Im Interesse der Kinder - Hinweise zum alleinigen und gemeinsamen elterlichen Sorgerecht
Grundsätzlich haben beide Elternteile das Recht und die Pflicht, für gemeinsame minderjährige Kinder zu sorgen. Im Interesse des Kindes sollten sich beide im Falle einer Trennung gründlich über das Thema alleiniges und gemeinsames elterliches Sorgerecht informieren, um das Kindeswohl nicht zu gefährden. Informieren Sie sich über die Bedeutung des Sorgerechts und holen Sie sich Tipps zur praktischen Umsetzung.
Die Elterliche Sorge
Das Sorgerecht innerhalb des Ehevertrags regelt die Elterliche Sorge. Damit ist die Fürsorge für die gemeinsamen (oder adoptierten) Nachkommen gemeint.
Mit der Eheschließung auf dem Standesamt haben beide Partner den rechtlich vorgegebenen Ehevertrag unterzeichnet. Selbst wenn zusätzlich beim Notar noch ein rechtsgültiger privater Ehevertrag geschlossen wurde, so wird dieser sich in Bezug auf das Wohl der Kinder nicht wesentlich vom gesetzlich vorgegebenen Ehevertrag unterscheiden, da das Kindeswohl prinzipiell immer die oberste Priorität hat.
Das Sorgerecht wird grundsätzlich gleichberechtigt zu je 50% unter den verheirateten Eheleuten aufgeteilt. Es gibt jedoch soziale Konstellationen, unter denen das Sorgerecht neu verteilt oder auch nur einem der Partner zugesprochen werden kann.
Das elterliche Sorgerecht bezieht sich dabei einerseits auf die Sorge für das Kind oder die Kinder selbst, die so genannte Personensorge. Andererseits wird im Sorgerecht auch die Verwaltung des Vermögens des Kindes geregelt, die so genannte Vermögenssorge.
Sie kommt zum Beispiel dann zum Tragen, wenn das Kind von einer anderen Stelle ein Vermögen geerbt oder als Schenkung erhalten hat, was in der Praxis recht häufig vorkommt. Für den Fall, dass Eltern bei der Geburt des Kindes nicht verheiratet sind, bietet das Sorgerecht die Möglichkeit eines gleichberechtigten Sorgerechts, wenn beide Elternteile eine förmliche Willenserklärung zur gemeinsamen Ausübung des Sorgerechts unterzeichnen.
Definition der Elternschaft
Das im Eherecht gesetzlich geregelte Sorgerecht definiert auch die Begriffe "Mutter" und "Vater". Diese sind die Eltern des Kindes.
Als Mutter gilt dabei die Person, die das Kind geboren hat. Da Eispende in Deutschland ohnehin gesetzwidrig ist, gibt es hier meist keine offenen Fragen.
Als "Vater" wird der Mann definiert, der zum Zeitpunkt der Geburt der Ehemann der Kindsmutter ist. Andernfalls kann als Vater gelten, wer die Vaterschaft anerkennt oder wessen Vaterschaft gerichtlich oder durch einen Vaterschaftstest festgestellt ist.
Eine gesetzliche Vaterschaft kann von den Behörden oder den Beteiligten angefochten werden, wenn dazu ein Grund besteht. Der biologische Vater hat dabei weniger Rechte als der gesetzliche Vater.
Er kann eine Vaterschaft nur anfechten und einfordern, wenn zwischen dem Kind und seinem gesetzlichen Vater keine soziale oder familiäre Bindung existiert. Das gilt auch für den Fall des Todes des gesetzlichen Vaters. Somit ist die Frage des Sorgerechts innerhalb des Eherechts ausreichend gut genug geregelt, um die meisten Konstellationen ihrer Wichtigkeit nach bedienen zu können.
Sorgerecht im Interesse der Kinder
Sorgerecht ist häufig Streitthema Nummer Eins nach einer Trennung. Häufig wird das Wohl der Kinder übersehen und aus Eitelkeit und aus verletzten Gefühlen heraus ein erbitterter Kampf geführt.
Doch aus welchem Grund beharren oft beide Elternteile auf ein alleiniges Sorgerecht? Geht es wirklich um die Belange das Kindes oder gibt es ganz andere Hintergründe, die hier ausschlaggebend sind?
Die Übertragung muss immer dem Kindeswohl entsprechen. Die Bindungen und die Wünsche des Kindes werden berücksichtigt.
Der Vater muss sich zur Erziehung eignen und die Bereitschaft haben, das Kind zu fördern. Bei einer Scheidung verbleiben die Kinder in den meisten Fällen bei der Mutter, wenn sie dort gut versorgt werden. Erst ab einem Alter von 14 Jahren können die Kinder selbst entscheiden, bei welchem Elternteil sie bleiben möchten.
Es kann auch sein, dass der Lebensgefährte der Mutter oder deren Eltern in Konkurrenz zum Vater, also Antragsteller stehen. Auch hier wird immer zum Wohle des Kindes entschieden.
Personensorge und Vermögenssorge
Die elterliche Sorge beinhaltet die Personensorge und die Vermögenssorge für das Kind. Dabei umfasst die Personensorge die Verantwortung für:
- Kleidung
- Nahrung
- Gesundheit
- Schulausbildung
- Ausbildung
- Erziehung
- Aufenthalt
- Umgang
Bei der Vermögenssorge soll das Vermögen des Kindes verwaltet und möglichst vermehrt werden.
Mit dem Sorgerecht sind Pflichten verbunden
Grundsätzlich ist es für Kinder ein Vorteil, wenn sich Eltern nicht gegenseitig das Sorgerecht streitig machen. Was klar sein muss: Sorgerecht bedeutet nicht nur Rechte zu haben, sondern auch Pflichten.
So ist zu beachten, dass bei einem gemeinsamen Sorgerecht zum Beispiel die Schulanmeldung von beiden Elternteilen unterschrieben werden muss. So sollten Eltern sich gut genug verstehen, um noch miteinander reden zu können oder um gemeinsame Entscheidungen treffen zu können (die nach Möglichkeit Eitelkeiten außen vor lassen).
Oft fällt dies anfänglich schwer, doch wenn der Trennungsschmerz und die Wut verraucht sind, sollten es Eltern schaffen, sich gemeinsam um vorhandene Kinder zu kümmern. Sicherlich ist dies nicht immer leicht und auch mit Konflikten muss immer wieder einmal gerechnet werden, doch sollte hier eine Gesprächsbasis gefunden werden und im Zweifel sollten Eltern zu Gunsten des Kindes einen Schritt zurück steigen.
Rolle des Familiengerichts
In bestimmten Fällen will ein Elternteil das Sorgerecht allein oder die Eltern können sich bezüglich der Sorgerechtsfrage nicht einigen. Dann muss ein Familiengericht entscheiden.
Dabei wird immer für das Wohl des Kindes entschieden und für das, was die beste Lösung für das Kind darstellt. Stimmt der andere Elternteil dem Antrag auf alleiniges Sorgerecht zu, so ist das Gericht an die Entscheidung der Elternteile gebunden und wird diesem in der Regel stattgeben, außer das Kind widerspricht.
Das Gericht wird überprüfen, wer das Wohl des Kindes am ehesten gewährleisten kann. Dabei wird berücksichtigt,
- was das Kind will
- wie die Bindung zu eventuellen Geschwistern ist
- wie die Bindung zu den Eltern ist
- wer die besten Voraussetzungen zur Erziehung und Betreuung bietet und
- wo das Kind mehr Stabilität erfährt.
Das Wohl des Kindes berücksichtigen
Das Kind soll nicht aus seinem sozialen Umfeld gerissen werden und der berufstätige Elternteil kann weniger Zeit zur Verfügung stellen. Wenn ein Elternteil das alleinige Sorgerecht beantragt, dann obliegt es dem Gericht herauszufinden, bei welcher Lösung das Kind die meisten Vorteile hat.
Gemeinsames elterliches Sorgerecht
Nach einer Scheidung verbleibt das elterliche Sorgerecht über die gemeinsamen und minderjährigen Kinder in der Regel bei beiden Elternteilen. Es steht stets das Wohl des Kindes im Vordergrund und nur wenn es im Interesse des Kindes ist, wird nur einem Elternteil das Sorgerecht belassen.
Bei einer Scheidung sind meist die Kinder die Leidtragenden und werden nur allzu oft in einen Ehekrieg mit hineingezogen. Die Eltern sollten im Interesse der Kinder handeln.
Ist eine gemeinsame Erziehung gewährleistet, behalten beide das gemeinsame Sorgerecht. Im Idealfall kann nicht nur die rechtliche, sondern auch die zwischenmenschliche Beziehung aufrecht gehalten werden.
Gemeinsam Verantwortung tragen
Für eine gesunde Entwicklung brauchen Kinder beide Elternteile. Denn der Verlust eines Elternteils bedeutet auch immer einen seelischen Verlust.
Den Bedürfnissen des Kindes sollte entsprochen und es sollte eine Lösung gefunden werden, bei der die Eltern und Kinder am wenigsten betroffen sind. Bei einem gemeinsamen Sorgerecht haben beide Elternteile nicht nur das Recht zur elterlichen Sorge, sondern auch die Pflicht und die Verantwortung. Dies bedeutet, die Kinder zu selbständigem und verantwortungsbewusstem Handeln zu erziehen und sie geschäftlich und in anderen wichtigen Fragen zu vertreten.
Bedeutung des Sorgerechts
Das Sorgerecht umfasst alle rechtlichen Beziehungen zwischen den Kindern und Eltern und damit alle Rechte und Pflichten, die mit der
- Betreuung
- Pflege und
- Erziehung
der Kinder einhergehen. Das Gesetz geht von dem Normalfall aus, wenn das Sorgerecht bei beiden Elternteilen verbleibt - sowohl bei Ehepartnern die sich scheiden lassen, als auch bei Partnern, die sich trennen.
Praktische Umsetzung
Das Kind lebt in der Regel aber nur bei einem Elternteil, dieser kann dann über die Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheiden und muss keine Rücksprache halten, sonst müsste wegen jeder Kleinigkeit nachgefragt werden.
Angelegenheiten, die von erheblicher Bedeutung sind, müssen aber immer gemeinsam entschieden werden. Diese gemeinsam zu treffenden Entscheidungen können sein:
- die Aufenthaltsbestimmung
- ein Wohnsitzwechsel
- die Verwaltung des kindlichen Vermögens
- die Entscheidung, welche Schulart das Kind besuchen soll
- die Ausbildungs- und Berufswahl
Der nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind lebender Elternteil hat ein regelmäßiges Umgangs- und Besuchsrecht.
Alleiniges elterliches Sorgerecht
Das alleinige Sorgerecht ist eher der Ausnahmefall; nur bei deutlichen Verfehlungen oder Desinteresse dem Kind gegenüber kann ein Elternteil aus der Verpflichtung genommen werden. Erhält ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, so trägt er auch allein die Rechte und die Pflichten.
Alltägliche Angelegenheiten und solche mit erheblicher Bedeutung dürfen und müssen dann allein entschieden werden.
Rechte und Pflichten des nicht sorgeberechtigten Elternteils
Der andere Elternteil hat aber trotzdem in der Regel das Besuchs- und Umgangsrecht sowie die Pflicht. In der Praxis ist es meist so, dass das Kind den nicht sorgeberechtigten Elternteil alle 14 Tage sieht.
Wenn die Besuchszeit betreffend keine gemeinsame Lösung gefunden wird, kann hier das Jugendamt helfen. Der nicht sorgeberechtigte Elternteil ist immer auch unterhaltspflichtig.
Unterhaltspflicht
Für die materielle Absicherung der Kinder gilt eine Unterhaltspflicht. Beide Elternteile müssen entsprechend ihrer Möglichkeiten für den wirtschaftlichen Unterhalt der Kinder aufkommen. Ist ein Elternteil bislang nicht berufstätig, so kann ihm nach der Scheidung unter bestimmten Voraussetzungen zugemutet werden, wieder teilweise oder ganz erwerbstätig zu werden.
Diese Regelungen variieren jedoch nach Bundesländern und die Gesetzgebung ist in diesen Punkten einem ständigen Wandel unterworfen. Deshalb sollte in Einzelfällen ein Anwalt hinzugezogen werden, der sich mit der anwendbaren Rechtslage aktuell auskennt.
Minderjährige Kinder müssen im Scheidungsfall auf eine Weise abgesichert sein, dass sich ihre Lebensumstände nicht zum Schlechten verändern. Der Unterhalt, den sie vom getrennt lebenden Elternteil erhalten, wird daher rechnerisch von dem Unterhalt gesondert betrachtet, den der versorgende Elternteil vom getrennt lebenden Elternteil erhält.
Die Höhe des Unterhalts unterliegt jedoch auch der Zumutbarkeitsklausel, so dass dem getrennt lebenden Elternteil ebenfalls noch ein Restbehalt zur Verfügung steht, um seinen eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Situationen, in denen das alleinige Sorgerecht zu empfehlen ist
Das alleinige Sorgerecht kann im Interesse des Kindes sein. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Elternteil massive Probleme hat und dadurch die Verantwortung für das Kind gar nicht übernehmen kann.
Häufigste Ursache hierfür sind Suchterkrankungen und psychische Erkrankungen. Ein weiterer Grund für Gerichte, einem Elternteil das alleinige Sorgerecht zuzusprechen ist immer wieder, dass ein Elternteil sich weigert, seine Verantwortung wahrzunehmen und/oder zum Nachteil des Kindes handelt.
Ein Beispiel ist hier die schulische Laufbahn eines Kindes - wenn hier beide Erziehungsberechtigte unterschreiben müssen, damit das Kind zum Beispiel eingeschult werden kann und ein Elternteil die Unterschrift verweigert, dann sehen Gerichte einen schnellen Handlungsbedarf.
Doch auch Einschränkungen des gemeinsamen Sorgerechts können getroffen werden, wie zum Beispiel, dass das gemeinsame Sorgerecht bleibt, aber nur ein Elternteil ein Aufenthaltsbestimmungsrecht inne hat.
Wer bekommt die Vormundschaft im Todesfall?
Bei einem Todesfall der Eltern können auch andere Personen wie etwa die Großeltern die Vormundschaft für die Kinder erhalten. Das Sorgerecht ist aber kein übertragbares Recht und kann zum Beispiel nicht im Testament verfügt werden. Die Großeltern können lediglich als Vormund benannt werden und das Vormundschaftsgericht muss dann zum Wohle des Kindes entscheiden.
Stirbt die allein sorgeberechtigte Mutter, so kann vorrangig der Vater das Sorgerecht für das noch minderjährige Kind bekommen, auch wenn dieses unehelich ist, außer es sprechen triftige Gründe dagegen wie zum Beispiel Alkoholmissbrauch oder Kriminalität.
Der Vater muss aber auch trotz Berufstätigkeit eine ausreichende Betreuung gewährleisten können; er muss über ausreichenden Wohnraum verfügen und die Sorgerechtsübertragung darf nicht gegen den Willen des Kindes geschehen.
Das Jugendamt bei Problemen kontaktieren
Bei regelmäßigen Problemen bei der Sorgerechtsausübung sollten sich Betroffene an das zuständige Jugendamt wenden. Die Jugendämter sind sogar schon dazu übergegangen, Eltern, die die Scheidung einreichen, direkt anzuschreiben und ihnen Gespräche mit einem Mitarbeiter des Jugendamtes anzubieten, um hier Unklarheiten und Meinungsverschiedenheiten bezüglich des Sorgerechts in einem geschützten Rahmen zu erörtern.
Doch auch die Mitarbeiter des Jugendamtes kommen hin und wieder an ihre Grenzen, vor allem wenn ein Elternteil sich nicht einbringt. Und so bleibt in Einzelfällen nur die gerichtliche Auseinandersetzung, um eine Sorgerechtsvereinbarung herbeizuführen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Das Sorgerecht umfasst bei einer Trennung mit Kind die Fürsorge für die Person des Kindes (Personensorge) sowie für das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge)
- Das Wohl des Kindes steht dabei immer im Mittelpunkt
- Rechtsgrundlage sind §§ 1626 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Das Umgangsrecht umfasst das Recht eines Elternteils, Umgang mit dem gemeinsamen Kind zu pflegen
- Besteht eine Heirat und ist der Ehepartner der leibliche Vater des Kindes, wird ein gemeinsames Sorgerecht beider Elternteile durch das Gesetzt bestimmt
- Für die Beantragung des alleinigen Sorgerechts entgegen dem Willen des anderen Partners bedarf es schwerwiegender Gründe
- Besteht keine Heirat, steht zunächst der Mutter die alleinige Entscheidungsfreiheit sowie das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu; das gemeinsame Sorgerecht steht beiden Elternteilen zu, wenn sie eine Erklärung abgeben, die Sorge gemeinsam zu übernehmen