Die Vorsorgevollmacht - Voraussetzung, Beantragung und rechtliche Hinweise
So frei der Mensch auch in seinem Willen ist, so sehr ist er im Laufe der Jahre ebenso den körperlichen und geistigen Veränderungen unterworfen. Gerade im Notfall kann es daher nötig sein, die freie Entscheidung an eine Vertrauensperson abzugeben. Hierbei spielt die Vorsorgevollmacht eine wichtige Rolle. Lesen Sie über die Vorsorgevollmacht und informieren Sie sich über deren Beantragung sowie rechtliche Hinweise.
Worum handelt es sich bei der Vorsorgevollmacht?
Unfälle, chronische Erkrankungen oder die Last des hohen Alters können die Entscheidungsfähigkeit eines Menschen beeinflussen und ihn seines freien Willens berauben. Dennoch müssen Weisungen verfügt, die täglichen Geschäfte vorgenommen oder weitreichende Pläne behandelt werden.
Gerade im Falle einer Krankheit darf die Frage nach lebenserhaltenden Maßnahmen nicht einfach ohne die Einwilligung des Patienten beantwortet werden. Ist dieser jedoch nicht in der Lage, für sich selbst zu sprechen, so kann ihm auf zwei Wegen geholfen werden.
Einerseits sieht das Bürgerliche Gesetzbuch dafür die Bestellung eines Betreuers vor. Andererseits kann der Betroffene eine Vollmacht abgeben und damit seinen Willen übertragen.
Entscheidend ist es somit, dass der Beauftragte nicht den konkreten Weisungen des Betreuten unterworfen ist, sondern nach Abwägung aller Aspekte selbst, jedoch für diesen urteilt und die daraus fälligen Maßnahmen einleitet. Zwischen beiden Seiten sollte daher ein belastbares Vertrauensverhältnis bestehen. Freundschaften oder eine langjährige Partnerschaft gehören meist zu solchen Beziehungen, aus denen eine Vorsorgevollmacht resultiert.
Im Gegensatz zur Patientenverfügung oder der Betreuungsverfügung wird der freie Wille des Betroffenen übertragen - und das nicht erst für den Fall, dass ein Gericht die Entscheidungsunfähigkeit des Patienten anerkannt hat. Der Beauftragte handelt folglich wie dessen Vertreter und hat dabei alle Rechte und Pflichten einzukalkulieren.
Die Voraussetzungen der Vorsorgevollmacht
Grundsätzlich handelt es sich hierbei um ein abstraktes Rechtsgeschäft. Gerade aus dieser Eigenschaft leiten sich jedoch einige Bedingungen ab, damit die Vollmacht überhaupt rechtswirksam abgeschlossen werden kann. Wichtig ist es, dass der Betroffene zum Zeitpunkt des Ausstellens der Befugnis in unbeschränktem Umfang geschäftsfähig ist. Er müsste dazu also volljährig sein.
Trifft dieses Erfordernis nicht zu, handelt es sich also um Minderjährige, so können dessen Eltern oder der gesetzlich bestimmte Vormund - etwa das Jugendheim - eine solche Entscheidung fällen. Allerdings wäre in diesen Situationen eher die gerichtliche Beauftragung eines Betreuers einschlägig.
Neben der Volljährigkeit basiert die Geschäftsfähigkeit einer Person auf deren Möglichkeit, einen eigenen Willen zu fassen und diesen - egal in welcher Form - zu äußern. Ratsam ist es daher, die Vollmacht zu einem Zeitpunkt zu erstellen, da der Betroffene über die eigene Urteilsfähigkeit noch verfügt oder doch zumindest in einigen lichten Momenten noch darauf zurückgreifen kann.
Ausgenommen sind somit jene Patienten, die bereits über eine festgestellte Einschränkung der geistigen und mentalen Fähigkeiten verfügen. Sollten Zweifel an der Geschäftsfähigkeit eines Menschen vorliegen, empfiehlt sich vor Abgabe der Vorsorgevollmacht eine ärztliche Untersuchung.
Werden Rechtsgeschäfte für jemanden abgewickelt, die dieser nicht wünscht, so kann sich daraus nämlich die Haftung des vermeintlich Beauftragten ergeben.
Die Beantragung der Vorsorgevollmacht
An sich erfordert die Vollmacht keine formalen Ansprüche. Sie kann mithin mündlich zwischen den Parteien verfasst werden. Allerdings sind damit im Regelfall künftige Streitpunkte unvermeidlich, lässt sich doch für einzelne Sachverhalte oft nicht mehr klären, ob sich die Berechtigung auch auf diese bezog.
Ratsam ist es daher, den eigenen Willen schriftlich festzuhalten.
- Am Computer oder per Hand eigenständig verfasste Texte,
- das amtliche Formular mit entsprechenden Anweisungen oder
- die notariell beglaubigte Urkunde
können also etwaige Zweifel über den Umfang aus der Welt räumen. Zudem sollte vorab eine juristische Beratung über das Wesen der Vollmacht erfolgen.
Etwas Anderes kann sich für die Befugnis erst dann ergeben, wenn sich diese nicht alleine auf allgemeine Besorgungen und Rechtsgeschäfte ausdehnt, sondern damit gleichfalls die Entscheidung über ärztliche Untersuchungen, Eingriffe und Heilbehandlungen verbunden sein soll. Hier wäre das Schrifterfordernis unumgänglich.
Wichtig: Die Verfassung einer Vorsorgevollmacht sollte sicherheitshalber immer schriftlich erfolgen. Zudem ist dabei ein klarer geistlicher Zustand wichtig.
Ratsam ist es darüber hinaus, die etwaigen Therapien - deren Form und Inhalte - möglichst konkret zu verfassen und dazu die Einwilligung zu erteilen oder zu verneinen. Gleiches gilt für freiheitsentziehende Maßnahmen, die beispielsweise bei Aufenthalten in psychiatrischen Krankenhäusern einschlägig wären. Auch diese müssen vorab in Schriftform dargelegt werden.
Praktische Ratschläge für den Umgang mit der Vorsorgevollmacht
Für viele Personen bedeutet die Übertragung des eigenen Willens eine große Hürde, die sich nur schwerlich bewältigen lässt. Doch ist niemand vor den Tücken des Alters und der Gesundheit gefeit. Ähnlich wie das Testament oder eine Patientenverfügung sollte auch die Vorsorgevollmacht in einem Zustand geistiger Klarheit verfasst werden.
Erst damit ist es möglich,
- auf alle etwaigen Details einzugehen,
- sich in den einzelnen Punkten beraten zu lassen und
- somit nicht erst dann reagieren zu müssen, wenn die Notlage bereits eingetreten ist.
Je umfänglicher und konkreter die Befugnis niedergelegt wird, desto mehr Rechtssicherheit besteht zudem für beide Seiten. Empfehlenswert ist es insofern ebenfalls, die Vollmacht registrieren zu lassen.
Der Ansprechpartner dafür ist die Bundesnotarkammer. Ist das Schriftstück - mündliche Absprachen an sich lassen sich nicht abspeichern - hier hinterlegt, so kann es im Zweifelsfall einer Betrachtung unterzogen werden. Etwa dann, wenn der Beauftragte selbst nicht mehr in der Lage ist, den Willen für den Betroffenen auszuüben, sich die Vollmacht aber nicht mehr finden lässt.
Ebenso auch dann, wenn das Vormundschaftsgericht die Hinzuziehung eines gesetzlichen Betreuers in Erwägung zieht, die bei der Notarkammer abgelegte Vorsorgevollmacht aber eine höhere Wertigkeit als der Ausspruch der Richter besitzt und dem Willen des Betroffenen somit umfänglich entsprochen wird.
Es ist möglich, ein Kontrollbevollmächtigten in die Vorsorgevollmacht aufzunehmen. Er besitzt im Fall des Missbrauchs einer Vorsorgevollmacht die Rechte der Vermögensausgabe und der Auskunft. Mögliche Sachverhalte wären etwa
- die Entscheidung über eine Unterbringung
- die Entscheidung über unterbringungsähnliche Maßnahmen, etwa einem Bettgitter
- Sozialhilfe-, Behörden- oder Rentengänge
- Bestimmung des Aufenthaltsorts
- pflegerische und ärztliche Maßnahmen