Erbrecht - Regelungen der gesetzlichen und gewillkürten Erbfolge

Durch das Erbrecht wird der Nachlass einer verstorbenen Person geregelt. Man unterscheidet zwischen gesetzlicher und gewillkürter Erbfolge. Was mit dem Nachlass einer Person passiert, kann diese in einem Testament festhalten. Gibt es ein solches nicht, kommt die gesetzliche Erbfolge zum Tragen. Ein Erbe kann dabei auch ausgeschlagen werden. Lesen Sie alles Wissenswerte zum Thema Erbrecht.

Von Jens Hirseland

Erbrecht - Merkmale und Funktion

Beim Erbrecht handelt es sich um ein Grundrecht, welches sich mit den Verfügungen über veräußerbare Rechte, insbesondere das Eigentum, einer Person, die gestorben ist, befasst. Zum einen werden damit die Rechte bei eintretendem Tod, zum anderen die Situation der Begünstigten dieser Verfügungen geregelt. Ein weiteres Beschäftigungsfeld ist die Übertragung des Vermögens eines Menschen, dem so genannten Erblasser, bei dessen Tod, auf andere Menschen.

Das Erbrecht dient dazu, die Vermögensverhältnisse eines verstorbenen Menschen zu regeln. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wird geklärt,

  • was mit dem Nachlass geschieht
  • wer ein Anrecht auf das Erbe hat und
  • wer für eventuelle Schulden haften muss, für den Fall, dass mehrere Erben vorhanden sind.

Mithilfe eines Testaments oder eines Erbvertrages kann der Erblasser selbst die Verhältnisse nach seinem Tod bestimmen. Tut er dies nicht, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft.

Kommt es zu einem Erbfall, geht die Hinterlassenschaft des Verstorbenen auf dessen Erben über. Dabei kann es sich um eine oder mehrere Personen handeln. Da dies gesetzlich erfolgt, bestehen für die Hinterbliebenen kaum Möglichkeiten, die rechtlichen Folgen, die sich dadurch ergeben, zu ändern.

Wer eine Erbschaft nicht antreten möchte, hat die Option, das Erbe auszuschlagen, was er jedoch innerhalb einer kurzen Frist tun muss. Besteht die Erbengemeinschaft aus mehreren Personen, kann der einzelne Erbe ohne Zustimmung der Miterben nicht über Gegenstände aus dem Nachlass verfügen. So muss durch die Erbengemeinschaft eine gemeinschaftliche Willensbildung erfolgen, ansonsten wird das Erbe gleichmäßig aufgeteilt.

Gesetzliche Erbfolge

Im Erbrecht unterscheidet man zwischen der gesetzlichen und der gewillkürten Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge tritt dann in Kraft, wenn der Verstorbene kein Testament oder keinen Erbvertrag hinterlässt oder das Testament keine Gültigkeit besitzt.

Beim gesetzlichen Erbrecht differenziert der Gesetzgeber zwischen dem Erbrecht der Verwandten und der Ehepartner sowie gleichgeschlechtlicher Lebenspartner. Von den Angehörigen sind nur Verwandte der ersten Ordnung erbberechtigt. Dabei handelt es sich um die Kinder und Kindeskinder des Erblassers.

Als Erben zweiter Ordnung werden die Eltern des Erblassers sowie deren Kinder eingestuft und als Erben dritter Ordnung gelten die Großeltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge. In dieser Ordnung erfolgt eine Vererbung nach so genannten Stämmen.

In einem solchen Stamm rücken die Abkömmlinge an die Stelle ihrer Vorfahren, wenn diese zum Beispiel das Erbe ausschlagen oder schon verstorben sind. Dabei wird kein Unterschied zwischen ehelichen und unehelichen Kindern gemacht.

Für das Erbrecht des Ehepartners ist es von Bedeutung, zu welcher Ordnung die Angehörigen des Verstorbenen zählen und in welchem Güterstand die Eheleute lebten. Davon unabhängig spricht man dem überlebenden Partner ein Viertel des Erbes zu.

Durch einen gesetzlichen Güterstand wird der Erbteil noch einmal um ein Viertel erhöht. Handelt es sich bei den anderen Erben um Angehörige zweiter Ordnung, erhält der Ehepartner sogar drei Viertel des Erbes. Für den Fall, dass die gesetzlichen Erben eines Erblassers unbekannt sind, erfolgt eine Erbenermittlung.

Junges Paar mit Eltern und Kindern auf Sofa im Wohnzimmer, lachend
Junges Paar mit Eltern und Kindern auf Sofa im Wohnzimmer, lachend

Mögliche Nachteile

Der gesetzlichen Erbfolge werden einige Nachteile zugeschrieben. So kann sie zu manch ungewollten Ergebnissen führen, wie etwa:

  • einer Erbfolge, die dem Willen des Erblassers widerspricht
  • Erbunwürdigen, die zur Erbfolge gelangen
  • Erbengemeinschaften mit hohem Konfliktpotential
  • einer unzureichenden Absicherung des Lebenspartners oder Ehegatten nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
  • dem unzureichenden Schutz hilfsbedürftiger Familienmitglieder
  • einer erschwerten Verwaltung des Nachlasses aufgrund von minderjährigen Miterben
  • einer finanziellen Krise eines nichtehelichen Partners aufgrund von mangelnder Erbberechtigung
  • einer Gefährdung eines Unternehmens im Nachlass aufgrund der Handlungsunfähigkeit eines Erben, der nicht zur Führung des Unternehmens geeignet ist
  • dem erbenden Staat
  • Liquiditätsproblemen aufgrund der Erbschaftssteuer

Gewillkürte Erbfolge

Von einer gewillkürten Erbfolge spricht man, wenn der Verstorbene ein rechtsgültiges Testament oder einen wirksamen Erbvertrag hinterlässt. Darin bestimmt der Erblasser selbst, wer nach seinem Tode sein Vermögen erhält. Regelt die gewillkürte Erbfolge nur einen Teil der Erbschaft, tritt für den restlichen Teil die gesetzliche Erbfolge in Kraft.

Erbunwürdigkeit

Es kann auch passieren, dass die gesetzliche oder die gewillkürte Erbfolge ausgeschlosen ist. Dies ist bei Erbunwürdigkeit des Erbes der Fall, also dann, wenn

  • er den Erblasser vorsätzlich getötet hat oder ein entsprechender Versuch vorliegt
  • er den Erblasser durch Drohung oder Täuschung an der Aufhebung gehindert oder zum Errichten der Verfügung von Todes wegen gebracht hat
  • er den Erblasser bei einer letztwilligen Verfügung durch Täuschung oder Drohung bestimmt hat
  • er eine letztwillige Verfügung verfälscht bzw. gefälscht hat