Wissenswertes zum Beantragen von Mutterschaftsgeld
So schön die Geburt des eigenen Kindes auch sein mag, so sehr beansprucht sie doch den Körper und das Wohlbefinden der jungen Mutter. Sie wird für einige Monate keiner geregelten Arbeit nachgehen können und besitzt daher als finanziellen Ausgleich einen Anspruch auf das Mutterschaftsgeld. Dieses muss jedoch erst einmal beantragt werden; möglich ist dies beispielsweise über die Krankenkasse. Holen Sie sich Tipps zur Beantragung von Mutterschaftsgeld.
Worin besteht das Mutterschaftsgeld?
Sowohl die Mama als auch der Papa können nach der Niederkunft entscheiden, wie lange sie daheimbleiben und sich dem Nachwuchs widmen wollen. Die Elternzeit darf für ein ganzes Jahr lang beansprucht werden. Diese Entscheidung fällt das Paar also freiwillig und nach eigenem Ermessen.
Demgegenüber besteht indes eine Verpflichtung auf ein so genanntes Beschäftigungsverbot. Dieses
- beginnt sechs Wochen vor der Geburt und
- endet acht Wochen nach ihr.
Hierbei handelt es sich um die gesetzliche Ausformung der Notwendigkeit, dass die werdende Mutter sich und ihr Kind schützt. In dem insgesamt dreieinhalb Monate umfassenden Zeitraum darf die Frau keiner echten Arbeit nachgehen. Sie soll sich schonen - und erhält als finanziellen Ausgleich das Mutterschaftsgeld.
Ohne Antrag geht es nicht
Im Laufe der ersten Lebensmonate des Kindes können die Eltern diverse soziale Leistungen und Beihilfen beanspruchen. Einige von ihnen bedürfen aber eines Antrages. Hierzu gehört auch die Zahlung des Mutterschaftsgeldes.
Wird ein solches nicht bei den zuständigen Stellen begehrt, so kann die Maßnahme auch nicht erfolgen. Ansprechpartner hierfür ist im Regelfall die Krankenkasse, bei der die Schwangere versichert ist. Ebenso darf ein Antrag aber über das Bundesversicherungsamt gestellt werden.
Ratsam ist es, aufgrund der Bearbeitungszeit bereits einige Wochen vor der Niederkunft diese Formalie zu erledigen und damit zumindest eine finanzielle Sicherung für die kommenden Monate zu besitzen.
Zwei grundsätzliche Erfordernisse
Ein solcher Antrag kann aber nur dann gestellt werden, wenn die werdende Mutter über zwei wichtige persönliche Eigenschaften verfügt.
Zunächst muss sie bei einer Krankenkasse versichert sein.
Hierbei ist es zweitrangig, ob das bei einem gesetzlichen oder einem privaten Anbieter geschieht.
Auch kann unbeachtet bleiben, ob ein solcher Schutz im Rahmen einer eigenen oder einer Familienversicherung besteht. Wichtig ist einzig, dass die Frau die Sicherheit einer Krankenversicherung genießt und für sie die regelmäßigen Beiträge gezahlt werden.
Die zweite Notwendigkeit liegt demgegenüber in einer geregelten Tätigkeit. Dieses Arbeitsverhältnis umfasst also eine bestimmte Beschäftigung, die mit einem Lohn vergütet wird.
Beide Erfordernisse müssen vorliegen, ehe ein Antrag zur Erteilung des Mutterschaftsgeldes bewilligt werden kann.
Der Geburtstermin
Wichtig ist es darüber hinaus, dass die entsprechenden Formulare bereits im Vorfeld der Geburt eingereicht werden. Hierin muss sich auch die Aussage einer Hebamme oder eines Arztes befinden, in welchem Zeitraum die Niederkunft erwartet werden darf.
Erst damit beginnt die Berechnung jener dreieinhalbmonatigen Frist, die als Beschäftigungsverbot gilt und die somit die Basis des Mutterschaftsgeldes darstellt. Nicht möglich ist es daher, den Antrag erst dann einzureichen, wenn das Kind bereits das Licht der Welt erblickt hat.
Zudem kann die Krankenkasse nun den Arbeitgeber der Schwangeren kontaktieren und aufgrund des bisher gezahlten Lohns bestimmen, welchen Differenzbetrag sie der Antragstellerin künftig überweist. Bis zu 13 Euro pro Tag können sich dabei ergeben.
Eine Bescheinigung über die Geburt
Das bereits angesprochene Beschäftigungsverbot umfasst eine Dauer von sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach ihr. Für die letztgenannte Periode kann das Mutterschaftsgeld aber nur dann überwiesen werden, wenn die junge Mutter eine Bescheinigung eines Arztes oder einer Hebamme darüber einreicht, dass sie tatsächlich ein Kind bekommen hat.
Damit wird nun sichergestellt, dass auch für die acht Wochen nach der Niederkunft ein Anspruch auf die soziale Leistung besteht. Im Regelfall wird ein solches Attest bereits der Geburtsurkunde beiliegen und ausschließlich zur Beantragung der Mutterschaftshilfe genutzt werden können. Dieses Dokument reicht die Antragstellerin nun also an den Krankenversicherer weiter, der daraufhin das Mutterschaftsgeld bewilligt.
Die solide Planung
Ratsam ist es, die Anträge nicht erst unter Zeitdruck einzureichen, sondern sie bereits im Vorfeld der Geburt sorgsam zu planen und damit auch einer Bearbeitungsfrist bei den Krankenkassen entgegenzukommen.
Wichtig gestaltet es sich ebenso, dass neben dem Mutterschaftsgeld weitere soziale Zuwendungen geltend gemacht werden können. Inwieweit ein Anspruch auf sie besteht und welche Erfordernisse erfüllt sein müssen, sollte ebenfalls in den letzten beiden Monaten vor der Niederkunft in Erfahrung gebracht werden.
Es lohnt sich daher, in einer ruhigen Minute einmal mit dem Krankenversicherer oder dem Bundesversicherungsamt über alle finanziellen Zuwendungen zu reden und zu schauen, welche Maßnahmen individuell ergriffen werden können. Erst damit ist ein wirtschaftlicher Ausgleich für jene Wochen sichergestellt, in dem die junge Mutter keiner Arbeit nachgehen kann.