Drogen in Deutschland - Was laut BTMG erlaubt und was verboten ist
Das deutsche Betäubungsmittelgesetz regelt den Umgang mit verschiedenen Stoffen, die unter den Begriff Betäubungsmittel fallen. Es gibt drei Anlagen, denen man entnehmen kann, welche Stoffe unter dieses spezielle Gesetz fallen.
Die drei Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes
Nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel fallen unter Anlage I. Das Gesetz verbietet sowohl den Handel als auch die Abgabe dieser Stoffe. Ein Beispiel für einen Stoff laut Anlage I ist LSD.
Nicht verschreibungsfähige, verkehrsfähige Betäubungsmittel fallen unter Anlage II. Dazu zählen bestimmte Ausgangsstoffe, beispielsweise Cocablätter. Der Handel mit diesen Stoffen ist erlaubt, die Abgabe jedoch verboten.
Unter Anlage III fallen verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel wie Morphin.
Was unter das Betäubungsmittelgesetz fällt
Eines vorweg: Laut Betäubungsmittelgesetz sind Drogen und Betäubungsmittel nicht gleichzustellen. Außerdem werden weder Koffein, Nikotin noch Alkohol vom Gesetz erfasst - sie wurden nicht in die Anlagen aufgenommen, da es sich um legale Drogen handelt.
Berauschende Substanzen oder Teile von Pflanzen - beispielsweise Engelstrompete oder Stechapfel - fallen ebenfalls nicht unter das Betäubungsmittelgesetz.
Das Betäubungsmittelgesetz regelt sowohl die Herstellung, die Ein- und Ausfuhr und das Inverkehrbringen verschiedener Betäubungsmittel nach den drei Anlagen. Für alle diese Tätigkeiten muss man eine Erlaubnis vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erhalten.
Unter das Betäubungsmittelgesetz fallen illegalisierte Drogen (Stoffe nach Anlage I), die man nur mit einer Sondererlaubnis erwerben und besitzen darf. Außerdem fallen sämtliche Pharmaka (Wirkstoffe, Arzneimittel) und neue so genannte Designerdrogen unter das Betäubungsmittelgesetz.
Warum es das Betäubungsmittelgesetz gibt
Durch dieses Gesetz möchte der deutsche Staat das Suchtpotenzial möglichst gering halten. Durch den Genuss von Betäubungsmitteln kann es zu sozialen Beeinträchtigungen und irreversiblen gesundheitlichen Schäden kommen. Dies soll das Betäubungsmittelgesetz verhindern, indem es bestimmte Substanzen verbietet.
Auch das Gefährdungspotenzial für Dritte wird mobilisiert, was folgendes heißt: Der Suchtkranke kann durch verschiedene Betäubungsmittel sein Verhalten
- im Straßenverkehr
- am Arbeitsplatz
- beim Führen von Fahrzeugen oder
- bezüglich der Elternpflichten
nicht mehr kontrollieren und stellt daher eine Gefahr für Dritte dar.
Cannabis-Beschluss
Der Cannabis-Beschluss aus dem Jahr 1994 besagt, dass kein Strafverfahren stattfinden muss, wenn durch den Erwerb und Besitz geringer Mengen Cannabis gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen wurde, solange die Menge Cannabis zum Eigenverbrauch gekauft wurde. Jedes Bundesland kann diesen Beschluss anders auslegen.