Was zu tun ist, wenn die Obdachlosigkeit droht
Aufgrund von Mietschulden kann es zu Obdachlosigkeit kommen. Es gibt jedoch Möglichkeiten, etwas gegen drohende Obdachlosigkeit zu tun. Dabei kommt es natürlich auf die Ursachen der entsprechenden Situation an; gibt es Schulden, müssen diese beglichen werden. Lesen Sie über Maßnahmen, die bei drohender Obdachlosigkeit helfen können und informieren Sie sich über Unterstützungsmöglichkeiten.
Schulden sind grundsätzlich unangenehm, am schlimmsten sind jedoch Mietschulden, denn diese können im Extremfall sogar zu Obdachlosigkeit führen. Durch wirtschaftlich schwierige Zeiten haben immer mehr Menschen mit Mietrückständen zu kämpfen. Erfolgen sogar Kündigung und Zwangsräumung, droht der bittere Gang in die Obdachlosigkeit.
Ist das Geld ständig knapp und müssen unterschiedliche Gläubiger zufrieden gestellt werden, kann es leicht passieren, dass ein Mensch die Übersicht verliert und seine Miete nicht mehr begleicht. Gefährlich wird es, wenn man die Miete an zwei aufeinanderfolgenden Monaten nicht gezahlt hat, denn dann hat der Vermieter das Recht, den Mietvertrag der Wohnung zu kündigen.
Eine Obdachlosigkeit kann aber auch beispielsweise dann drohen, wenn der Mieter eine Kündigung wegen Eigenbedarf erhält. Je nach Wohnlage ist es nicht unbedingt einfach, eine adäquate Ersatzwohnung zu finden.
Sofern man nachweisen kann, dass man in der Lage keine vergleichbare Unterkunft findet, könnte diese Kündigung als unwirksam gelten. Hier erhalten Sie weitere Informationen zum Thema Kündigung wegen Eigenbedarf.
Eine Räumungsklage verhindern
Leider gibt es zahlreiche Vermieter, die im Falle von Mietschulden ihren Mietern rasch kündigen. Daher ist es besser, wenn man zumindest einen Teil der Miete aufbringt, damit es nicht zu einem Rückstand von zwei Monatsmieten kommt.
Manchmal ist es das Beste, mit dem Vermieter offen zu sprechen und sich mit ihm über die Rückzahlung der Mietschulden zu einigen. Eine solche Einigung ist auch für die Vermieter vorteilhafter, die normalerweise kein Interesse an einem aufwendigen Räumungsverfahren haben.
Bei Kündigung und Erhalt einer Räumungsklage
Wurde die Wohnung jedoch bereits gekündigt und beim Gericht sogar schon eine Räumungsklage eingereicht, lassen sich die Räumung und die dadurch drohende Obdachlosigkeit immer noch verhindern. Dazu muss allerdings der gesamte Mietrückstand auf einmal beglichen werden.
Zu erfolgen hat die Zahlung spätestens einen Monat, nachdem die Räumungsklage eingereicht wurde. Dieses Vorgehen lässt sich jedoch nur dann durchführen, wenn in den letzten zwei Jahren nicht schon einmal eine Kündigung wegen Mietschulden erfolgte.
Beim Erhalt einer Nachricht vom Amtsgericht, dass eine Räumungsklage eingegangen ist, ist es wichtig, innerhalb von zwei Wochen auf diese zu reagieren. Dies ist auf schriftlichem Weg (Angabe des Aktenzeichens nicht vergessen) sowie persönlich möglich.
Verpasst man die zweiwöchige Frist, wird eine Entscheidung des Gerichts aufgrund der vorliegenden Information gefällt. Ist man mit der Klage nicht einverstanden, kann man sich durch den Mieterverein oder einen Anwalt beraten sowie vertreten lassen.
Hilfe vom Sozialamt
Schafft man es nicht, seine Mietschulden zu begleichen, hilft mitunter das Sozialamt. Dieses ist zwar nicht verpflichtet für Mietschulden aufzukommen, tut dies aber oftmals trotzdem, um Obdachlosigkeit zu vermeiden.
In diesem Fall wird das Geld als Beihilfe oder Darlehen gewährt. Allerdings leisten die Sozialämter diese Hilfe nur einmal innerhalb von zwei Jahren.
Auf keinen Fall sollte man sich im Falle von Mietschulden aufgeben und nichts tun. Können Verwandte oder Freunde nicht helfen, ist es ratsam, mit dem Vermieter zu verhandeln und rechtzeitig den Gang zum Sozialamt anzutreten, denn ist die Obdachlosigkeit erst einmal eingetreten, lässt sie sich nur schwer wieder rückgängig machen.
Benötigte Unterlagen
Zuständig in Sachen Wohnungshilfe ist der Bereich "Soziales und Wohnen". Wer von Mietschulden und drohender Obdachlosigkeit betroffen ist, sollte zur Beratung und fachlichen Hilfe folgende Unterlagen bereitlegen:
- Nachweise über aktuelles Einkommen und Vermögen (z.B. Kontoauszüge, Bausparverträge, Versicherungen, Wertgegenstände)
- Nachweis über aktuelle Schulden (Ratenzahlungsvereinbarungen, Mahnungen etc.)
- evtl. die Klageschrift, das Gerichtsurteil bzw. die Räumungsmitteilung
- die Aufstellung der Mietrückstände des Vermieters
- das Kündigungsschreiben des Vermieters
- den Mietvertrag
- den Personalausweis
Weitere Tipps
Wenn man sich in der Situation befindet, einen neuen Mietvertrag bereits unterschrieben zu haben, jedoch noch nicht in die neue Wohnung einziehen zu können, kann man versuchen, beim Amtsgericht einen Antrag auf Vollstreckungsschutz zu stellen. Dies gilt auch, wenn die Räumung mit gesundheitlichen Gefahren für den Betroffenen verbunden ist.
Bei unausweichlicher Räumung sollte man sich beim Jugend- und Sozialamt im Bereich Wohnungswesen und Wohnraumsicherung melden. Hier erhält man alle nötigen Infos zur Zuweisung einer Ersatzwohnung.