Verschiedene Formen der Unterhaltspflicht und rechtliche Grundlagen zur Festsetzung des Unterhalts

Als Unterhalt werden Mittel und Leistungen zur Existenzsicherung bezeichnet. In den meisten Fällen handelt es sich beim Unterhalt um eine Geldleistung, die bekannte Unterhaltszahlung. Unterhaltsansprüche entstehen aus privaten Bindungen und den daraus resultierenden Folgen. Seit Januar 2008 gilt das neue Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts. Informieren Sie sich über die unterschiedlichen Formen der Unterhaltspflicht.

Maria Perez
Von Maria Perez

Jemanden zu unterhalten bedeutet, für den anderen materiell zu sorgen. Diese Unterhalts- beziehungsweise Fürsorgepflicht beinhaltet zumindest die Sicherung des vom Gesetzgeber vorgegebenen Existenzminimums. Die Unterhaltenen sind die Bedürftigen, die ihren eigenen Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft bestreiten können.

Rechtliche Grundlagen zur Festsetzung des Unterhalts nach einer Scheidung

Eine Unterhaltspflicht ergibt sich im hiesigen Kulturkreis in der Regel aus der Eheschließung. Einbezogen werden anschließend die ehelichen Kinder.

Familienmitglieder stehen für einander ein, dies ist eine Selbstverständlichkeit. Solange eine Familie intakt ist, gibt es kaum Streitfragen zum Thema Unterhalt, denn klar ist, dass die Eltern für den Unterhalt ihrer Kinder aufkommen und sie verpflegen und auch für die Ehepaare ist es eine Selbstverständlichkeit, finanziell füreinander zu sorgen.

Doch im Falle einer Trennung sehen viele was einst selbstverständlich war nur noch als lästige Pflicht. Gesetzliche Regelungen schützen besonders Kinder bei einer Trennung.

Unterhaltspflicht

Ist der Elternteil nicht bereit zu zahlen, kann bei dem Jugendamt eine Beistandschaft beantragt werden, um den Unterhalt einzufordern. Ist der Elternteil nicht zahlungsfähig, gibt es durch das Jugendamt die Möglichkeit des Unterhaltsvorschusses.

Beide Eltern haben den Kindern gegenüber auch eine Unterhaltspflicht, wenn diese zum Beispiel studieren oder ohne Einkommen sind. Aber auch anderen Familienmitgliedern gegenüber oder Personen, für die eine Erziehungsberechtigung besteht, kann eine Unterhaltspflicht bestehen.

Neue Gesetzesregelung

Der Gesetzgeber hat für diesen Fall vorgesorgt und zum 01.01.2008 eine neue Unterhaltsregelung geschaffen. Durch die Reform entfällt der Unterhaltsanspruch der Ehegatten untereinander weitgehend, denn bei einer Scheidung ist jeder Ehepartner laut Gesetz für sich selbst verantwortlich. Nur unter bestimmten Voraussetzungen, die genauestens festgelegt sind, haben ehemalige Ehepartner noch eine Unterhaltsverpflichtung.

Im Bereich des Unterhaltes für Kinder stellt die neue Regelung eheliche und uneheliche Kinder gleich. Dies sorgt dafür, dass der Elternteil, der das Kind betreut, auch bei unehelichen Kindern Betreuungsunterhalt bis zu drei Jahren erhält. Auch ein Mindestunterhalt für minderjährige Kinder wurde festgelegt.

Festsetzung des Unterhalts

Die Absicherung der Kinder wird zusätzlich gestärkt, indem Unterhaltsansprüche von Kindern nun vorrangig behandelt werden. Die Unterhaltshöhe richtet sich auch weiterhin nach der Düsseldorfer Tabelle.

Entscheidende Erleichterungen schafft die jetzt gültige Regelung allerdings durch Verkürzung der Amtswege. So gibt es ein vereinfachtes Verfahren für die Festsetzung von Unterhalt. Mit dem Ausfüllen und Einreichen eines Formblattes wird das Verfahren zur Unterhaltsfestsetzung unkompliziert angestoßen.

Das Formblatt wird dem Unterhaltspflichtigen vom Gericht zugestellt und er muss innerhalb eines Monats dem Gericht Auskunft über sein Einkommen geben. Dies erleichtert die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen ungemein und ist unkompliziert auch ohne anwaltlichen Beistand möglich.

Nach der Festsetzung des Unterhalts wird dieser sofort monatlich fällig. Werden die fälligen Unterhaltszahlungen nicht beglichen, so kann relativ schnell die Vollstreckung betrieben werden.

Unterhaltsformen

Unterhaltsfragen werden erst dann akut, wenn die bis dahin intakte Ehebeziehung aufgehoben, also beendet werden soll. Die Ehepartner trennen sich und lassen sich anschließend scheiden.

Eheliche Kinder, unabhängig von deren Zahl, stehen buchstäblich dazwischen und werden dem einen oder dem anderen, wie es heißt, zugesprochen. Aus dieser Situation heraus entstehen verschiedene sowie vielfältige Unterhaltsformen.

Ehegattenunterhalt

Nach § 1360 BGB sind die Ehegatten einander verpflichtet, mit ihrem Vermögen sowie mit ihrer Arbeitsleistung die Familie angemessen zu unterhalten. Wenn einer von beiden die Haushaltsführung übernimmt, dann erfüllt er dadurch seine Unterhaltspflicht.

Bei Trennung und Scheidung stehen dem bedürftigen Ehepartner sowie den Kindern Unterhaltsansprüche zu. Der Ehegattenunterhalt wird zeitlich in den Trennungs- sowie in den Geschiedenenunterhalt unterteilt. Das ist der sogenannte nacheheliche Unterhalt - er beginnt mit dem Inkrafttreten des Scheidungsurteils. Einmal müssen die Ehepartner getrennt leben, zum anderen muss eine Bedürftigkeit des Unterhalt beanspruchenden Ehepartners vorliegen.

Nach dem neuen, jetzt gültigen § 1569 BGB muss jeder Ehegatte nach der Scheidung für seinen Unterhalt selbst sorgen. Nur wenn ihm das nicht möglich ist, hat er einen Anspruch auf Unterhalt an den bisherigen Ehegatten.

Nacheheliche Unterhalte sind der:

  • Kindesunterhalt nach § 1601 BGB
  • Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB
  • Unterhalt von Alters wegen nach § 1571 BGB
  • Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen nach § 1572 BGB
  • Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit nach § 1573 Absatz 1 und § 1574 BGB
  • Unterhalt wegen Aufstockung nach § 1573 Absatz 2 und § 1574 BGB
  • Unterhalt wegen Ausbildung nach § 1575 BGB
  • Unterhalt wegen Billigkeit nach § 1576 BGB

Trennungsunterhalt

Der Trennungsunterhalt ist zeitlich auf ein Jahr, auf das sogenannte Trennungsjahr, begrenzt. Näheres dazu ist im § 1361 BGB geregelt. In dieser Zeit ist der laufende Unterhalt von dem unterhaltspflichtigen Ehepartner monatlich im Voraus zu zahlen.

Der Unterhaltsberechtigte muss jetzt noch nicht um jeden Preis arbeiten - umgekehrt muss der Unterhaltspflichtige aber auf jeden Fall einen Unterhalt bezahlen. Diese Situation ändert sich erst nach der Scheidung, also mit dem Geschiedenenunterhalt.

Kindesunterhalt

Der Kindesunterhalt, der sich aus dem Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie zu den Eltern ergibt, gliedert sich in denjenigen

Kinder, sowie in den Barunterhalt und in den Naturalunterhalt mit Betreuung, Versorgung und Erziehung. Im Verhältnis zwischen Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt ist die entscheidende Neuerung im jetzigen Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts, dass der Kindesunterhalt für Minderjährige bis zum einundzwanzigsten Lebensjahr vorrangig ist.

  • Der unterhaltspflichtige Ehegatte muss zunächst den Kindesunterhalt bezahlen. Erst anschließend, wenn er dazu dann noch finanziell in der Lage ist, folgt der Anspruch des geschiedenen Ehegatten.

  • Die Aufteilung in Bar- und in Naturalunterhaltspflicht endet mit der Volljährigkeit des Kindes. Ab dann sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig, jeweils gemessen an ihrer individuellen Einkommenssituation.

    Auch wenn das unterhaltsberechtigte Kind noch im elterlichen Haushalt lebt und dort weiterhin versorgt wird, wechselt für diesen Elternteil die Natural- hin zur Barunterhaltspflicht.

  • Die nachehelichen Unterhaltsansprüche nach den §§ 1570 bis 1576 BGB beziehen sich allesamt auf die Situation, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte verpflichtet ist, einem Erwerb nachzugehen, also seinen Unterhalt durch Arbeit zu finanzieren.

    Wenn ihm das aus einem der gesetzlichen vorgegebenen Gründe wie Betreuung eines Kleinkindes, Alter oder Gebrechlichkeit nicht möglich ist, dann muss der finanziell besser gestellte Ehepartner Unterhalt leisten, also zahlen.

Elternunterhalt

Sofern die erwachsenen Kinder, und damit indirekt auch die Schwiegerkinder, leistungsfähig sind, besteht eine Unterhaltspflicht den Eltern gegenüber. Meist tritt dies in Kraft, wenn die Eltern zum Beispiel ins Pflegeheim müssen und die anfallenden Kosten nicht mit der Rente und der Pflegeversicherung gedeckt werden können. In diesem Falle besteht von Seiten der Eltern eine Bedürftigkeit.

Auch bei Bedürftigkeit anderer Familienmitglieder kann ein Unterhaltsanspruch bestehen. Eine Erziehungsberechtigung oder Obsorge kann man auch nicht leiblichen Kindern gegenüber haben und ist ihnen gegenüber in diesem Falle auch unterhaltverpflichtet. Für Lebenspartner kann das Unterhaltsrecht der Ehe entsprechend gelten.

Fakten zur Höhe des Unterhalts

Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und nach anderen Kriterien.

Höhe des Kindesunterhalts

Für den Kindesunterhalt gilt die so genannte Düsseldorfer Tabelle als Richtlinie. Diese richtet sich nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter des Kindes.

Wenn eine Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind besteht, werden von dem Unterhaltspflichtigen alle Anstrengungen erwartet, dass er den Unterhalt zahlen kann. Auch eine Nebentätigkeit wird als zumutbar empfunden.

Selbstbehalt

Ein Mindestbetrag, der so genannte Selbstbehalt, muss ihm bleiben, damit er seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten kann.

Ein minderjähriges Kind wird als schutzbedürftiger als eine volljährige Personen eingestuft, deshalb gilt ein niedrigerer Selbstbehalt als bei volljährigen Kindern. Der Selbstbehalt kann unter bestimmten Umständen auch erhöht oder gekürzt werden.

Wie lange gezahlt werden muss

Der Unterhalt für ein Kind muss so lange bezahlt werden, wie es minderjährig ist, in Ausbildung ist oder bei einer Einkommensschwäche des Kindes.

Höhe des Ehegattenunterhalts

Ist ein Ehepartner dem anderen gegenüber unterhaltsverpflichtet, so ist es, weil dieser über ein zu geringes oder gar kein Einkommen verfügt. Der Partner mit regelmäßigem Einkommen muss dem bedürftigen Ehepartner 3/7 seines bereinigten Einkommens zahlen.

Die Unterhaltszahlungen müssen so lange geleistet werden, bis der bedürftige Ehepartner selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann. Dabei ist der bedürftige Partner aber verpflichtet, sich eine zumutbare Arbeit zu suchen. Muss er für kleine Kinder sorgen, wird dies berücksichtigt.

Hausfrauen-Ehe als Sonderfall

Bei einer Hausfrauen-Ehe, in der die Ehefrau nicht berufstätig war und oft noch nicht einmal eine Ausbildung hat, entscheidet der Einzelfall und auch das Alter und die Länge der Ehezeit spielen eine Rolle. In jedem Fall ist der Unterhalt so lange zu zahlen, bis die Ehefrau ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten kann.

Fazit

  • Unterhaltszahlungen für Kinder kommen immer vor der Unterhaltspflicht gegenüber dem bedürftigen Partner.
  • Unterhaltspflichtige haben einen Eigenbehalt von Tausend Euro, nur bis zu dieser Grenze sind sie unterhaltspflichtig.
  • Reicht das Einkommen nicht, um Kindes- und Ehegattenunterhalt zu zahlen, so erhält der bedürftige Ehegatte kein Geld.

Gründe für Unterhaltsstreitigkeiten

Die Hauptursache für Unterhaltsstreitigkeiten liegt in der Gegensätzlichkeit der beiderseitigen Interessen. Die geschiedenen Ehepartner haben jeder ihren eigenen Lebenskreislauf.

Der Unterhaltsverpflichtete ist bestrebt, möglichst viel von seinem Einkommen und Vermögen in sein neues, jetziges Leben zu investieren. Dementsprechend wenig bleibt für das frühere Leben und die damit verbundene Unterhaltspflicht übrig.

Der Unterhaltsberechtigte ist in der Regel der finanziell schwächere Ehepartner. Er möchte beziehungsweise muss so viel wie möglich Unterhalt für Kind/er und sich selbst im wahrsten Sinne des Wortes herausholen.

Er hat die natürliche Doppelbelastung mit Kinderbetreuung als der Naturalunterhaltspflicht einerseits und dem Gelderwerb andererseits. Reibereien sowie Dissonanzen sind vorprogrammiert.

Hier hilft nur ein ausgleichendes und gleichzeitig neutrales Wohlwollen des Unterhaltspflichtigen allen Unterhaltsberechtigten gegenüber, in erster Linie jedoch in Bezug auf den nach wie vor gemeinsamen familiären Nachwuchs. Er ist und bleibt das Bindeglied zwischen den geschiedenen Ehepartnern.

  • Beate Heiß und Hans Heiß Die Höhe des Unterhalts von A-Z, DTV-Beck, 2004, ISBN 3423050594
  • Uta Ehinger, Gerhard Griesche und Ingeborg Rasch Handbuch Unterhaltsrecht: Ansprüche - Berechnung - Strategien - Verfahren, Schmidt (Otto), Köln, 2010, ISBN 3504479477
  • Anja Lotter Unterhalt für Alleinerziehende: So kommen Sie zu Ihrem Geld, Beck Juristischer Verlag, 2008, ISBN 3406571697
  • Jochen Duderstadt Unterhaltsrecht aktuell: Unterhalt für Ehegatten, Kinder und Verwandte, Deutscher Taschenbuch Verlag, 2008, ISBN 3423506849

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