Freiheitsstrafe (Haft)
Bereits in der Vorzeit sperrte der Mensch solche Übeltäter in Tierfallen und Erdlöchern ein, die sich an der Gesellschaft vergangen hatten. Bis in die heutige Zeit änderte sich die Ausgestaltung der Haftstrafe, blieb ihrem Charakter dabei aber stets gleich: Sie soll den Täter in seiner Freiheit beschränken und eine weitere Begehung der Gesetzesbrüche ausschließen. Lesen Sie alles Wissenswerte zur Freiheitsstrafe.
Das Wesen der Freiheitsstrafe
Hierbei handelt es sich um die gegenwärtig schärfste Form aller Sanktion. Wer zur Haft verurteilt wird, dessen Taten sind mit milderen Mitteln nicht sühnbar. Die Gemeinschaft gesteht sich also ein, den Betroffenen nicht anders auf den rechten Weg zurückführen zu können und ihn lieber - auch als Schutz vor weiteren Verbrechen - einzusperren.
Der Freiheitsentzug kommt somit lediglich bei umfangreichen Taten in Betracht. In den letzten Jahrzehnten wurde jedoch immer wieder diskutiert, wie viele Jahre die Sanktion im Höchstmaß erreichen darf, ohne in die Würde des Menschen einzugreifen und ihm eine realistische Aussicht zu geben, ein Leben in Freiheit zu führen.
Der Anwendungsbereich der Freiheitsstrafe
Es lassen sich drei Formen der Sanktion unterscheiden. Einerseits handelt es sich um die kurze Freiheitsstrafe. Sie liegt in ihrem Höchstmaß bei der Dauer von sechs Monaten und kommt nur dann zum Einsatz, wenn besondere Aspekte der Tat oder der Persönlichkeit des Täters die Haft unumgänglich machen.
Andererseits ist die herkömmliche Freiheitsstrafe im Gesetz vorgesehen. Sie umfasst je nach der Schwere der Tat einen Zeitraum zwischen einem und 15 Jahren. Die dritte Form wird hingegen in der lebenslangen Haft gesehen, die den Verurteilten für mindestens 15 Jahre einsperrt, durch anschließende Prüfungen hinsichtlich des Wesens des Täters aber auch deutlich länger andauern kann.
Merkmale der lebenslangen Haft
Bei der lebenslangen Haft ist es nach 15 Jahren möglich, die Straf ezur Bewährung auszusetzen. Dann dauert die Bewährungszeit 5 Jahre.
Die Definition der lebenslangen Freiheitsstrafe erfolgt in § 38 Abs. 1 StGB als Ausnahme der zeitigen Freiheitsstrafe. Bei einem gesetzlichen Milderungsgrund wird sie durch eine Freiheitsstrafe von drei bis 15 Jahren ersetzt.
Eine Verhängung der lebenslangen Haft als Gesamtstrafe aus einzelnen zeitigen Freiheitsstrafen ist nicht möglich. Im Fall von mehreren lebenslangen Haftstrafen erfolgt die Bildung von lediglich einer lebenslanger Freiheitsstrafe. Zwei dieser Strafen, etwa bei einem Doppelmord, sind somit nicht zulässig, auch wenn der Urteilsspruch häufig eine "besondere Schwere der Schuld" bescheinigt.
Im Jugendstrafrecht gibt es keine lebenslange Haft; stattdessen beträgt die Höchststrafe bei 10 Jehrenwenn es sich um wegen Mordes verurteilte Heranwachsende handelt, und 15 Jahre, wenn die Dauer von 10 Jahren aufgrund der besonderen Schwere der Schuld nicht ausreichend sind.
Hinweise zur Jugendstreife
Für Jugendliche, also 14- bis 17-Jährige, sowie Heranwachsende (18- bis 20-Jährige) gilt die Jugendstrafe. Sie wird nur aufgrund der besonderen Schwere der Schuld oder aufgrund von so genannten schädlichen Neigungen verhängt.
Entscheidend ist das Alter des Täters während der Tat. Ist die Person bei der der Aburteilung bereits volljährig, während dies bei Begehung der Tat noch nicht der Fall war, kann gegen die jetzt volljährige Person eine Jugendstrafe verhängt werden. Diese wird dann jedoch in einer Justizvollzugsanstalt für Erwachsene verbüßt.
Die Ziele der Freiheitsstrafe
Im Vergleich zur Geldstrafe soll der Entzug der Freiheit den Täter zum Umdenken führen, ihn andererseits aber auch für das Delikt büßen lassen. Es herrscht also die Vorstellung: Wer sich hinter Schloss und Riegel befindet, kann weder sein bisheriges Leben weiterführen, noch kann er andere Taten begehen. Daneben wird der Aspekt der Resozialisierung aufgegriffen, indem der Betroffene sich mit seinen Angewohnheiten beschäftigt, vielleicht den Schul- oder Ausbildungsabschluss nachholt und für ein Leben ohne Haft sowie die Notwendigkeit solcher Gesetzeswidrigkeiten vorbereitet werden soll.
Die Vor- und Nachteile der Freiheitsstrafe
Selbst die kurze Dauer der Haft ist stets mit einer Stigmatisierung des Häftlings verbunden. Er wird den Malus des Gefängnisaufenthaltes aus seinem Lebenslauf nie streichen können und daher gerade bei der Berufswahl immer wieder nachteilige Auswirkungen spüren.
Dennoch soll der Freiheitsentzug ihm auch neue Möglichkeiten aufzeigen. Etwa durch das Erlernen von Fortbildungen oder solcher Maßnahmen, die ihn künftig von weiteren Delikten absehen lassen.
Bereits heute ist die Rückfallquote deutlich geringer als bei der vorherigen Generation. Gerade weil der Verurteilte sich im Vollzug bewähren und neue Chance ergreifen kann. Maßnahmen also, die er außerhalb der Gefängnismauern wohl ungenutzt lassen würde.