergütung genannt. Das ist eine finanzielle Vergünstigung - im Falle des Kindergeldes eine regelmäßige Zahlung, die der Steuerpflichtige für das zu erziehende Kind erhält.

Die Rechtsgrundlagen dafür sind

Steuerpflicht in Deutschland

Der einzelne Bürger muss sich bewusst sein, dass er nach § 1 EStG ganz allgemein steuerpflichtig ist, wenn er in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im Grunde genommen ist jeder Bürger von Haus aus steuerpflichtig. Er ist rechtlich dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Darin erklärt er seine Einnahmen nach Art und Höhe.

Steuerpflicht bedeutet jedoch nicht automatisch Steuerzahlung. Das Finanzamt ermittelt anhand der Steuererklärung die tatsächliche Steuerlast, die dem Steuerpflichtigen im Steuerbescheid mitgeteilt wird. Der steuerliche Grundfreibetrag beträgt je Person achttausend Euro pro Kalenderjahr.

Steuersubvention des Kindergeldes

Aus dieser Situation heraus ergibt sich umgekehrt der Anspruch des Bürgers als Steuerpflichtigem auf die Steuersubvention des Kindergeldes. § 62 EStG definiert die Anspruchsberechtigung auf das Kindergeld. Bezugsberechtigt sind die Eltern - es können aber auch Adoptiveltern, Großeltern oder Pflegeeltern sein, nicht jedoch das Kind selbst.

Ab und bis wann Kindergeld ausgezahlt wird

Für die junge Familie, oder auch für die alleinstehende Mutter ist die Situation einfach und klar. Der Kindergeldanspruch beginnt am Tage der Geburt - für diesen Monat wird bereits das erste Kindergeld gezahlt.

Es muss auf jeden Fall beantragt werden. Das kann schon vorher, aber auch noch nachträglich geschehen. Egal wann, das Kindergeld wird, unter Berücksichtigung einer Verjährungsfrist von vier Jahren, auch nachträglich in voller Höhe gezahlt.

Die Bearbeitungszeit für den Kindergeldantrag dauert erfahrungsgemäß ein bis zwei Monate. Wer das Kindergeld möglichst früh regelmäßig erhalten möchte, der sollte den Antrag durchaus schon einige Wochen vor der Niederkunft stellen.

Antragsberechtigung

Die Antragsberechtigung für das Kindergeld ergibt sich daraus, dass Kind und Antragsteller in einer Haushaltsgemeinschaft leben - werden - und dort auch mit dem Wohnsitz angemeldet sind.

Bei Kind und Eltern ist das so einfach wie logisch - sollten andere Personen anspruchsberechtigt sein, beispielsweise Großeltern oder enge Verwandte, dann muss nachgewiesen werden, dass sie das Neugeborene in ihre Haushaltsgemeinschaft aufgenommen haben respektive aufnehmen werden.

Der dafür vorgesehene amtliche Vordruck ist die "Haushaltsbescheinigung". Die Existenz des Kindes ist durch die Vorlage von Geburtsurkunde oder des Geburtsscheins nachzuweisen.

Kindergeld beantragen

Adressat für den Kindergeldantrag ist die Familienkasse, die der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit angegliedert ist. Dem Antragsteller wird eine Kindergeldnummer zugeteilt, die für die Dauer des Kindergeldbezuges unverändert bestehen bleibt.

Den Antragsvordruck nebst ausführlichem Merkblatt stellt die Familienkasse sowohl online auf der Website arbeitsagentur.de als auch in Papierform zur Verfügung. Wie in anderen Fällen auch, muss der Antragsteller einmal den mehrseitigen Antrag wahrheitsgemäß sowie vollständig ausfüllen, unterzeichnen und zusammen mit den gewünschten Anlagen an die Familienkasse einreichen. Günstig ist es, die Unterlagen dort persönlich abzugeben.

Beim Versand mit der Deutschen Post AG sollte der Kindergeldantrag per Übergabe-Einschreiben geschickt werden. Mit der Online-Sendeverfolgung der Deutschen Post AG kann der Eingang des Antrages bei der Familienkasse nachgeprüft und die Empfangsbestätigung ausgedruckt werden - für den Fall der Fälle.

Im Kindergeldbescheid der Familienkasse wird neben einer möglichen Befristung der Kindergeldzahlung auch das Datum genannt, zu dem der Kindergeldanspruch endet. Es ist im Normalfall das achtzehnte Lebensjahr.

Meldepflicht

Unabhängig davon prüft die Familienkasse in sporadischen Abständen, ob sich die Voraussetzungen für die Kindergeldgewährung geändert haben oder unverändert geblieben sind. Daraus ergibt sich für die Anspruchsberechtigten, denen das Kindergeld auf ihr Girokonto überwiesen wird, umgekehrt die Pflicht, die Familienkasse zu informieren, sobald sich Änderungen ergeben.

Diese Meldepflicht sollte ernst genommen werden. Der Kindergeldbezieher muss sich vor Augen führen, dass er mit dem Kindergeld eine staatliche Leistung als Steuervergünstigung erhält. Die Familienkasse ist von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, genauestens zu recherchieren und Überzahlungen zurückzufordern.

Das Betriebsfinanzamt nimmt bei Prüfung der Jahressteuererklärung des Anspruchsberechtigten eine sogenannte Günstigerprüfung vor. Dabei wird verglichen, welche der beiden Möglichkeiten für den Steuerpflichtigen als den Kindergeldempfänger steuerlich günstiger ist: das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag. Je nach Ergebnis wird dann zugunsten des Steuerpflichtigen entschieden.

Hinweise und Tipps rund um den Kinderfreibetrag

Durch den Kinderfreibetrag reduziert sich das steuerpflichtige Einkommen desjenigen, der als Anspruchsberechtigter das Kindergeld ausgezahlt bekommt.

Nach § 1 des Einkommensteuergesetzes, kurz EStG, ist jeder Bürger steuerpflichtig. Bei den abhängig Beschäftigten wie

ist die Jahressteuererklärung eine Gelegenheit, um die bereits gezahlte Lohnsteuer aufgrund von steuerlichen Vergünstigungen teilweise erstattet zu bekommen.

Steuererklärung und Steuerzahlung sind Zweierlei. Das steuerpflichtige Einkommen reduziert sich um Sonderausgaben, Werbungskosten oder auch Freibeträge.

Kinderfreibetrag

Ein solcher Freibetrag ist der Kinderfreibetrag. Er ist eine staatliche Vergünstigung zum Ausgleich für die Kosten, die den Eltern beziehungsweise dem/den Erziehungsberechtigten durch

  • die Versorgung
  • die Pflege und
  • die Erziehung

insgesamt entstehen. Jedes Kind vergrößert die Familie, ohne dass damit eine direkte Einkommenssteigerung verbunden ist. Der Staat hilft dadurch, dass er Kindergeld zahlt, und dass er als eine Alternative dazu das zu versteuernde Einkommen um den Kinderfreibetrag reduziert.

Der endgültigen Berechnung von Lohnsteuer beziehungsweise Einkommensteuer wird das um den Kinderfreibetrag gekürzte, neue steuerpflichtige Einkommen zugrundegelegt. Dadurch verringert sich die Steuerlast, sodass dem steuerpflichtigen Bürger letztendlich mehr Netto vom Brutto bleibt.

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage für den Kinderfreibetrag ist der § 32 EStG. Seit dem Jahre 2017 wird je Kind ein jährlicher Kinderfreibetrag von 7.356 Euro berücksichtigt. Zeitlich ist der Anspruch auf den Kinderfreibetrag mit dem auf Kindergeld identisch; er beginnt also in dem Monat der Geburt und endet in der Regel mit dem achtzehnten Lebensjahr.

Wenn die beiden erziehungsberechtigten Eltern eine getrennte, also keine gemeinsame Jahressteuererklärung abgeben, dann wird der Kinderfreibetrag zu je ein halb auf beide aufgeteilt - für jeden von beiden werden 3.678 Euro angerechnet, sprich vom steuerpflichtigen Jahreseinkommen abgezogen.

Zusätzlich zur Einkommensteuer werden der Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer erhoben. Hier wird der Kinderfreibetrag direkt und ausschließlich berücksichtigt. Bei der so genannten Günstigerprüfung, also dem Vergleich zwischen Kinderfreibetrag und Kindergeld, bleiben sowohl der Solidaritätszuschlag als auch die Kirchensteuer unberücksichtigt.

Angestrebte Ziele

Mit dem Kinderfreibetrag verfolgt und erreicht der Staat dasselbe Ziel wie mit dem Kindergeld. Das steuerpflichtige Einkommen der Erzieher soll deutlich verbessert werden, um die finanzielle Voraussetzung für den Unterhalt des Kindes zu schaffen.

Unterschied zum Kindergeld

Je Monat beläuft sich der Jahreskinderfreibetrag auf insgesamt 613 Euro. Je höher die Steuerlast, also die Steuerzahlung aufgrund der Einkommenshöhe ist, umso höher ist auch die Steuerersparnis. Im Gegensatz dazu ist das Kindergeld eine feststehende Zahlung, die jeder erhält, und die für jeden in der bereits genannten gesetzlichen Höhe gilt.

Günstigerregelung

Die Günstigerregelung ist der "Abgleich" zwischen den absoluten Zahlen des Kindergeldes und der einkommensabhängigen Auswirkung des Kinderfreibetrages. Der anspruchsberechtigte Kindergeldbezieher bekommt auf jeden Fall die in seinem Einzelfall günstigere Lösung von beiden zugesprochen. Er braucht sich nicht darum zu kümmern, sollte aber doch das eine oder andere Mal die rechnerische Richtigkeit überprüfen lassen - sei es durch einen Steuerberater, oder durch eine der bundesweit präsenten Lohnsteuerhilfen.

Der Steuerpflichtige kann selbst nicht allzu viel zum Thema Kinderfreibetrag beitragen - insofern kann er auch nichts falsch machen. Dem Betriebsfinanzamt liegen die Informationen über Zahl und Alter der Kinder vor. Es geht davon aus, dass Kindergeld beantragt worden ist und auch tatsächlich gezahlt wird - alles andere wäre außerhalb der Norm.

Anhand der abgegebenen Steuererklärung, also des erklärten Einkommens, wird jetzt mit dem dafür vorgesehenen Rechenprogramm ermittelt, welche der zwei Varianten die günstigere ist:

  1. Steuerpflichtiges Jahreseinkommen ohne Kinderfreibetrag, also ungekürzt
  2. Steuerpflichtiges Jahreseinkommen reduziert um den Kinderfreibetrag

Die sich daraus ergebende Differenz wird der Summe des erhaltenen Kindergeldes gegenübergestellt. Was für den Steuerpflichtigen günstiger, also steuersparender ist, wird genommen und der weiteren Berechnung zugrundegelegt.

Erziehungsfreibetrag

In dem Kinderfreibetrag von 7.356 Euro ist rechnerisch ein Teilbetrag von 2.640 Euro als Erziehungsfreibetrag enthalten. Mit diesem Teilbetrag sollen die anfallenden Sachkosten für

  • Betreuung
  • Erziehung und
  • Ausbildung

des Kindes finanziert werden.

Errechnung des Kinderfreibetrags

Rechtsgrundlage dafür ist § 32 Absatz 6 Satz 1 EStG. Danach lautet die Rechnung für den Kinderfreibetrag wie folgt:

  • 7.356 EUR Jährlicher Kinderfreibetrag
  • 3.678 EUR halbierter Anteil je Ehepartner
  • 4.608 EUR Kinderfreibetrag für sächliches Existenzminimum
  • 2.640 EUR Erziehungsfreibetrag
  • 3.678 EUR Gesamtfreibetrag halbierter Anteil je Ehepartner

Im Alltag wird weder bei den Behörden noch bei den Bürgern in diese Kostenarten differenziert, sondern immer von der Gesamtsumme als "dem" Kinderfreibetrag gesprochen.

Weitere Ansprüche für Eltern auf kommunaler und staatlicher Ebene

Es gibt sowohl auf staatlicher, als auch auf kommunaler Ebene eine ganze Reihe an Hilfen, auf die man mit Kind einen Anspruch hat.

Arten der Unterstützung

  • In der Rentenversicherung werden die Kindererziehungszeiten angerechnet.
  • Eine weitere finanzielle Unterstützung ist das Erziehungsgeld auf Bundes- und Landesebene.
  • Für Schüler und Auszubildende gibt es noch die Ausbildungsförderung.
  • In Bayern gibt es zusätzlich die Landesstiftung "Hilfe für Mutter und Kind". Schwangere die sich in einer schwierigen körperlichen oder seelischen Situation befinden, soll geholfen werden, die Fortsetzung der Schwangerschaft zu erleichtern.

Voraussetzungen für eine finanzielle Unterstützung

Voraussetzung für eine finanzielle Unterstützung ist, dass private und öffentliche Mittel nicht ausreichen. Die Leistung ist auch an eine Einkommensgrenze gebunden.

Die Schwangere muss sich noch vor der Geburt an eine spezielle Beratungsstelle wenden. Diese Hilfen können bis zu drei Jahren nach der Geburt gewährt werden.

Erziehungsgeld, Mutterschaftsgeld und mögliche Zuschüsse

Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes wird unter bestimmten Voraussetzungen Erziehungsgeld gewährt. Der Freistaat Bayern bezahlt im dritten Lebensjahr des Kindes ein eigenes Landeserziehungsgeld.

Sechs Wochen vor der Entbindung und acht Wochen danach steht der Mutter von der Krankenkasse das Mutterschaftsgeld zu. Um dieses zu erhalten, muss die Frau aber freiwillig- oder pflichtversichert sein. Unter Umständen zahlt der Arbeitgeber noch einen Zuschuss.

Ist die Frau überhaupt nicht gesetzlich versichert oder aber das Arbeitsverhältnis wurde zulässig gekündigt, dann gewährt das Bundesversicherungsamt einen einmaligen Zuschuss. Wenn Eltern von Arbeitslosigkeit betroffen sind, so haben sie mit Kind höhere Ansprüche.

Fazit

Es gibt also eine ganze Reihe von Hilfen, die Eltern unter die Arme greifen wollen. Man muss sich aber in jedem Fall gut und genauer informieren, um gegebenenfalls rechtzeitig Anträge stellen zu können.