Voraussetzungen für eine künstliche Befruchtung und welche Kosten dabei entstehen können
Wenn eine Schwangerschaft auf normalem Wege nicht klappt, so liegen meist körperliche Ursachen beim Mann und/oder der Frau dahinter. Eine künstliche Befruchtung ist dann oft der einzige Weg, der zu einer Schwangerschaft führen kann. Mit einer künstlichen Befruchtung kommt nicht nur eine große seelische Belastung auf die Betroffenen zu sondern auch hohe Kosten.
Nicht bei jeder Behandlung kann auch mit einer Schwangerschaft gerechnet werden, oft sind mehrere Behandlungen nötig, daher kann sich eine Behandlung über mehrere Monate hinziehen. Die unterschiedlichen Behandlungsformen geben keine Erfolgsgarantie.
Die Techniken die angewandt werden sind:
- Insemination (Samenübertragung)
- In vitro Fertilisation (IVF)
- Intracytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI)
- Intratubarer Gametentransfer (GIFT)
Es gibt jedoch einige Voraussetzungen für eine künstliche Befruchtung. Diese sind in jedem Land anders geregelt und werden beispielsweise in Deutschland deutlich strenger gehandhabt als in einigen unserer Nachbarländer.
Die Ehe
Voraussetzung für eine künstliche Befruchtung ist, dass Mann und Frau verheiratet sind. Ist dies nicht der Fall, so wird eine spezielle Bescheinigung der Ethikkommission der zuständigen Ärztekammer benötigt.
Die gesetzlichen Krankenkassen beteiligen sich nur bei verheirateten Paaren an den Kosten für eine künstliche Befruchtung.
Auch wenn die Ethikkommission die Bescheinigung für ein unverheiratetes Paar ausstellt, so übernehmen die Krankenkassen dennoch die Kosten nicht.
Keine Eizell- oder Samenspenden
Die gesetzlichen Krankenkassen setzen jedoch weitere Voraussetzungen, um die Kosten für eine künstliche Befruchtung zu bezuschussen. Für die künstliche Befruchtung dürfen nur die Eizellen der Frau und die Spermien ihres Mannes verwendet werden.
Eizell- oder Samenspenden werden von den gesetzlichen Krankenkassen nicht bezuschusst.
Hat sich einer der Ehepartner einige Jahre zuvor sterilisieren lassen, so ist die Kostenübernahme einer künstlichen Befruchtung durch eine gesetzliche Krankenkasse nicht mehr möglich. Die Frau darf auch noch nicht älter als vierzig Jahre sein und sowohl sie als auch ihr Mann dürfen nicht an HIV leiden.
Weitere Voraussetzungen: Alter, Aufklärungsgespräche und Co.
Unabhängig von den Voraussetzungen, die die gesetzlichen Krankenkassen für eine künstliche Befruchtung stellen, sollte der Mann nicht älter als 45 Jahre und beide Partner auch nicht jünger als 25 Jahre sein.
Die Ehepartner müssen zudem Bescheinigungen über spezielle Aufklärungsgespräche durch Ärzte vorlegen, die nicht an der künstlichen Befruchtung beteiligt sind.
Eine künstliche Befruchtung wird bei neun von zehn Paaren durchgeführt, wenn aufgrund körperlicher Ursachen eine Befruchtung des Eies auf normalem Wege nicht möglich ist. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Mann zu wenige und/oder zu langsame Spermien oder die Frau verklebte Eileiter hat.
Mögliche Krankenkassenbeteiligung bei den Kosten einer künstlichen Befruchtung
Voraussetzungen für die Krankenkassenbeteiligung
Damit sich die Krankenkassen an den Kosten beteiligen, muss das Paar bestimmte Voraussetzungen erfüllen
- Sie müssen verheiratet sein
- Es dürfen nur Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden
Anspruch auf Leistung haben nur:
- Krankenversicherte, die älter als 25 Jahre sind
- Frauen, die jünger als 40 Jahre sind
- Männer, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
Die Frau muss über einen wirksamen Rötelschutz verfügen und beide Partner dürfen nicht HIV-positiv sein. Ebenso darf es keine andere Möglichkeit der Therapie geben.
Nach einer Sterilisation beteiligen sich die Kassen nicht an den Kosten.
Die Krankenkasse erhält vor Behandlungsbeginn einen Behandlungsplan und muss diesem zustimmen.
Behandelnde Ärzte
Ein Arzt muss das Paar über etwaige Risiken sowie medizinische, seelische und soziale Aspekte beraten und aufklären. Der aufklärende Arzt darf aber nicht der behandelnde Arzt sein.
Die Krankenkasse bezahlt nur, wenn eine Aussicht auf Erfolg einer künstlichen Befruchtung besteht.
Antrag auf Kostenübernahme
Vor Behandlungsbeginn muss ein Antrag zur Kostenübernahme gestellt werden. Zuerst bezahlt die Krankenkasse eine Untersuchung, bei welcher der Grund der Kinderlosigkeit festgestellt wird.
Insemination mit und ohne hormoneller Stimulation
Die Kosten der verschiedenen Behandlungsmethoden sind gesondert geregelt. Bei einer Insemination mit hormoneller Stimulation werden drei Behandlungen und die Medikamente bezuschusst. Die gesetzliche Krankenkasse trägt dabei die Hälfte der Kosten.
Ohne hormonelle Stimulation trägt die Kasse die Hälfte der Kosten, bei bis zu acht Behandlungen und die nötigen Medikamente.
IVF und ICSI
Bei einer IVF und ICSI werden die Hälfte der Kosten, bei bis zu drei Behandlungen getragen. Wenn nach dem zweiten Versuch keine Eizelle befruchtet wird, werden wegen mangelnder Erfolgschancen keine weiteren Behandlungen bezuschusst. Viele Privatkassen übernehmen den vollen Kostenanteil.
Die Kosten einer künstlichen Befruchtung können in den meisten Fällen steuerlich abgesetzt werden.