Rechtliche Aspekte und Möglichkeiten eines Hausverbots
Wer eine Wohnung oder ein Haus bewohnt, besitzt umfangreiche Rechte und Pflichten. Zu den Erstgenannten zählt es, nicht jeden Gast hereinlassen zu müssen und diesen - wenn nötig - auch vor die Tür setzen zu dürfen. Das Hausverbot gilt jedoch nicht überall gleichermaßen und kann gerade in geschäftlichen oder öffentlichen Räumen eine wichtige Einschränkung erfahren. Lesen Sie alles Wissenswerte zum Thema Hausverbot.
Die rechtliche Grundlage des Hausverbots
Das Hausverbot an sich ist nicht in den deutschen Gesetzen verankert. Sein Gebrauch gilt dennoch als zulässig, da es den Werten der gesellschaftlichen Ordnung ebenso wie dem Wesen grundlegender Rechte entspricht. Gerade die Möglichkeit, andere Personen aus einem Haus auszuschließen oder sie in dieses einzuladen, folgt aus dem so genannten Hausrecht.
Ein solches steht nicht nur dem Eigentümer zu; auch der Mieter einer Wohnung oder der Pächter eines Gartens kann einen derartigen Anspruch geltend machen. Der Begriff des Hauses wird insofern auch eher weit verstanden und umfasst eben gerade nicht nur die eigenen vier Wände, sondern eben auch das Grundstück, auf dem sich diese befinden. Somit lässt sich das Hausrecht auf alle
- Räumlichkeiten
- Anbauten
- Wege und
- sonstigen Bestandteile
beziehen, die sich im Eigentum oder Besitz befinden.
Schutz des Hausrechts
Es gibt Vorschriften, die das Hausrecht schützen. Zu diesen zählen solche im Zivilrecht. Der Eigentümer kann sich gegen die so genannte Eigenmacht zu wehren. Außerdem ist die Aussprache des entsprechenden Hausverbotes möglich.
Auch im Strafrecht gibt es schützende Vorschriften. Jemand, der in eine Wohnung, einen Geschäftsraum etc. eindringt, macht sich wegen Hausfriedensbruch strafbar, wenn er dort, ohne befugt zu sein, verweilt bzw. sich nicht entfernt, nachdem der Berechtigte ihn dazu aufgefordert hat.
Eingeschränktes Hausrecht
Der Eigentümer kann das Hausrecht einschränken. Dies ist durch einen wirksamen Mietvertrag möglich; in diesem Fall besitzt der Mieter das Hausrecht. Der Vermieter darf dann nur Gebrauch von seinem Besichtigungsrecht machen.
Anwendung des Hausverbots
Da das Hausverbot keinen gesetzlichen Maßstäben folgt, ist zuweilen nicht ganz eindeutig, wann eine Person den Räumlichkeiten verwiesen werden darf. Grundsätzlich steht dem Eigentümer oder Besitzer dabei das eigene Vorgehen offen. Er kann entscheiden, wem er den Zutritt gewährt und wem er diesen nicht erlaubt.
Ebenso kann er seine Sichtweise ändern und somit einen Gast zunächst hereinbitten, ihm den Aufenthalt in der Wohnung aber später versagen. Das wird meist dann genutzt, wenn es zu unterschiedlichen Ansichten, Streitpunkten und Ähnlichem kommt oder sich eine Person grundsätzlich falsch verhält. In diesen Fällen darf notfalls auch die Polizei verständigt werden, wenn der Betroffene der deutlichen Bitte, die Räume zu verlassen nicht nachkommt und auch nicht erkennbar ist, dass er diese erfüllen möchte.
Eingeschränkte Maßstäbe in Geschäftsräumen
Freilich ist es nicht ganz so einfach möglich, den Kunden oder lediglich interessierten Verbraucher bereits dann aus dem Supermarkt oder dem Restaurant zu werfen, wenn dem Eigentümer sein Kleidungsstil nicht gefällt. Dieser Maßstab folgt bereits aus dem Gleichheitsgrundsatz, durch den Menschen aufgrund ihrer
und weiterer Merkmale nicht schlechter behandelt werden dürfen als andere.
Derartige Räume sind also immer dann öffentlich zugänglich, bis sich offensichtlich etwas Anderes ergibt. Diskotheken oder bestimmte Geschäfte bedienen sich daher eines Türstehers oder weiterer Maßnahmen, um die Auswahl der Gäste sicherzustellen.
Hier wäre es mithin sehr wohl möglich, eine Person nicht hineinzulassen oder diese zum vorzeitigen Verlassen zu zwingen. Eine solche Möglichkeit ergibt sich gleichermaßen aus dem Hausrecht, das den Zugang natürlich beschränken kann.
Strafrechtlich relevante Taten
Allgemein hat sich in der Rechtsprechung das Vorgehen bestätigt, dass Geschäfte, Restaurants, Kinos und ähnliche Einrichtungen ein Hausverbot immer dann in zulässiger Weise ausgesprochen hatten, wenn sich der Betroffene eine Tat zuschulden kommen ließ, die durchaus auch rechtlich bewertet werden darf.
Es handelt sich dabei zivilrechtlich um alle Fälle, in denen ein Anspruch auf Begleichung eines Schadens besteht -
- offene Rechnungen
- das beschädigte Mobiliar oder
- das Verunglimpfen weiterer Kunden.
Strafrechtlich wurden zumeist solche Sachverhalte umfasst, in denen der Betroffene andere Personen verletzt, beleidigt oder in sonstiger Weise beschädigt hat. Gerade in den Bars und Lokalen wird ein Hausverbot aber bereits dann als rechtmäßig angesehen, wenn der Kunde lediglich einen gewissen Alkoholkonsum vorweisen kann und verbale oder hangreifliche Ausfälle zu erwarten sind.
Grundsätze für öffentliche Einrichtungen
Deutlich strenger sind die Regeln immer dort gefasst, wo es sich um öffentliche Einrichtungen handelt. Hier wäre bereits die Einlasskontrolle nur in wenigen Fällen zulässig. Wird der ordnungsgemäße Betrieb der Einrichtung nicht gestört, ist das Aussprechen eines Hausverbotes nur selten erlaubt.
Inbegriffen sind dabei jedoch Verstöße gegen die Hausordnung - gegen jene Sitten und Gebräuche also, die der Eigentümer als notwendig ansieht. Welche das sind, kann sich je nach Einrichtung unterscheiden. Ein Museum wird seinen Gast bereits vor die Tür setzen, wenn dieser die Stille und Andacht der Kunstwerke stört.
Ein Fußballstadion verhängt das Hausverbot, wenn Fans randalieren oder mit Feuerwerk umgehen. Die Kriterien weichen dabei sehr stark voneinander ab, einen sich aber darin, dass sie dem Zweck des öffentlichen Raumes entsprechen müssen.
Unterschiedliche Rechtsfolgen
Neben der variierenden Handhabung können auch die Konsequenzen aus dem Hausverbot differieren. Wer sich der Bitte, die Räumlichkeiten zu verlassen, widersetzt, sieht zumeist einer Anzeige gegen den Hausfriedensbruch entgegen. Ein strafrechtliches Delikt also, das mit einer Geldstrafe oder dem Freiheitsentzug bis zu einem Jahr sanktioniert werden kann.
Wer dagegen in den öffentlichen Räumen der Hausordnung zuwiderhandelt und mit einem Hausverbot bestraft wird, leitet damit stets auch einen Verwaltungsakt ein. Die Maßnahme muss inhaltlich bestimmt sein, was bei einer Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte nicht selten zu mancher Überraschung führt. Dennoch sollte der Verbraucher sich überall dort, wo er als Gast auftritt, stets so verhalten, wie er das in den eigenen vier Wänden von anderen Personen erwartet oder wie es der Rahmen der jeweiligen Einrichtung erfordert.