Aufbau und zuständige Aufgaben verschiedener Gerichtsformen

Wo immer sich Menschen befinden, da bewegen sie sich im Rahmen des gültigen Gesetzes. Kommt es zu Streitfällen, so hat ein Gericht zu befinden, welche Partei eben jenes Recht gebrochen hat; dabei gibt es unterschiedliche Gerichtsformen. Die Konsequenzen daraus können sich vielfältig gestalten. Je nach Instanz dürften diese aber weitreichend sein. Informieren Sie sich über den Aufbau sowie die zuständigen Aufgaben verschiedener Gerichtsformen.

Maria Perez
Von Maria Perez

Gerichte - Merkmale und Aufbau

Bei einem Gericht handelt es sich um ein Organ, welches der Rechtssprechung zugeteilt wird. Hierzulande gibt es je nach Art des Gerichtsträgers Bundesgerichte sowie Gerichte der Länder.

Die Verwaltung erfolgt eigenständig. Wie die Gerichtsbarkeiten aufgebaut sind, regeln unterschiedliche Gerichtsverfassungen. Hierzulande gibt es folgende Gerichtsbarkeiten:

  • Verfassungsgerichtsbarkeiten (Bund und Länder)
  • Ordentliche Gerichtsbarkeit (für Strafrecht und Zivilrecht)
  • Fachgerichtsbarkeiten (Verwaltungsgerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit, Finanzgerichtsbarkeit, Arbeitsgerichtsbarkeit)

Für die Wahrung der einheitlichen Rechtssprechung gibt es einen Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe. Wenn es um den Aufbau eines Gerichtes geht, ist in der Regel eine Behörde gemeint.

Ebenso beschreibt man dami teinen Spruchkörper, wie etwa Schöffengericht, Schwurgericht oder Einzelrichter. In diesem Fall gibt es in jedem Gericht mindestens einen Richter.

Je nach Zuständigkeitsbereich kommen unterschiedliche Gerichte zum Einsatz. Die folgende Tabelle gibt einen entsprechenden Überblick.

Aufbau und Aufgaben von Gerichten
GerichtsartZuständig fürGerichtsbezeichnungen
ArbeitsgerichtsbarkeitStreitverfahren aus Arbeits- und TarifverträgenArbeitsgericht
Landesarbeitsgericht
Bundesarbeitsgericht
FinanzgerichtsbarkeitStreitverfahren wegen Steuern und ZöllenFinanzgericht
Bundesfinanzhof
Ordentliche GerichtsbarkeitZivil- und Strafprozess, freiwillige GerichtsbarkeitAmtsgericht
Landgericht
Oberlandesgericht
Bundesgerichtshof
SozialgerichtsbarkeitHauptsächlich Streitverfahren mit SozialversicherungsträgernSozialgericht
Landessozialgericht
Bundessozialgericht
VerfassungsgerichtsbarkeitStreitverfahren in Verbindung mit dem Grundgesetz,
Landesverfassungen
Bundesverfassungsgericht
Verfassungsgerichte der Länder
VerwaltungsgerichtsbarkeitStreitverfahren mit der öffentlichen VerwaltungVerwaltungsgericht
Oberverwaltungsgericht
Bundesverwaltungsgericht

Unterschiedliche Rechtsgebiete

Vor welchem Richter ein Streitfall landet, lässt sich der Geschäftsordnung eines Gerichts entnehmen. Dafür ist aber erst einmal die örtliche sowie die sachliche Zuständigkeit des Spruchkörpers an sich entscheidend.

Ein Delikt der Beleidigung, das sich aus dem Strafgesetzbuch ergibt, wird folglich nicht am Verwaltungsgericht behandelt. Eine offene Mietforderung des Zivilgesetzbuches ebenso wenig am Sozialgericht.

Jeder Rechtszweig besitzt seine eigenen Überprüfungsgremien, um jeden Sachverhalt zu klären. Eine Vermischung der Kompetenzen - etwa durch das Auslagern an sachfremde Gerichte - ist somit nicht nur unnötig, sondern auch unerwünscht. Die Beleidigung wird folglich am Strafgericht, die Mietforderung am Zivilgericht verhandelt.

Drei Instanzen

Doch nicht alleine die Zuständigkeit eines Gerichts entscheidet, vor welchem Richter der Prozess ausgetragen wird. Je nach Sachverhalt kann der Fall in einer der drei möglichen Instanzen verhandelt werden. Regelmäßig handelt es sich dabei um

  • die Eingangsinstanz
  • die Berufungsinstanz sowie
  • die Revisionsinstanz.

Allerdings unterscheiden sich diese zwischen den verschiedenen Rechtsbereichen oft erheblich. Nicht immer muss der Instanzenzug zudem dreistufig sein. Mitunter verfügt er auch bloß über zwei Ebenen.

Wer einen Prozess führen möchte, sollte sich daher mit der Struktur des offenen Rechtsweges auseinandersetzen und dabei schauen, welche Möglichkeiten einer Überprüfung des Urteils überhaupt gegeben sind - und wann der letztmalige Richterspruch akzeptiert werden muss.

Berufsrichter und Schöffen

Kommt es dann zu einer Verhandlung, so werden sich die Betroffenen nicht immer nur den Juristen gegenübersehen. Gerade in der ersten Instanz eines Amtsgerichtes kann es vorkommen, dass die Richterbank mit drei Personen bestückt ist, von denen zwei keinerlei rechtliche Vorbildung besitzen. Im Regelfall agiert nämlich ein Richter an der Seite der so genannten Schöffen oder ehrenamtlichen Richter.

Bei ihnen handelt es sich um normale Bürger, die teilweise aus dem in Rede stehenden Rechtsgebiet stammen. Etwa beim Arbeitsgericht, wo nicht alleine der Berufsrichter anwesend ist, sondern auch jeweils ein Vertreter aus Kreisen der Arbeitgeber und einer aus der Riege der Arbeitnehmer stammt.

Unregelmäßige Verfahrensdauer

Wie viel Zeit benötigt wird, ehe ein Prozess beendet werden kann, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Gerade im zuvor genannten arbeitsrechtlichen Bereich herrscht das Beschleunigungsgebot, mit dem ein schnelles Urteil gewährleistet werden soll. Dagegen kann es Monate, zuweilen sogar Jahre benötigen, bis das Bundesverfassungsgericht zu einer Entscheidung gefunden hat. Oft steigt mit der Komplexität eines Falles auch seine Bearbeitungsdauer.

Aber selbst der Tragweite des zu findenden Urteils kommt der Aspekt zu, eine Verhandlung eher präziser anzugehen, statt sie schnell zu beenden. Denn immer gilt, dass jedes Urteil einer Überprüfung standhalten muss - wenn nicht vor dem Gericht, dann vor dem geltenden Recht in seiner täglichen Anwendung.

Im Folgenden gehen wir detailliert auf die unterschiedlichen Gerichtsformen ein.

Das Amtsgericht

Die größte Zahl der zivil- und strafrechtlichen Verfahren wird in Deutschland vor einem Amtsgericht behandelt. Somit also auf der untersten Stufe aller möglichen Instanzen.

Diese Form der Gerichtsbarkeit ist bundesweit relativ stark vertreten. Je nach Zuständigkeit beschäftigt sich eines von ihnen mit den zu klärenden Fragen.

Einzelrichter und Schöffengericht

Das Amtsgericht unterteilt sich in zwei Zuständigkeiten: Der Richter kann als Einzelrichter agieren, wenn das zu erwartende Strafmaß eines leichteren Tatbestandes zwei Jahre Freiheitsstrafe nicht übersteigt. Ist es nicht unwahrscheinlich, dass das Strafmaß zwischen zwei und maximal vier Jahren Haft beträgt, so kann der Richter nicht mehr alleine darüber befinden. In solchen Fällen ist die Hinzuziehung von zwei ehrenamtlichen Schöffen erforderlich.

Ihre Stimme wird genau so gewichtet wie jene des Richters selbst. Gleichfalls ist es den Schöffen erlaubt, Fragen an Angeklagte und Zeugen zu stellen sowie alle Beweise in Augenschein zu nehmen und damit zur Urteilsfindung beizutragen.

Das Amtsgericht bei Strafverfahren

Wird die Zuständigkeit einer höheren Instanz verneint, so werden solche Delikte vor dem Amtsgericht besprochen, die mit relativ geringen Strafmaßen aufwarten. Verbrechen, die beispielsweise die Tötung eines Menschen betreffen oder die sich gegen den Staatsschutz richten, sind damit ausgeschlossen.

gehören dagegen zum Metier des Amtsrichters. Auch Ordnungswidrigkeiten, die im Straßenverkehr begangen werden, zählen dazu.

Eine wiederholte Betrachtung eines Sachverhaltes ist hier zudem nicht möglich. Berufungen und Revisionen können daher nicht an einem Amtsgericht vorgenommen werden.

Dennoch platzen die Terminkalender der meisten Richter aus allen Nähten. Die Vorlaufzeit einer Verhandlung kann mehrere Monate betragen.

Das Amtsgericht bei Zivilverfahren

Wie bereits bei den Strafverfahren, so ist die Zuständigkeit des Amtsgerichtes auch in den zivilrechtlichen Fragen beschränkt. Häufig werden dabei die Gültigkeit eines Vertrages oder dessen Inhalte problematisiert werden. Das jedoch nur dann, wenn der Streitwert eine maximale Höhe von 5.000 Euro erreicht.

Doch auch

werden hier behandelt. Sogar als Nachlass- und Vormundschaftsgericht kommt diese Instanz infrage. Die Bandbreite ist daher weit gewählt und der Richter wird sich im Regelfall auf einen oder wenige der genannten Aspekte spezialisieren.

Die Eigenschaft als Registergericht

Das Amtsgericht führt jedoch nicht nur zivilrechtliche Verfahren oder entscheidet die dort auftretenden Fragen. Vielmehr kommt ihm auch der Charakter des Registergerichts zu. Einen wichtigen Stellenwert nimmt dabei das Grundbuchamt ein - das Eigentum und der Besitz von Immobilien wird hier also vermerkt.

Aber auch

  • Vereinsgründungen
  • das Handelsregister oder
  • das Güterrechtsregister

werden unter dem Dach des Amtsgerichtes verwaltet. Nicht immer ist dafür der Richter selbst zuständig. Oft werden sich Urkundsbeamte oder Rechtspfleger eines Sachverhaltes annehmen und die notwendigen Schritte einleiten Damit geht auch eine Entlastung des Gerichtes einher, das ebenso wie das Strafgericht mit Terminen überhäuft wird.

Amtsgerichte in Deutschland

Ziel des Amtsgerichtes ist es, den Bürgern die staatliche Rechtspflege möglichst direkt und in in Nähe anzubieten. Deutschlandweit gibt es zu diesem Zweck viele Amtsgerichte; einige Städte verfügen auch über mehrere Behörden. Je nach zuständigem Bereich ist es möglich, ein Amtsgericht als erste Anlaufstelle zu nutzen, welches die Erklärung, die für ein anderes Gericht bestimmt ist, an dieses weiterleitet.

In der folgenden Tabelle erhalten Sie einen Überblick über die Anzahl an Amtsgerichten in Deutschland. Die Zweigstellen werden dabei nicht gezählt.

Amtsgerichte in Deutschland
BundeslandAnzahl der Amtsgerichte
Baden-Württemberg108
Bayern73
Berlin11
Brandenburg24
Freie Hansestadt Bremen3
Hamburg8
Hessen41
Mecklenburg-Vorpommern10
Niedersachsen80
Nordrhein-Westfalen129
Rheinland-Pfalz46
Saarland10
Sachsen25
Sachsen-Anhalt25
Schleswig-Holstein22
Thüringen23
Gesamt:638
Richter Hammer auf Gesetzesbuch
Richter Hammer auf Gesetzesbuch

Das Landgericht

Betrachtet man sich den Aufbau der ordentlichen Gerichte innerhalb Deutschlands, so nimmt im Instanzenzug das Amtsgericht die niedrigste, das Oberlandesgericht jedoch die höchste Position ein. Zwischen ihnen steht das Landgericht, das sowohl erstinstanzlich agieren darf, ebenso aber auch als Berufungsinstanz von hoher Bedeutung ist.

In jedem Landgerichtsbezirk gibt es eines oder auch mehrere Amtsgerichte. Der Bezirk eines Oberlandesgerichts besteht aus mehreren Landgerichtsbezirken.

Die Besetzung der Landesgerichte besteht aus

  • einem Präsidenten
  • Vorsitzenden Richtern sowie
  • weiteren Richtern.

Diese wiederum können auch am Amtsgericht tätig sein; dennoch gilt die Berufsbezeichnung "Richter am Landgericht".

Bei den Richtern handelt es sich um Richter auf Probe sowie Richter kraft Auftrags. Erste tragen die Dienstbezeichnung "Richter".

Das Landgericht bei Strafverfahren

Wird bei einem strafrechtlichen Prozess eine Mindestfreiheitsstrafe von vier Jahren erwartet, so ist nicht mehr das Amtsgericht zuständig. Vielmehr entscheidet eine der so genannten Kammern am Landgericht über den Sachverhalt.

Gleiches gilt dann, wenn zwar von weniger als vier Jahren Haft im Urteil auszugehen ist, jedoch eine besondere Schutzbedürftigkeit der Zeugen oder der jeweiligen Opfer bejaht wird. Je nach Delikt ist in dem Prozess die kleine oder die große Strafkammer tätig.

Somit stehen ein bis drei Berufsrichter sowie jeweils zwei Schöffen in der Verantwortung, den Fall rechtlich zu bewerten. Im Regelfall dauern solche Prozesse auch zeitlich länger als beim Amtsgericht.

Die Berufungsinstanz des Landgerichts

Doch nicht immer tritt das Landgericht erstinstanzlich auf. Es kann auch die zweite Ebene darstellen, nämlich dann, wenn hier die Urteile des Amtsgerichts einer Berufung unterzogen werden.

Ein Berufsrichter sowie zwei Schöffen behandeln den Sachverhalt dabei ein zweites Mal. Das bedeutet, dass die Zeugen erneut vernommen werden müssen und auch der Angeklagte wiederholt Stellung nehmen kann. Kommt es aus Sicht des Berufungsgerichts zu neuen Aspekten oder werden die Beweise anders gewichtet, so ist eine Aufhebung des Urteils vom Amtsgericht ebenso anzustreben wie die Entscheidung über ein neues Urteil - das nachfolgend in der Revision angefochten werden könnte.

Das Landgericht im Zivilverfahren

Wie bereits in den Strafsachen, so unterscheidet sich auch in den zivilrechtlichen Prozessen die sachliche Zuständigkeit des Gerichts. Erstinstanzlich wird es die Verantwortung tragen, wenn der geltend gemachte Streitwert über der Grenze von 5.000 Euro liegt. Beispielsweise also dann, wenn ein Kaufvertrag eines Autos thematisiert wird, das 6.500 Euro kostete.

Natürlich auch, wenn ein wie auch immer gearteter Schaden entstanden ist und eine Summe eingefordert wird, die über den 5.000 Euro liegt. Demgegenüber kann das Landgericht gleichfalls zweitinstanzlich tätig werden. Erneut kommt ihm dabei die Rolle als Berufungsgericht zu, das die vom Amtsgericht zuvor gefällte Entscheidung bestätigt oder verwirft.

Besetzung der Zivilgerichte

Abweichend vom strafrechtlich zuständigen Landgericht wird in den Zivilverfahren eine Kammer prinzipiell mit drei Berufsrichtern besetzt sein. Dennoch entscheiden in den meisten Fällen die Einzelrichter über den Ausgang.

Erst, wenn die Zivilprozessordnung eine Ausnahme vorsieht, wird der Sachverhalt von allen drei Richtern beurteilt. Das wäre etwa dann nötig, wenn sich Streitigkeiten um Bank- und Finanzgeschäfte oder aus Versicherungsverträgen ergeben. Gleichfalls sind alle drei Richter zuständig, wenn der Prozess von großer allgemeiner Bedeutung ist, besondere Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht aufweist sowie auch dann, wenn beide vor Gericht streitenden Parteien das übereinstimmend beantragen.

Landgerichte in Deutschland

Deutschlandweit gibt es aktuel 115 Landgerichte. Die folgende Tabelle gibt einen entsprechenden Überblick.

Landgerichte in Deutschland
BundeslandAnzahl der Landgerichte
Baden-Württemberg17
Bayern22
Berlin1
Brandenburg4
Bremen1
Hamburg1
Hessen9
Mecklenburg-Vorpommern4
Niedersachsen11
Nordrhein-Westfalen19
Rheinland-Pfalz8
Saarland1
Sachsen5
Sachsen-Anhalt4
Schleswig-Holstein4
Thüringen4
Gesamt:115

Das Oberlandesgericht

Im ordentlichen Instanzenzug nimmt das Oberlandesgericht (OLG) die zweithöchste Position ein: Seine Entscheidungen wären lediglich vor dem Bundesgerichtshof anfechtbar. Doch nur wenige Fälle werden tatsächlich an diesem Gericht behandelt.

Gleichzeitig lässt sich das OLG als höchste Instanz ansehen, wenn es um die ordentliche Gerichtsbarkeit eines gerichtstragenden Bundeslandes geht. In Berlin trägt es die Bezeichnung Kammergericht.

Das Oberlandesgericht bei Strafverfahren

Die sachliche Zuständigkeit wird alleine dann bejaht, wenn nicht das Leben, die Gesundheit oder das Vermögen des Einzelnen bedroht ist, sondern wenn vielmehr das Wohlergehen der Gesellschaft an sich in Gefahr gerät. Namentlich handelt es sich somit um die Staatsschutzdelikte.

Sie sind immer dann einschlägig, wenn

  • terroristische
  • politische oder
  • anderweitig extreme

Verbrechen geplant und vorgenommen oder entsprechende Gruppierungen gegründet werden. Da solche Fälle aber relativ selten vorkommen, wird das Oberlandesgericht erstinstanzlich nicht oft in Anspruch genommen. Die Senate - so heißen die einzelnen Spruchkörper - können aber auch Ordnungswidrigkeiten behandeln, wenn gegen die amtsgerichtlichen Urteile eine Beschwerde eingelegt wird.

Die Revision am Oberlandesgericht

Weitaus häufiger werden die Senate aktiv, wenn sie Urteile thematisieren, die einer Revision unterliegen. Dabei wird der Sachverhalt nicht noch einmal in tatsächlicher, sondern ausschließlich in rechtlicher Hinsicht behandelt. Insbesondere der Frage, ob die Entscheidung auf einer falschen Bewertung der Fakten basiert, kommt somit ein wichtiger Aspekt zu.

Revisionen, die regelmäßig von drei Berufsrichtern verhandelt werden, sind gegen alle Urteile der Amts-, Landes- sowie Oberlandesgerichte selbst zulässig. Im Übrigen wird hier kein neues Urteil gefunden.

Vielmehr können die Ergebnisse der vorherigen Instanz nur bestätigt oder aufgehoben werden. In letzterem Falle geht der Sachverhalt erneut an das zuständige Gericht zurück, das sich damit wiederholt befassen muss.

Das Oberlandesgericht bei Zivilverfahren

Im Gegensatz zu den strafrechtlichen Prozessen tritt das Oberlandesgericht bei zivilrechtlichen Angelegenheiten nicht erstinstanzlich auf. Es wird dagegen als Spruchkörper zur Behandlung der Berufungen und Revisionen angesehen, die von den Amts- und Landesgerichten weitergeleitet werden.

Insbesondere solche Sachverhalte, bei denen es um das Umgangsrecht mit Kindern geht, werden in dieser Rechtsmittelinstanz sehr oft einer erneuten Bewertung unterzogen. Allgemein ist die Zahl der Fälle besonders hoch, die sich um Fragen der Familie drehen.

bilden daher die große Gruppe der oft besprochenen Materie.

Die Spezialzuständigkeit der Oberlandesgerichte

In nahezu jedem einzelnen Bundesland kann das Oberlandesgericht für bestimmte Sachverhalte eine spezielle Zuständigkeit für sich beanspruchen. Somit wird sie bei Streitigkeiten oder Problemen erstinstanzlich tätig.

Das kommt vor allem dann vor, wenn sich die zu behandelnden Fragen komplexer Natur erweisen und die Richter unterer Instanzen darüber zumeist nicht allzu kompetent sind. Bei Prozessen zur Landwirtschaft, zur Binnen- und normalen Schifffahrt sowie zu allen Belangen, die die Arbeit eines Notars ausmachen, werden viele Oberlandesgerichte die Zuständigkeit bei sich sehen.

Inwieweit ein Fall aber tatsächlich vor dieser Instanz verhandelt wird, muss zuvor in den jeweiligen Gerichtsordnungen benannt sein. Sie werden zum Beginn eines jeden Jahres veröffentlicht und bilden einen Anhaltspunkt über die jeweiligen Zuständigkeiten von Gerichten und Richtern.

Oberlandesgerichte in Deutschland

Deutschlandweit gibt es 24 Oberlandesgerichte. Die folgende Tabelle gibt einen entsprechenden Überblick.

Oberlandesgerichte in Deutschland
BundeslandAnzahl der Oberlandesgerichte
Baden-Württemberg2
Bayern3
Berlin1
Brandenburg1
Bremen1
Hamburg1
Hessen1
Mecklenburg-Vorpommern1
Niedersachsen3
Nordrhein-Westfalen3
Rheinland-Pfalz2
Saarland1
Sachsen1
Sachsen-Anhalt1
Schleswig-Holstein1
Thüringen1
Gesamt:24
Richterhammer neben blauem Gesetzbuch vor Deutschlandflagge
Richterhammer neben blauem Gesetzbuch vor Deutschlandflagge

Der Bundesgerichtshof

Entsteht ein Urteil im normalen Instanzenzug, der das Amts-, das Land- und das Oberlandesgericht umfasst, so kann diese Entscheidung zunächst nur durch eine Institution entkräftet werden. Hierbei ist es der Bundesgerichtshof, dem das letzte Wort zusteht. Seine Entscheidungen besitzen daher eine besondere Reichweite und öffentliche Wahrnehmung.

Die letzte Instanz

Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes basiert auf drei Aspekten: Letztinstanzlich werden die Richter sowohl in Straf- als auch in Zivilsachen tätig. Wird ein Urteil also von den Beteiligten angefochten und dagegen eine Revision eingelegt, so führt diese in letzter Konsequenz nach Karlsruhe, wo das Gremium seinen Hauptsitz hat.

Ein Sachverhalt oder rechtliches Problem wird zu jenem Zeitpunkt aber in der Regel bereits seit mehreren Jahren thematisiert - der Instanzenzug kann lang sein. Die dritte Verantwortlichkeit des Gerichts bezieht sich auf das Berufsrecht der Rechtspflege, also der Anwälte, Notare oder staatlich Bediensteten. Diese spezielle Zuständigkeit ist ein weiteres Alleinstellungsmerkmal des Bundesgerichtshofes.

Mit fünf Richtern beschlussfähig

Der Bundesgerichtshof, der im Zuge der allgemeinen Umstrukturierung der Rechtspflege nach dem Zweiten Weltkrieg im Jahre 1950 gegründet wurde, besteht aus einzelnen Senaten. Diese kümmern sich um die Probleme im Straf- oder Zivilrecht, sind daneben aber auch mit der speziellen Zuständigkeit betraut.

Grundsätzlich gehören je nach Ausformung der Tätigkeitsbereiche sechs bis acht Richter einem solchen Senat an. Die Besonderheit liegt indes darin, dass nicht alle von ihnen einer Verhandlung beiwohnen oder dem Urteil zustimmen.

Lediglich fünf Richter leiten den Prozess. Sie beeinflussen die Entscheidung durch Fragen, die sie den Beteiligten stellen dürfen.

Unterschiede in der Zuständigkeit

Hinsichtlich seines Tätigkeitsfeldes weist der Bundesgerichtshof eine große Besonderheit auf. So trennen sich die Senate der Straf- und Zivilsachen. Während die Strafsenate - von denen es fünf gibt - je nach regionaler Verantwortlichkeit entscheiden, werden die insgesamt 12 Zivilsenate hinsichtlich fachlicher Kompetenzen tätig.

So befasst sich ein Senat mit dem Familienrecht, ein weiterer mit dem Erbrecht, dem Kauf- oder dem Gesellschaftsrecht. In den Fragen eines Strafprozesses umfassen die Senate dagegen das Verwaltungsgebiet von mehreren Oberlandesgerichten. Auch diese Zuständigkeit ergibt sich im Einzelnen aus der Geschäftsordnung - ein nachträgliches Verschieben der Amtsbereiche ist damit nicht vorgesehen.

Auswirkungen der Entscheidungen

Wird der Bundesgerichtshof aktiv, so kann er ein vorinstanzliches Urteil bestätigen oder aufheben. Im letztgenannten Falle wäre es möglich, den Prozess an das zuständige Gericht weiterzuleiten oder - sofern eine Überprüfung tatsächlicher Sachverhalte nicht nötig ist - auch selbst zu einer abschließenden Entscheidung finden.

Insofern kommt dem Gremium die wichtige Aufgabe zu, gerade die Probleme hinsichtlich der Auslegung von Begriffen und Gesetzen mit Leben zu füllen und eine Argumentation zu finden, die die eigene Ansicht unterstreicht. Sie wiederum bildet die Basis für das praktische Recht der nächsten Jahre, wird also in der täglichen Praxis verwendet. Den Urteilen und Beschlüssen kommt somit ein hohes Maß an Beachtung zu.

Das Arbeitsgericht

Nicht nur in den Zivil- oder Strafsachen kommt es zwischen den streitenden Parteien zu unterschiedlichen Ansichten, die sodann richterlich überprüft werden müssen. Eine Vielzahl der täglich stattfindenden Prozesse besitzt einen arbeitsrechtlichen Hintergrund. Da diese Thematik sehr speziell ist und sich von anderen abgrenzt, wurde dafür das Arbeitsgericht erschaffen.

Bedeutsamer Aufbau des Gerichtes

Eine Besonderheit wird bereits sichtbar, wenn man sich einmal die Besetzung auf der Richterbank während eines solchen Prozesses betrachtet. Hier sitzt zunächst ein Berufsrichter, der von zwei ehrenamtlichen Richtern begleitet wird. Das Urteil kommt dabei mehrheitlich zustande, wobei jedem der Beteiligten eine Stimme zusteht - insgesamt also drei.

Auffällig ist aber, dass die ehrenamtlichen Beisitzer über eine besondere Kompetenz verfügen. Einer von ihnen stammt selbst aus der Tätigkeit als Arbeitnehmer, der andere einer solchen als Arbeitgeber. Damit soll es ermöglicht werden, den Streitfall objektiv, aber auch mit dem nötigen Hintergrundwissen für sensible Situationen leiten zu können.

Die Zuständigkeit des Gerichtes

Grundsätzlich werden die Richter immer dann aktiv, wenn es einen Streitfall zwischen einem Angestellten und seinem Vorgesetzten gibt. Ebenso aber auch bei solchen Verhältnissen, die dem des Arbeitnehmers und Arbeitgebers ähnlich sind. Gleichfalls kann die Zuständigkeit aber selbst dann bejaht werden, wenn es etwa im Zuge von Tarifverhandlungen oder bei der Einhaltung des Tarifvertrages zwischen den Parteien der Gewerkschaften sowie der Arbeitgeber kommt.

Dennoch ist stets im Einzelfall zu schauen, ob ein Sachverhalt vor dem Zivil- oder dem Arbeitsgericht verhandelt wird. Je nach Ausformung des Streitpunktes kann es dabei zu abweichenden Resultaten kommen.

Gütetermin und Kammertermin

Eine weitere Eigenart des Arbeitsgerichts liegt darin, dass vor dem eigentlichen Prozess der Versuch einer gütlichen Einigung unter den streitenden Parteien unternommen wird. Dabei handelt es sich um den so genannten Gütetermin, bei dem sich der Richter zunächst grob mit dem Sachverhalt beschäftigt und erörtert, inwieweit auch eine außergerichtliche Beilegung denkbar wäre.

Ein solches Vorgehen ist zwar aus einigen zivilrechtlichen Bereichen bekannt, wird im Strafrecht aber überhaupt nicht eingesetzt. Ist absehbar, dass es zu keiner Ausräumung des Streitpunktes kommt, wird der Kammertermin festgelegt - die Parteien müssen also vor der zuständigen Kammer des Arbeitsgerichtes erscheinen und dort den drei Richtern die Situation schildern.

Der Weg zur Urteilsfindung

Kommt es tatsächlich zur Verhandlung, so ist es nicht notwendig, sich dabei durch einen Anwalt vertreten zu lassen. Wird ein Rechtsbeistand gewünscht, so kann dieser auch aus dem Kreise der Gewerkschaften kommen oder dem jeweiligen Betriebsrat angehören.

Der Prozess dagegen wird genauso geführt wie in anderen Rechtssachen: Beide Parteien äußern sich zum Sachverhalt und zu den Fragen der Richter, die anschließend zu einem Urteil gelangen.

Dieses kann indes bei dem zuständigen Landesarbeitsgericht angefochten werden. Entscheidend in beiden Instanzen ist der Beschleunigungsgrundsatz, bei dem das Gericht schnellstmöglich eine Entscheidung fällen muss, um den Arbeitgebern und Arbeitnehmern ein unnötig langes Warten zu ersparen.

Das Landesarbeitsgericht

Blaues Gesetzbuch mit der Aufschrift "Arbeitsrecht" neben einem Richterhammer
Blaues Gesetzbuch mit der Aufschrift "Arbeitsrecht" neben einem Richterhammer

Wie bereits in den Straf- und Zivilangelegenheiten, so besitzt auch der arbeitsrechtliche Instanzenzug drei Ebenen. Die Mittlere von ihnen, die das Landesarbeitsgericht umfasst, wird dabei regelmäßig für die Berufungsverfahren genutzt. Immer mehr Bundesländer richten hier jedoch Stellen für das sogenannte Mediationsverfahren ein.

Der Aufbau des Gerichts

Landesarbeitsgerichte sind in vielen größeren Städten ansässig. Bei ihnen ergibt sich im Vergleich zur ersten Instanz zumindest in personeller Hinsicht nur wenig Unterschiedliches. Wie schon das Arbeitsgericht, so ist auch das Landesarbeitsgericht mit insgesamt drei Richtern bestückt, von denen einer als Jurist agiert, die anderen beiden aber ehrenamtlich tätig sind.

Sie stammen aus dem Kreis der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmer, kennen sich mit den berufsbedingten oder betrieblichen Eigenarten folglich aus, die nicht selten beurteilt werden müssen. Wie viele Kammern ein solches Gericht besitzt, ist dagegen von seinem Standort abhängig. In der Regel werden jedoch drei bis fünf Spruchkörper vorliegen.

Die wiederholte Überprüfung der Tatsachen

Das Landesarbeitsgericht gilt vorrangig als Berufungsinstanz für alle Urteile, die sich aus den Verhandlungen des Arbeitsgerichtes ergeben. Das bedeutet, dass der gesamte Sachverhalt hier erneut einer rechtlichen und tatsächlichen Überprüfung unterzogen wird. Damit ist es ebenso verbunden, dass alle etwaigen Aussagen wiederholt werden müssen.

Wurde es in der ersten Instanz versäumt, einen Gutachter oder Sachverständigen hinzuzuziehen, so besteht dazu nun die Möglichkeit - von der viele Gremien auch Gebrauch machen. Dabei besteht indes das Beschleunigungsgebot, das ein möglichst schnelles Verfahren ohne den unnötigen Verlust von Zeit gewährleisten soll. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können also auf baldige Rechtssicherheit hoffen.

Gegen alle Beschwerden

Doch es sind nicht alleine die Berufungen, die das Landesarbeitsgericht aus der vorherigen Instanz bezieht und die nun neu verhandelt werden müssen. Oftmals kommt es lediglich zu Beschwerden, wenn eine der am Prozess beteiligten Parteien im Beschlussverfahren mit dem Ergebnis oder dem Vorgehen des Gremiums nicht einverstanden war. Denn auch hier ist eine erneute Überprüfung nicht nur möglich, sondern sogar geboten.

Aber ob nun Urteile oder Beschwerden thematisiert werden, stets sollten sich die Beteiligten dabei anwaltlich vertreten lassen. Denn hier besteht der sogenannte Anwaltszwang - ganz ohne rechtlichen Beistand geht es also nicht. Eine Berufung wäre ohne Anwalt sogar nicht einmal zulässig.

Auch in der Mediation tätig

Immer mehr Arbeitsgerichte nutzen die Möglichkeit der Mediationsverfahren. Dabei soll eine Schlichtung des Streits möglichst konfliktfrei gelingen. Beide Parteien werden in den Prozess zur Findung einer Lösung einbezogen, statt wie vor dem Gericht gegeneinander zu agieren.

Bislang werden solche Verfahren im arbeitsrechtlichen Bereich vorwiegend an den Landesarbeitsgerichten angeboten, wobei sich nicht alleine die dort tätigen Richter, sondern vielfach auch speziell dafür geschulte Mediatoren um die Belange der Klienten kümmern werden. Gelangen sie gemeinsam zu einem Konsens, so kann das gerichtliche Urteil vermieden werden. Anderenfalls ist es unumgänglich.

Landesarbeitsgerichte in Deutschland

Deutschlandweit gibt es 18 Landearbeitsgerichte. Die folgende Tabelle gibt einen entsprechenden Überblick.

Landesarbeitsgerichte in Deutschland
Baden-Württemberg1
Bayern1
Berlin und Brandenburg1
Bremen1
Hamburg1
Hessen1
Mecklenburg-Vorpommern1
Niedersachsen1
Nordrhein-Westfalen3
Rheinland-Pfalz1
Saarland1
Sachsen1
Sachsen-Anhalt1
Schleswig-Holstein1
Thüringen1
Gesamt:18

Das Bundesarbeitsgericht

Wurde im Arbeitsrecht ein erstinstanzliches Urteil ausgesprochen, in der zweiten Instanz bestätigt oder verworfen, so wäre eine letztmalige Überprüfung lediglich am Bundesarbeitsgericht möglich. Dessen Standpunkten kommt somit eine besondere Tragweite zu, bilden sie das Recht doch stetig fort.

Einer von fünf

Die Urteile des Bundesarbeitsgerichts weisen auch insofern eine Besonderheit auf, als dass sie an einem der fünf größten Gerichte der Republik gefällt werden. Denn neben dem

  • Bundesgerichtshof
  • Bundesfinanzhof
  • Bundesverwaltungsgericht und
  • Bundessozialgericht

ist dieses Gremium eines der wenigen, die letztinstanzlich tätig werden.

Obwohl das Gericht wie jede rechtsprechende Stelle unabhängig agiert, wird es formal dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales unterstellt. Das Gericht ist seit 1993 in Erfurt ansässig, wo alle Verhandlungen stattfinden. Die Prozessbeteiligten sind folglich gezwungen, persönlich in der Landeshauptstadt Thüringens zu erscheinen.

Nur bei Revisionen

Entscheidend für die Aufgabenverteilung des Bundesarbeitsgerichts ist es, dass hier keinerlei Urteile erst- oder zweitinstanzlich gefällt werden. Lediglich eine Überprüfung der vorherigen Gremien ist möglich. Das bedeutet, dass der ordentliche Instanzenzug eingehalten werden muss.

Nach dem Urteil am Arbeitsgericht ist daher die Berufung am Landesarbeitsgericht zulässig, ehe die Revision in Erfurt behandelt werden kann. Als Ausnahme davon gilt jedoch der Grundsatz, dass es in wenigen Fällen möglich ist, auch eine Berufung am Bundesarbeitsgericht zu verhandeln und somit die zweite Instanz - nämlich das Landesarbeitsgericht - gänzlich zu übergehen.

Solche Sachverhalte sind aber von besonderer Bedeutung und finden daher nur relativ selten statt. Zudem können bestimmte Beschwerden gegen vorinstanzliche Beschlüsse hier angefochten werden.

Mit zwei oder drei Beisitzern

Das Bundesarbeitsgericht folgt der Struktur der vorherigen Instanzen: Auch hier werden die Vertreter aus dem Kreise der Arbeitgeber und Arbeitnehmer an der Urteilsfindung beteiligt. Daneben ist ein Gericht meist mit drei Richtern beschlussfähig. Einer von ihnen führt den Vorsitz über die Verhandlung, die anderen beiden fungieren als Beisitzer.

Insofern besteht ein Senat vorrangig aus fünf Personen: den drei Richtern sowie den beiden Beteiligten, die als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer fungieren. In einigen Fällen kommt es aber auch vor, dass ein dritter Beisitzer anwesend ist. Dies wird häufig bei solchen Sachverhalten praktiziert, die in besonderem Maße in das Recht eines der Verfahrensbeteiligten eindringen.

Hohe öffentliche Wahrnehmung

Natürlich unterliegt das Bundesarbeitsgericht ebenso wie die beiden vorherigen Instanzen dem Beschleunigungsgebot, bei dem möglichst ohne weiteres Verzögern ein Urteil gefällt werden soll. Kommt es zu einer Revision, ist es allen beteiligten Parteien zudem unumgänglich, einen Anwalt mit der Wahrung der eigenen Rechte zu betrauen.

Die in diesem Gremium gefundenen Entscheidungen weisen darüber hinaus eine besondere Relevanz auf, bilden sie doch das Recht fort und sorgen sie für neue Möglichkeiten der praktischen Anwendung. Etwa durch die Auslegung verschiedener Begriffe und Definitionen. Ein Urteil, das am Bundesarbeitsgericht gefällt wird, fließt somit in den Alltag von Arbeitnehmern und Arbeitgebern ein.

Richterhammer auf Euro-Geldscheinen
Richterhammer auf Euro-Geldscheinen

Das Finanzgericht

Die zur allgemeinen Finanzverwaltung zählenden Steuerämter sowie die Zollbehörde können den einzelnen Bürger zur Zahlung eines Geldbetrages auffordern. Etwa, um die Steuern zu begleichen oder ein mitgebrachtes Souvenir aus dem Urlaub zu verzollen. Kommt es dabei zu Streitpunkten, wird regelmäßig das Finanzgericht mit der Beurteilung des Sachverhaltes betraut.

Die Höhe der Zahlungen

In den meisten Fällen wird natürlich der Beschluss des Amtes als solcher angefochten. So sind viele Bürger mit den erhobenen Steuern nicht einverstanden oder haben eine zu geringe Rückzahlung erhalten. In beiden Fällen kann eine Klage vor dem Finanzgericht eingelegt werden.

Aber auch die Behörden an sich sind klagefähig. Sie dürfen gleichfalls die Überprüfung eines Sachverhaltes anregen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Steuerzahler sie mit falschen Daten versorgt hat - immer dann also, wenn der Berechnung der Steuersumme eine unkorrekte Basis zugrunde gelegt wurde. Dabei gilt jedoch, dass der rein strafrechtliche Tatbestand nicht vor dem Finanzgericht behandelt wird.

Der zweistufige Aufbau

Im Gegensatz zu den Zivil-, Straf- und anderen Gerichten weist die Finanzgerichtsbarkeit eine Besonderheit auf: Statt der üblichen drei liegen hier lediglich zwei Instanzen vor. Nahezu alle Klagen werden somit erstinstanzlich vor dem Finanzgericht beurteilt; eine Revision der Entscheidung findet dagegen lediglich vor dem Bundesfinanzhof statt.

Daraus ergibt sich ein weiteres Alleinstellungsmerkmal: Sämtliche Tatsachen müssen in der ersten Instanz bewertet werden. Kommt es zu einer Überprüfung des Urteils, so wird dabei lediglich nach den rechtlichen Aspekten geschaut - nach Fehlern etwa, die zu einer falschen Einschätzung der Richter führten.

In vollem Umfang

Vergleicht man die Besetzung eines herkömmlichen Straf- oder Zivilgerichts mit jener des Finanzgerichtes, so ergeben sich gleichfalls Differenzen. Normalerweise verfügen die Gremien einer ersten Instanz und egal welches Rechtsgebietes über einen bis drei Richter.

Zumeist handelt es sich bei einigen von ihnen auch um Schöffen. Die Zahl der reinen Berufsrichter ist somit relativ gering.

Nicht so beim Finanzgericht: Hier wird je Verhandlung der Senat mit gleich drei Berufsrichtern bestückt, zu denen sich noch zwei weitere ehrenamtliche Richter gesellen.

Damit wächst aber bereits die Bedeutung der hier gefällten Entscheidungen, deren Tragweite offenbar höher ist als bei den normalen Gerichten. Lediglich in Ausnahmefällen wird der Einzelrichter einen Sachverhalt beurteilen.

Erhebung der Tatsachen

Doch noch ein weiteres Unterscheidungsmerkmal wird beim Finanzgericht offensichtlich. So ermittelt es zwar - wie vergleichbare Instanzen - während einer Verhandlung alle Beweise und hört dazu auch die Prozessparteien an.

Das Gericht ist an deren Aussagen indes nicht gebunden. Es kann die Berichte und Fakten zwar ganz oder teilweise nutzen sowie sie unterschiedlich bewerten.

Dennoch ist es selbst verantwortlich dafür, alle relevanten Fakten zur Führung der Verhandlung zu erheben. Insofern gehört es oft zu den Anknüpfungspunkten einer Revision beim Bundesfinanzhof, wenn das Finanzgericht bei der Recherche der Tatsachen einen Fehler begangen hat.

Finanzgerichte in Deutschland

Deutschlandweit gibt es 18 Finanzgerichte. Die Übersicht gibt die folgende Tabelle.

Finanzgerichte in Deutschland
BundeslandAnzahl der Finanzgerichte
Baden-Württemberg1
Bayern2
Berlin1
Brandenburg1
Bremen1
Hamburg1
Hessen1
Mecklenburg-Vorpommern1
Niedersachsen1
Nordrhein-Westfalen2
Rheinland-Pfalz1
Saarland1
Sachsen1
Sachsen-Anhalt1
Schleswig-Holstein1
Thüringen1
Gesamt:18

Der Bundesfinanzhof

Blaues Gesetzbuch mit der Aufschrift "Finanzrecht" neben einem Richterhammer
Blaues Gesetzbuch mit der Aufschrift "Finanzrecht" neben einem Richterhammer

Der Bundesfinanzhof stellt eine der höchsten deutschen Behörden dar. Bei ihm handelt es sich um ein eigenständiges Gericht, das Verfahren einleiten und beurteilen kann.

Er kümmert sich vorrangig um die Rechtmäßigkeit der erhobenen Steuern. Jeder Bürger kann ihn somit anrufen und eine Überprüfung der Steuerklärung letztinstanzlich verlangen.

Dem Bundesjustizministerium unterstellt

Der im Jahre 1950 gegründete Bundesfinanzhof gehörte zunächst dem Ressort des Finanzministers an, was jedoch in der Folgezeit zu einiger Kritik führte. Das Ministerium sollte die für sich zuständige Kontrollinstanz nicht unter dem gleichen Dach beherbergen. Erst 1970 gelangte es jedoch tatsächlich unter die Aufsicht des Justizministeriums, wo es sich nach wie vor befindet.

Gleichzeitig bildet es die höchste Instanz aller in Deutschland tätigen Finanzgerichte - da diese jedoch nur zweistufig aufgebaut sind, führen alle Revisionen der ersten Instanz automatisch zu einer Überprüfung am Bundesfinanzhof selbst. Im Gegensatz zu anderen Bundesgerichtshöfen kommt ein Kontakt mit der obersten Behörde daher relativ häufig vor.

Der Bundesfinanzhof in der täglichen Praxis

Als eines der fünf höchsten Gerichte der Nation befasst sich auch der Bundesfinanzhof vielfach mit den kleinen Details des materiellen Rechts. Insbesondere dann, wenn die Auslegung einzelner Begriffe und Definitionen nicht gänzlich klar ist, sich aus einer unterschiedlichen Betrachtungsweise aber Differenzen ergeben könnten.

Aber auch die Überprüfung, ob einzelne Gesetze mit der Verfassung vereinbar sind, findet hier statt. Daraus ergibt sich vielfach der Charakter einer Instanz, die das Steuerrecht durch ständige Auslegung fortbildet, es gewissermaßen reifen lässt. Somit werden die hier gefällten Urteile immer auch eine große Auswirkung auf den Staatshaushalt zeitigen.

Die Eigenschaft als Grundsatzinstanz

Durch die Bewertung der Einzelfälle und der Fortbildung der Normen nimmt der Bundesfinanzhof indes auch die Position ein, Grundsätze in der Materie zu errichten. Die gefällten Urteile beschreiten neue Wege und lösen altes Recht ab. So betrifft eine Entscheidung zwar zunächst immer nur die Beteiligten, die in einem Verfahren gestritten haben.

Die Wirkung des richterlichen Ausspruchs führt allerdings weiter und bezieht alle Bundesbürger ein, auf die ein solcher Sachverhalt zutrifft. Auch die Finanzverwaltung ist oftmals bestrebt, die gefällten Urteile des Bundesfinanzhofes direkt in ihre Gesetzte einzubinden und somit zur täglichen Praxis werden zu lassen.

Abweichung von ähnlichen Instanzen

Der Bundesfinanzhof wird in der öffentlichen Betrachtung schnell einmal mit dem Bundesrechnungshof verwechselt. Letzterer gilt als Kontrollbehörde aller Ausgaben, die der Staat tätigt. Eine Betrachtung des Verhaltens einzelner Bürger findet somit nicht statt.

Zudem analysiert der Bundesrechnungshof alle Ausgaben des Staates, wogegen sich der Bundesfinanzhof lediglich den Steuerzahlungen der Bürger widmet, andere Ausgaben also nicht thematisiert werden. Entscheidend ist zudem, dass sich der Bundesfinanzhof zwar mit den Steuern befasst, ein Fehlverhalten der Bürger aber nicht ahndet. Denn derlei Prozesse werden im Zuge der ordentlichen Gerichtsbarkeit stattfinden, bei denen somit ein Amts- oder Landgericht aktiv wird.

Das Sozialgericht

Die Bedeutung der sogenannten Sozialleistungen ist in den letzten Jahren gestiegen. Gemeint sind damit etwa finanzielle Unterstützungen des Staates für Arbeitslose oder Zuzahlungen der Krankenkassen bei medizinischen Maßnahmen. Auch dabei kann es jedoch zu Streitpunkten kommen. Sie werden anschließend vor dem Sozialgericht ausgetragen.

Sachliche Zuständigkeit bei sozialen Leistungen

Immer dann, wenn der Bürger eine Zuzahlung oder wirtschaftliche Unterstützung beantragt, die sich aus dem Sozialgesetzbuch ergibt, so ist immer auch die Verantwortlichkeit erster Instanz des Sozialgerichts eröffnet. Dieses verhandelt etwa über

  • gekürzte oder verweigerte Leistungen an Arbeitslose
  • die Schwere einer Behinderung bei körperlich oder seelisch Beeinträchtigten
  • die Kostenübernahme im Krankheitsfall durch die Ersatzkassen oder
  • die über die Leistungen, die einem Asylbewerber in Deutschland zustehen.

Denn auch hier kann es zu unterschiedlichen Auslegungen des Gesetzes kommen. Mitunter werden zustehende Beträge nicht gezahlt oder andere unter Vorspiegelung falscher Tatsachen erwirkt. Das Sozialgericht kann somit von beiden Parteien in Anspruch genommen werden.

Mit unterschiedlichen Kompetenzen

Wird tatsächlich ein solcher Sachverhalt eröffnet, so wird sich regelmäßig das Sozialgericht als erste Instanz des Problems annehmen. Höhere Instanzen wie das Landes- oder das Bundessozialgericht existieren zwar, doch gelten sie eher als jene Ebenen, auf denen die Berufung sowie die Revision ausgetragen wird.

Die meisten Fälle landen somit vor dem Sozialgericht selbst. Hier werden sie von drei gleichberechtigten Richtern begutachtet, von denen einer als gelernter Jurist, die anderen beiden als Ehrenamtliche dem Prozess beiwohnen. Die personelle Zuständigkeit ergibt sich dabei aus der Zugehörigkeit zu den jeweiligen Kammern des Gerichtes, die auf bestimmte Teilgebiete des Sozialgesetzes spezialisiert sind.

Die einstweilige Anordnung

Die praktische Erfahrung zeigt, dass nicht alle Streitfälle, die vor dem Gericht ausgetragen werden sollen, auch tatsächlich erst dort zur Entscheidung kommen. Das klassische Beispiel einer relativ notwendigen Heilbehandlung im Krankheitsfalle, die dennoch von den Kassen nicht übernommen wird, deutet bereits auf Ausnahmen.

Denn immer dann, wenn eine kurzfristige Zuzahlung oder eine ähnliche Leistung erforderlich wäre, diese aber nicht übernommen wird, kann der Betroffene diese im Rahmen der einstweiligen Anordnung einfordern. Auch dafür ist das Gericht zuständig. Dabei gilt: Selbst wenn diesem Antrag stattgegeben wird, so findet dennoch eine spätere Verhandlung in der Sache selbst statt.

Besondere Vorteile für Bedürftige

Die vor dem Sozialgericht stattfindenden Prozesse zeichnen sich nicht zuletzt dadurch aus, dass hier kein Anwaltszwang besteht oder das Gremium von sich aus verpflichtet ist, alle relevanten Fakten und Beweise zusammenzutragen. Vielmehr können unterlegene Parteien im Falle finanzieller Bedürftigkeit darauf hoffen, nicht auf den Kosten sitzen bleiben zu müssen.

Die Instanz gilt somit als eine, die den Bürger eher einmal bevorteilt. Im Übrigen kann ein Urteil nur in der grundsätzlichen Frage gefunden werden. So etwa, ob eine Leistung an sich zusteht oder nicht - deren Höhe ermittelt dagegen nach wie vor das zuständige Amt.

Sozialgerichte in Deutschland

Die folgende Tabelle gibt eine Übersicht über die Anzahl der Sozialgerichte in Deutschland.

Sozialgerichte in Deutschland
BundeslandAnzahl der Sozialgerichte
Baden-Württemberg8
Bayern7
Berlin und Brandenburg5
Bremen und Niedersachsen9
Hamburg1
Hessen7
Mecklenburg-Vorpommern4
Nordrhein-Westfalen8
Rheinland-Pfalz3
Saarland1
Sachsen3
Sachsen-Anhalt3
Schleswig-Holstein4
Thüringen4
Gesamt:67

Das Landessozialgericht

Kommt es bei Streitigkeiten, die sich aus dem Sozialgesetzbuch ergeben und die erstinstanzlich bereits entschieden wurden, zu Zweifeln über die Richtigkeit des Urteils, so ist eine Berufung möglich. Diese wird in zweiter Instanz vor dem Landessozialgericht verhandelt.

Berufungen und Beschwerden

Als erste Instanz zur Beurteilung eines Sachverhaltes kommt dem Landessozialgericht beinahe keinerlei Bedeutung zu. Vielmehr gilt es als mittlere Ebene im Instanzenzug als Anlaufstelle für alle Beschwerden und Berufungen, die gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte eingelegt werden.

Sämtliche Tatsachen und Beweise müssen also erneut vorgebracht werden, womit dem Gremium die Pflicht zukommt, diese zunächst zu erheben. Auf welche Fakten es sich letztlich stützt und wie es diese in der Verhandlung gewichtet, ist jedoch dem Gericht überlassen. Hierbei ist es auch nicht an das Vorgehen der früheren Instanz gebunden, kann also völlig frei und unabhängig den Streitfall begutachten.

Einrichtung spezieller Fachbereiche

Die Verhandlungen werden vor den so genannten Senaten entschieden. Diese stehen unter dem Vorsitz eines Berufsrichters. Ihm stehen zwei ehrenamtliche Richter bei, die sowohl ein Fragerecht besitzen, als auch ihre Stimme in das Urteil einfließen lassen.

Da es auf der Ebene des Landessozialgerichtes zur Überprüfung vorheriger Entscheidungen kommt, im Gegensatz zum Oberlandesgericht aber eine letztmalige Tatsacheninstanz genutzt wird, hat sich die Errichtung einzelner Kompetenzbereiche durchgesetzt. Damit gehören einem Senat nur solche Richter an, die sich etwa auf

spezialisiert haben. Die einzelnen Rechtsgebiete sind dabei derart komplex, dass eine Vermischung vermieden werden soll.

Die Wahl der Ehrenamtlichen

Bereits in den anderen Rechtszweigen ist es keine Seltenheit, dass nicht alleine der Richter das Urteil beeinflusst, sondern dass er sich dabei auch von Schöffen und weiteren Ehrenämtlern unterstützen lässt. Beim Landessozialgericht stellt sich dabei jedoch eine Besonderheit ein: Die ehrenamtlichen Richter werden von den öffentlich-rechtlichen und privaten Körperschaften vorgeschlagen. Etwa von den Versicherungen und Krankenkassen sowie den Ämtern und Behörden eines bestimmten Fachbereiches.

Damit wird die Kompetenz der Senate erhöht, sind doch viele Fragen eines Sachverhaltes ohne die genaue Kenntnis der Fakten sowie der täglichen Praxis nur schwer zu beurteilen. Aber auch aus den Reihen der Bürger - etwas als Versicherungsnehmer - sind Ehrenamtliche zugelassen.

Vielfach kostenfrei

Ein Vorteil des Landessozialgerichtes besteht darin, dass es den in diesem Rechtszweig beschrittenen Weg der Kosten weitergeht: Wie bereits beim Sozialgericht, so müssen Bedürftige, Versicherte und die Empfänger sozialer Leistungen nicht damit rechnen, für die Gebühren eines solchen Prozesses zur Kasse gebeten zu werden.

Lediglich Arbeitgeber, Ämter und Behörden oder kommerzielle Einrichtungen sind verpflichtet, die anfallenden Gebühren zu tragen. Fraglich ist jedoch, inwieweit diese Praxis auch in der Zukunft beibehalten wird. Die Aussicht auf einen vermeintlich kostenfreien Prozess führte in der Vergangenheit nämlich zu einem Missbrauch der Berufung - die Senate wurden mit Anträgen überhäuft.

Das Bundessozialgericht

Wie bereits in den anderen Rechtsgebieten, so ist auch in der Sozialgerichtsbarkeit der dreistufige Instanzenzug gewählt worden. Ein Urteil, seine Berufung sowie eine eventuelle Revision können daher auf drei unterschiedlichen Ebenen behandelt werden. Neben dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht ist für die rechtlichen Aspekte einer Entscheidung somit das Bundessozialgericht zuständig.

Mit Sitz in Kassel

Das Bundessozialgericht wird als eines der fünf höchsten Gerichte der Bundesrepublik Deutschland geführt. Es untersteht aus diesem Grund dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, agiert aber unabhängig von ihm. Seinen gegenwärtigen Sitz hat die im Jahre 1954 gegründete Behörde in Kassel bezogen.

Entscheidend dabei ist es, dass die Arbeit der Gremien zwar durch das Ministerium beaufsichtigt und kontrolliert werden kann, von diesem aber nicht beeinflusst wird. Darum wäre etwa die Einsetzung oder Abberufung einzelner Richter durch den Bundesminister möglich, eine Einmischung in die Prozesse hingegen nicht. Die Tätigkeit des Bundessozialgerichts bleibt deswegen unangetastet.

Für Revisionen zuständig

Hauptsächlich muss das Bundessozialgericht immer dann eine Entscheidung fällen, wenn ein Urteil die beiden vorherigen Instanzen passiert hat und einer letztmaligen Überprüfung unterzogen werden soll. Hierbei konzentrieren sich die Richter jedoch nicht mehr auf die tatsächlichen Kriterien eines Sachverhaltes.

Beweise werden somit nicht mehr bewertet, Zeugen nicht erneut vernommen. Lediglich das rein rechtliche Vorgehen der vorherigen Gerichte wird auf etwaige Fehler hin analysiert, die eventuell zu einem folgerichtigen - aber eben falschen - Urteil geführt haben.

In einigen wenigen Ausnahmefällen behandelt das Bundessozialgericht zudem die sogenannte Sprungrevision, bei der ein Entscheid direkt vom Sozialgericht zum Bundessozialgericht überstellt wird und eine Umgehung der zweiten Instanz stattfindet.

Verhandlung nicht zugelassener Fälle

Damit eine Revision überhaupt vor dem Bundessozialgericht verhandelt werden kann, muss sie zunächst einmal zulässig sein. Das ist jedoch nicht immer der Fall, weswegen das Gericht manchen Antrag ablehnen muss.

Auch gegen diesen Entscheid ist indes eine Beschwerde möglich. Sie wird gleichfalls am Bundessozialgericht eingelegt und dort thematisiert.

Wird dem Begehren stattgegeben, so kann die Zulässigkeit bejaht werden und eine Verhandlung der Revision tatsächlich stattfinden. Erhält die Beschwerde hingegen einen negativen Bescheid, ist das Ende des Instanzenzuges erreicht. Eine weitere Überprüfung des vorherigen Urteils wäre dann nicht mehr möglich.

Eine hohe Zahl an Richtern

Die jeweiligen Senate des Gerichts, die sich zu den einzelnen Fachbereichen der Sozialgerichtsbarkeit zusammengeschlossen haben, sind regelmäßig mit fünf Personen besetzt. Dabei handelt es sich um drei Berufsrichter und zwei Ehrenamtliche. Letztgenannte kommen aus dem Kreis der Versicherten oder Versicherer, können einer Behörde angehören oder anderweitig der relevanten Zielgruppe entsprechen.

Sie alle beeinflussen das Urteil und legen dabei eine besondere Sorgfalt an den Tag. Gerade das Wissen um die letztinstanzliche Überprüfung verleitet die Senate oft zu einer präzisen Ausführung ihrer Entscheidungen: Wird das letzte Wort gesprochen, so muss es zunächst als unumstößlich gelten.

Seit Juli 2007 gibt es 14 Senate:

  • 1. Senat: Krankenversicherung
  • 2. Senat: Unfallversicherung
  • 3. Senat: Krankenversicherung, vor allem Hilfsmittel und nichtärztliche Leistungserbringung; Pflegeversicherung, Künstlersozialversicherung
  • 4. Senat: Grundsicherung für Arbeitsuchende (gemeinsam mit 14. Senat)
  • Gesetzliche Rentenversicherung (gemeinsam mit dem 13. Senat)
  • 6. Senat: Vertrags(zahn)arztrecht
  • 7. Senat: Asylbewerberleistungsgesetz
  • 8. Senat: Sozialhilfe
  • 9. Senat: Soziales Entschädigungsrecht und Schwerbehindertenrecht; Blindengeld und Blindenhilfe
  • 10. Senat: Alterssicherung der Landwirte; Kindergeldrecht; Bundeserziehungsgeldgesetz; Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren; Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
  • Senat: Arbeitslosenversicherung und sonstige Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit
  • 12. Senat: Beitrags- und Mitgliedschaftsrecht der Kranken, Pflege-, Rentenv- und Arbeitslosenversicherung
  • 13. Senat: Gesetzliche Rentenversicherung (gemeinsam mit dem 5. Senat)
  • 14. Senat: Grundsicherung für Arbeitsuchende (gemeinsam mit dem 4. Senat)

Das Verwaltungsgericht

Blaues Gesetzbuch mit der Aufschrift "Verwaltungsrecht" neben einem Richterhammer
Blaues Gesetzbuch mit der Aufschrift "Verwaltungsrecht" neben einem Richterhammer

Nicht immer kommt es lediglich zu Streitigkeiten zwischen Privatpersonen untereinander sowie zwischen ihnen und einem gewerblichen oder kommerziellen Anbieter. Mitunter ist auch das Vorgehen der Ämter und Behörden, somit des Staates selbst, ein Thema bei den Gerichten. Derlei Sachverhalte landen regelmäßig beim Verwaltungsgericht.

Aus dem Leben gegriffen

Oftmals wird das Verwaltungsrecht als recht trockene Materie angesehen, die im Gegensatz zum Straf- oder Zivilrecht eher abstrakt wirkt. Hier treffen jedoch häufig die Ansichten der Bürger auf jene des Staates und seiner Behörden. Die dabei entstehenden Sachverhalte sind ebenso vielfältig wie spannend.

  • Vielleicht soll eine geplante Schnellstraße durch das Grundstück eines Anwohners führen.
  • Oder aber ein Schüler wird vom Unterricht ausgeschlossen, weil er ein T-Shirt mit einem Aufdruck trägt, der dem Lehrer nicht gefällt.
  • Mitunter bezieht eine Amtsstelle aber auch neue Bleistifte für ihre Büros, wird dabei aber von dem kommerziellen Anbieter betrogen.

Diese und ähnliche Sachverhalte landen vor dem Verwaltungsgericht.

Wie lautet die Entscheidung?

Die erste Instanz der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das Verwaltungsgericht eröffnet. Dieses kümmert sich zumeist um solche Fälle, bei denen eine Behörde bereits eine Entscheidung erlassen und dem Bürger mitgeteilt hat.

Etwa dann, wenn sie dem Studenten das BAföG kürzt. In diesen Situationen würde das Begehren des Amtes einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen - und anschließend bestätigt oder eben neu festgesetzt.

Demgegenüber ist es aber auch möglich, den Staat zu einem Entscheid zu zwingen. Also beispielsweise dann, wenn der Student das BAföG beantrag hat, ein Entscheid aber selbst nach mehrfachem Nachfragen ausbleibt. Hier kann das Gericht das Ergebnis beschleunigen.

In der ersten Instanz

Die meisten der verwaltungsrechtlichen Sachverhalte werden gegenwärtig vor dem Verwaltungsgericht behandelt. Lediglich in Ausnahmefällen wird der Rechtsweg durch die zweite Instanz eröffnet: Das Oberverwaltungsgericht wird somit eher die Berufungen solcher Urteile verhandeln, die erstinstanzlich bereits gefällt wurden.

Noch seltener kommt es dagegen vor, dass sogar das Bundesverwaltungsgericht einen Streitfall erstmalig thematisiert, die beiden vorherigen Ebenen also umgangen werden. Denn hauptsächlich wird sich dieses Gremium eher mit den Revisionen zu befassen haben, die gegen das bereits bestehende Urteil zulässig sein können. Das Verwaltungsgericht selbst gilt somit hauptsächlich als erstes Organ der Entscheidungsfindung.

Als Gremium verpflichtet

Die einem Prozess vorstehenden drei Berufsrichter bilden eine so genannte Kammer. Diese führt die Verhandlung, stellt Fragen an die Betroffenen und bewertet die Beweise.

Im Unterschied zu anderen Rechtsgebieten ist es dabei für die Prozessparteien jedoch nicht notwendig, eigene Beweise vorzulegen. Vielmehr besteht für das Verwaltungsgericht die Pflicht, diese zu erheben.

Kommt es infolge dessen zu einer Entscheidung, so betrifft sie aber lediglich die grundsätzliche Frage. Also etwa jene, ob dem Studenten das beantragte BAföG tatsächlich zusteht. In welcher Höhe ihm dieses zu bewilligen ist, wird von den Richtern dagegen nicht nachgerechnet - derlei Aufgaben obliegen der zuständigen Behörde.

Richter in rot-schwarzem Kittel sitzt vor einem Richterhammer und notiert etwas
Richter in rot-schwarzem Kittel sitzt vor einem Richterhammer und notiert etwas

Das Oberverwaltungsgericht

Hat das Verwaltungsgericht ein erstinstanzliches Urteil gefällt, so kommt es nicht selten vor, dass die Entscheidung von einer der beteiligten Parteien des Verfahrens angefochten wird. Es steht folglich die Berufung an, die im Regelfall zur sachlichen Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts zählt. Hier wird der Sachverhalt also erneut aus tatsächlicher Sicht betrachtet.

Die Rechtsmittelinstanz

Dem Oberverwaltungsgericht, das grundsätzlich in jedem Bundesland ansässig ist, kommt die Aufgabe zu, einen bereits entschiedenen Fall einer zweiten Überprüfung zu unterziehen. Wiederholt werden damit

  • die Beweise erhoben und ausgewertet
  • die Zeugen und Betroffenen befragt und
  • der Sachverhalt in Gänze zu einem Entscheid geführt.

Das Gericht fungiert somit als reine Rechtsmittelinstanz und stellt daher die zweite Ebene des verwaltungsrechtlichen Instanzenzuges dar. Die hier gefällten Urteile könnten lediglich ein weiteres Mal auf ihre Rechtmäßigkeit hin untersucht werden. Das jedoch nur noch in rein rechtlicher Hinsicht, die bloßen Tatsachen des Falles würden dagegen vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Beachtung mehr finden.

Entscheidungen erster Instanz

Dennoch sind auch solche Streitfälle denkbar, in denen nicht das Verwaltungsgericht, sondern das Oberverwaltungsgericht erstinstanzlich zu einem Urteil kommt. Regelmäßig sind das solche Themen, die in ihrem Umfang oder ihrer allgemeinen Bedeutung bereits über dem Durchschnitt liegen. Namentlich können Großprojekte wie etwa Baustellen dazu zählen.

Kommt es am Stuttgarter Bahnhof 21 oder dem Berliner Großflughafen BER zu Ungereimtheiten, würde folglich das Oberverwaltungsgericht mit dem Problem betraut. Auch Vereinsverbote, zu denen ein Bundesland laut Gesetz befugt ist, werden vor diesem Gremium verhandelt. Zudem sind hier einige Normenkontrollverfahren zulässig, bei denen also die jeweiligen Gesetze auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden.

Das Normenkontrollverfahren

Insbesondere das Normenkontrollverfahren nimmt unter den Oberverwaltungsgerichten einen hohen Stellenwert ein. Hier geht es nämlich um das Recht als solches - das geschriebene Wort also, das die Grenzen des erlaubten Handelns festlegt. Ob diese Normen mit höherrangigem Recht vereinbar sind, ist im Einzelfall oft eine schwierige Frage, die nicht selten jahrelang diskutiert wird.

Führende Juristen nennen in den Aufsätzen sowie ihren prozessualen Argumentationen ihre Sichtweise und dem Oberverwaltungsgericht steht letztlich die Aufgabe zu, alle Aspekte zu bewerten. Doch ist diese Pflicht auch ein Bestandteil des sich ständig fortbildenden Rechts, das nicht stillsteht, sondern flexibel bleiben muss.

Unterschiedliche Besetzung

Grundsätzlich sind die Bundesländer für die Errichtung eines solchen Oberverwaltungsgerichts zuständig. Im Gegensatz zu vielen anderen Rechtsgebieten variiert damit auch die Zahl der Richter, die einem Senat angehören.

Je nach Sachverhalt wird dabei eine Zahl von drei oder fünf Juristen festgesetzt. In einigen Bundesländern werden diese jedoch durch zwei ehrenamtliche Richter ergänzt.

Bis zu sieben Personen können die Entscheidung letztlich also beeinflussen. Damit wird indes ebenso der Tragweite einiger Prozesse Rechnung getragen. Gerade bei den Normenkontrollverfahren, deren Auswirkungen den gesamten Rechtszweig betreffen können, kommt es daher im Regelfall zu einer umfangreichen Besetzung der Richterbank.

Das Bundesverwaltungsgericht

Die höchste Ebene des verwaltungsrechtlichen Instanzenzuges stellt das Bundesverwaltungsgericht dar. Diesem kommt neben der Funktion als Rechtsmittelinstanz aber auch die Pflicht zu, erstinstanzliche Urteile zu fällen. Daneben wird es im Rahmen der speziellen Zuständigkeit bei weiteren Sachverhalten angerufen und kann etwa in Fragen des Wehrrechts ebenso zu einer Entscheidung gelangen.

Jahre des Wechsels

Das 1952 gegründete Bundesverwaltungsgericht wurde mittlerweile in mehreren deutschen Metropolen beheimatet. So beispielsweise in München oder Berlin.

Erst in den 90er Jahren ergab sich durch die deutsch-deutsche Wende indes die Möglichkeit, die Behörde nach Leipzig zu verlagern. Dort residiert sie nun im Reichsgerichtsgebäude und somit an historischer Stätte.

Obwohl das Gericht unabhängig agiert und in seinen Entscheidungen nicht beeinflusst werden darf, ist es formal dem Bundesministerium für Justiz unterstellt. Das Bundesverwaltungsgericht zählt darüber hinaus zu den fünf höchsten Gerichten Deutschlands - die hier gefällten Entscheidungen können daher im Rahmen des Instanzenzuges keiner weiteren Beurteilung mehr unterzogen werden.

Die Revisionsinstanz

Eine hohe Bedeutung kommt dem Bundesverwaltungsgericht immer dann zu, wenn es solche Urteile in rechtlicher Hinsicht überprüfen muss, die die beiden vorherigen Instanzen bereits passiert haben. Relevant ist die Prüfung insbesondere hinsichtlich etwaiger rechtlicher Fehler. Nur sie können dazu führen, dass eine Entscheidung verworfen wird.

Sie würde an das zuständige Gericht - im Regelfall das Oberverwaltungsgericht in der zweiten Instanz - zurückgereicht und dort erneut verhandelt. Kommt es hingegen zu einer Bestätigung des Urteils, so ist eine weitere Überprüfung nicht mehr vorgesehen. Die Rechtsmittelinstanz wäre in diesem Falle abgeschlossen, der Rechtsweg mithin beendet.

Verhandlungen in erster Instanz

Als eines der ganz wenigen höchsten Gerichte kann das Bundesverwaltungsgericht auch erstinstanzlich agieren. Das mit fünf bis sieben Berufsrichtern besetzte Gremium ist dabei für solche Sachverhalte zuständig, die innerhalb der gehobenen Bundesbehörden auftreten.

Etwa beim Bundesnachrichtendienst oder dem Bundesministerium des Innern. Aber auch die Normen darüber, wie sich ein Abgeordneter im Bundestag zu verhalten hat, werden hier auf ihre Rechtmäßigkeit untersucht.

Ein weiterer Aspekt der Tätigkeit des Gerichts liegt auf solchen Streitigkeiten, die sich zwischen dem Staat sowie den einzelnen Ländern ergeben, die aber nicht die Verfassung an sich betreffen. Dem Bundesverwaltungsgericht kommt in diesen Fällen das Privileg der erstinstanzlichen Verhandlung zu.

Probleme im Wehrrecht

Eine spezielle Zuständigkeit hat das Gremium über seine Eigenschaft als Rechtsmittelinstanz für Entscheidungen des Disziplinarrechts auf Bundesebene erhalten. Damit kann es beispielsweise Berufungen verhandeln, die dem Wehrgesetz unterliegen und als solche in den unteren Instanzen gar nicht vor einem ordentlichen Gericht behandelt werden.

Doch auch dafür besitzt das Bundesverwaltungsgericht einen eigenen Senat - insgesamt 14 Spruchkörper sind vorhanden, die sich den unterschiedlichen Materien und Fachbereichen widmen. Sie sind mit Richtern besetzt, die sich ihr Wissen in genau jenem Rechtsbereich erworben haben, über den sie nun zu befinden haben. Damit soll die größtmögliche Kompetenz gewährleistet werden.

Das Bundesverfassungsgericht

In Deutschland werden Tag für Tag vielfältige Gesetze und Normen angewendet. Oftmals geschieht das unbewusst.

Doch nicht immer ist es dabei auch klar, ob diese mit dem höherrangigen Recht der Verfassung vereinbar sind. Kommt es zu Zweifeln, so muss das Bundesverfassungsgericht darüber urteilen.

Das höchste Gesetz

Recht ist nicht gleich Recht. Von der kleinen Kommune bis hin zum Staat ist es vielen Institutionen möglich, eigene Gesetze - etwa in der Verwaltung - zu erlassen. Die davon betroffenen Bürger und Einrichtungen, die Ämter und Behörden, gewerbliche und kommerzielle Anbieter haben sich also daran zu halten.

Was in dem einen Bundesland untersagt ist, kann im anderen zulässig sein. Alle diese Normen müssen allerdings dem Maßstab des Grundgesetzes entsprechen.

Die darin genannten Artikel bilden das eigentliche Recht, dem sich auch die Länder und Kommunen nicht widersetzen dürfen. Vielfach kommt es somit zu solchen Sachverhalten, bei denen die Vereinbarkeit eines Gesetzes mit der Verfassung nötig wird.

Ein besonderes Gremium

Als Hüter des höchsten Gesetzes kommt dem Bundesverfassungsgericht natürlich nicht nur ein besonderer, sondern ein gänzlich herausragender Rang zu. Die hiesigen Richter sind daher nicht nur solche, die sich in den unterschiedlichen rechtlichen Materien sehr gut auskennen. Meist wird mit einer Berufung in einen der Senate auch die Leistung des Menschen an sich gewürdigt.

Honorige Personen also, die sich um die Gesellschaft bemüht oder das Wohl Einzelner vermehrt haben, werden hierbei bevorzugt. Sogar politische Ämter können dabei eine Rolle spielen. Viele der Richter sind zudem als Lehrbeauftragte an den Universitäten sehr begehrt.

Ein schwieriges Unterfangen

Muss ein solcher mit acht Berufsrichtern besetzter Senat tatsächlich einmal die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes überprüfen, so gelingt der Weg nicht immer so einfach, wie das etwa bei den herkömmlichen Gerichten der Fall ist. Denn ein derartiger Sachverhalt wurde zumeist vorher noch nicht behandelt.

Eine Rechtsprechung, an der sich das Gremium orientieren oder sogar anlehnen könnte, existiert mithin nicht. Die Entscheidungen sind daher gänzlich revolutionär und betreten völliges rechtliches Neuland.

Umso langwieriger dauert jedoch der Prozess, bis das Urteil vorgetragen werden kann. Oft vergehen mehrere Monate, ehe von der ersten Anhörung bis zu zum Richterspruch eine Lösung des Falles gefunden wurde.

Die Frage der Zulässigkeit

Grundsätzlich steht es jedem Bürger frei, das Bundesverfassungsgericht anzurufen und die Überprüfung eines Gesetzes zu beantragen. Das führte in den vergangenen Jahrzehnten indes zu einer übermäßigen Beanspruchung dieser Instanz. Daher gilt, dass eine Verfassungsbeschwerde nur dann in das eigentliche Verfahren eingegliedert wird, wenn sie den Bestimmungen über die Zulässigkeit entspricht.

Dafür muss sie verschiedene Kriterien erfüllen. Die Webseite des Bundesverfassungsgerichts gibt dazu nähere Auskünfte, welche insbesondere von den Antragstellern zuvor zur Kenntnis genommen werden sollten. Noch immer kommt es nämlich zu zahlreichen Ablehnungen der Beschwerden, da sie diesen Erfordernissen nicht genügen.

Die Verfassungsgerichte der Länder

Agiert das Bundesverfassungsgericht auf Ebene des Staates, so bleibt festzustellen, dass seine Zuständigkeit nicht auf Sachverhalte der Länder bezogen werden kann. Diese erstellen ihre eigenen Verfassungen, unter die etwa Normen und weitere Gesetze zu fallen haben. Kommt es dabei zu einer Unverträglichkeit, muss das Verfassungsgericht entscheiden.

Eigenes Recht oder Bundesrecht?

Zunächst einmal sieht es das Grundgesetz vor, dass jedes Bundesland für sich genommen nicht nur eine eigene Verfassung formulieren, sondern auch ein dafür zuständiges Verfassungsgericht gründen kann. Diese Institution wird somit der Verfassung auf Bundesebene sowie dem dort tätigen Bundesverfassungsgericht gleichrangig an die Seite gestellt.

Das Recht der Länder darf also weder der eigenen Verfassung noch jener des Staates zuwiderlaufen. Nicht jedes Bundesland macht jedoch Gebrauch von der Option eines solchen Gerichts. Beispielhaft dafür kann Schleswig-Holstein genannt werden: Hier wurde die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Landesverfassung an das Bundesverfassungsgericht abgegeben. Auch dieser Weg steht folglich offen.

Vereinbarkeit mit der Verfassung

Im Regelfall wird das Verfassungsgericht eines Landes immer dann aktiv, wenn ein Gesetz auf seine Vereinbarkeit mit der Verfassung überprüft werden soll. Oft kommt es dazu, wenn im Zuge eines Rechtsstreites ein Urteil entsteht, der davon Betroffene aber die zugrunde liegende Norm als verfassungsfeindlich ansieht.

Obwohl alle Gesetze in bestem Wissen und Gewissen auf ihre Tauglichkeit mit dem höheren Recht erlassen werden, können solche Situationen immer wieder einmal vorkommen. Sie müssen daher überprüft werden, wobei sich der Richterspruch nicht mehr dem eigentlichen Urteil widmet, sondern lediglich die Verfassungsmäßigkeit der entsprechenden Norm thematisieren wird.

Das aufgehobene Urteil

Kommt es tatsächlich einmal zu einem Sachverhalt, der die Überprüfung eines Gesetzes beinhaltet, das nicht mit der Verfassung vereinbar ist, so wird das ursprüngliche Urteil aufgehoben und der Fall selbst an das zuständige Gericht weitergeleitet. Dabei wird es sich zumeist um die Revisionsinstanz handeln.

Interessant ist es indes, was mit dem Gesetz geschieht, dessen Nichtvereinbarkeit mit dem höherrangigen Recht festgestellt wurde. Dem Gesetzgeber auf Landesebene kommt nun nämlich eine bestimmte zeitliche Frist zu, in der er die Norm neu erlassen muss. Dieser Prozess gilt als relativ langwierig und komplex, müssen doch solche Worte und Gebote gefunden werden, die nun ihrerseits der Verfassung entsprechen.

Nur in Ausnahmefällen

Im Gegensatz zum Bundesverfassungsgericht kommt den Verfassungsgerichten auf Landesebene eine eher geringe Bedeutung zu. Sie werden nur in wenigen Fällen angerufen, sind also nicht immer ausgelastet. Das wiederum führt dazu, dass hier nur eine geringe Anzahl an Richtern tätig ist.

Die meisten anderen agieren an einem der ordentlichen Gerichte und werden nur dann zum Verfassungsgericht wechseln, wenn einer dieser seltenen Fälle entschieden werden muss. Den hiesigen Richtern kommt somit die Doppelfunktion zu, einerseits das herkömmliche Recht zu beurteilen, andererseits aber das Verfassungsrecht zu wahren. Eine Aufgabe, die ein hohes Maß an Kompetenz verlangt.