Das Fundrecht in Deutschland - Festgesetzte Regelungen in Sachen Finderlohn
Wo der Mensch Gegenstände benutzt, da können diese verloren gehen. Doch so ärgerlich das für den Eigentümer ist, so interessant gestaltet sich der Fund meist für den Finder. Er unterliegt allerdings gesetzlichen Pflichten, um das Gut der berechtigten Person zukommen zu lassen - ganz ohne finanziellen Lohn muss er das indes nicht tun. Eine solche Situation regelt das Fundrecht. Informieren Sie sich über alles Wissenswerte zum Thema Fundrecht.
Der Verlust einer Sache
Das Fundrecht basiert auf dem Finden eines Gegenstandes. Dieser muss zuvor also verloren worden sein. Das ist immer dann der Fall, wenn die Sache zwar nicht im Besitz ihres Eigentümers steht, dieser aber nach wie vor Ansprüche auf sie geltend machen kann.
Abzugrenzen wäre diese Situation also von dem verlegten Schlüsselbund, der sich sehr wohl im Besitz des Berechtigten befindet und dieser nur kurzzeitig seine Verfügungsgewalt darüber nicht ausüben kann. Wird eine Sache verloren, ist sie lediglich dem Zugriff des Eigentümers entzogen.
Das bedeutet im Umkehrschluss, dass der Finder zunächst kein neues Eigentum daran begründen kann. Vielmehr wird von dem Finder verlangt, das gefundene Gut bei dem empfangsberechtigten Eigentümer oder einer dafür zuständigen öffentlichen Behörde abzugeben.
Schatzfund
Etwas anderes ergibt sich erst beim so genannten Schatzfund. Dieser zeichnet sich dadurch aus, dass sein Besitzer nicht zu ermitteln ist.
Meist wird damit zu rechnen sein, wenn die Sache bereits vor vielen Jahren verschwunden war und sich im Nachhinein nicht mehr recherchieren lässt, wem sie einst gehörte. Nun kann sehr wohl der Finder das Eigentum daran begründen.
Ihm steht beim Fund die Hälfte des Wertes zu. Die andere Hälfte gehört dem Eigentümer des Grundstückes, auf dem sich der Gegenstand verborgen hielt.
Eigentumserwerb im Laufe der Zeit
Allerdings zeigt das vorgenannte Beispiel bereits, dass der Eigentümer der verlorenen Sache nicht dauerhaft darauf vertrauen darf, seine Ansprüche zu wahren. Rechtlich gesehen ist der Finder grundsätzlich angehalten, den Fund - ungeachtet seines Wertes - dem Empfangsberechtigten oder einer dafür zuständigen Behörde abzuliefern.
Das wird im Regelfall das Fundbüro oder die örtliche Polizei sein, die sich aufgrund besonderer Merkmale des Gegenstandes auf die Suche nach dem Eigentümer begibt. Allerdings ist diese Nachforschung nicht immer von Erfolg gekrönt. Vielmehr darf der Finder nach Ablauf einer halbjährigen Frist seinerseits das Eigentum an der Sache neu begründen.
Zu unterscheiden sind dabei zwei Situationen:
- Einerseits kann der Wert des Gutes weniger als 10 Euro betragen. In diesem Falle beginnt die Frist bereits an jenem Tag zu laufen, an dem der Fund getätigt wird.
- Bei Gegenständen, die mehr als 10 Euro wert sind, startet die Frist erst bei der Abgabe der Meldung oder Anzeige, die der Finder im Fundbüro oder bei der Polizei leistet. Meldet sich binnen der sechs Monate der Eigentümer nicht und kann dieser auch nicht ermittelt werden, erlangt der Finder die Verfügungsgewalt über den Gegenstand.
Jedoch kann die Einschätzung des Wertes im Zweifelsfall Probleme bereiten - nicht immer ist dieser wie etwa bei Banknoten sofort erkennbar.
Es entsteht ein Schuldverhältnis
Allerdings ist der neue Erwerb des Eigentums für den Finder zunächst nebensächlich. Er ist durch das Gesetz dazu gezwungen, alles ihm Mögliche zu unternehmen, um den Eigentümer des Guts zu finden.
Kommt er diesem Erfordernis nicht nach, so macht er sich unter Umständen einer Straftat schuldig. Infrage käme dabei die Fundunterschlagung.
Praktisch anwendbar ist diese Norm deshalb, weil zwischen dem Empfangsberechtigten und dem Finder in dem Moment des Fundes ein gesetzliches Schuldverhältnis mit allen seinen Rechten und Pflichten entsteht. Damit ist es grundsätzlich verbunden, dass der Eigentümer seine verlorene Sache zurückerhält.
Freilich kann der Finder zumindest auf einen Lohn hoffen. Zunächst steht ihm ein Ersatz für alle Aufwendungen zu, die er unternimmt, um den Empfangsberechtigten zu ermitteln. Das Porto zum Versenden des Gegenstandes oder etwaige Telefongebühren für die Recherche fallen also darunter.
Daneben darf mit einem gesetzlich festgelegten Finderlohn gerechnet werden. Dieser liegt gemäß § 971 Abs. 1 BGB bei fünf Prozent des Wertes bis zu einer Höhe von 500 Euro. Darüber hinaus sind weitere drei Prozent von dem Mehrwert zu entrichten.
Etwas anderes ergibt sich bei Funden in öffentlichen Räumen oder Verkehrsmitteln: Ist der Gegenstand mehr als 50 Euro wert, stehen dem Finder lediglich zweieinhalb Prozent der Summe zu.
Merke: Wer bei einem Fund mit hohem Wert tagelang nichts unternimmt, um den Besitzer zu finden, macht sich dabei der Fundunterschlagung verdächtig.
Praktischer Umgang mit einem Fund
Doch wie genau lassen sich diese Normen eigentlich praktisch anwenden? Als Grundregel gilt: Je offensichtlicher der Wert des gefundenen Guts steigt, desto eher sollte die Polizei oder das Fundbüro unmittelbar nach der Entdeckung eingeschalten werden. Wer das verpasst und in den anschließenden Stunden oder Tagen nichts zur Ermittlung des Eigentümers unternimmt, macht sich bereits der Fundunterschlagung verdächtig.
Das bedeutet im Umkehrschluss aber nicht, dass jeder noch so geringwertige Gegenstand sofort den Behörden mitgeteilt werden muss. Es ist daher im Einfall zu entscheiden, wie weiterhin verfahren wird.
Fundtiere
Wenig Spielraum bleibt dagegen beim Fund von Tieren, die etwa an der Raststätte der Autobahn oder im Wald ausgesetzt oder frei herumlaufend aufgegriffen wurden. Hier ist die Verständigung der Polizei sowie der Tierschutzämter unumgänglich. Auch dafür steht dem Finder übrigens ein Lohn in Höhe von drei Prozent des Wertes eines solchen Tieres zu - wobei dieser meist nur schwer ermittelt werden kann.
Ebenso ist der Ersatz für alle Aufwendungen zu leisten. Also immer dann, wenn Fahrtkosten entstehen oder das Tier mit Futter versorgt wurde. Wer seinen verlorenen Vierbeiner also nach einigen Tagen oder sogar Wochen aus dem Tierheim abholt, bekommt meist eine erhebliche Rechnung präsentiert.