Sterbehilfe: Formen und rechtliche Informationen
Das Leben ist zu kostbar, als dass es einfach hergeschenkt werden sollte. Doch die Freiheit, alles zu tun und sich jeden Wunsch zu erfüllen, kann nicht immer genossen werden. Insbesondere die medizinischen Fälle, die zur dauerhaften Bettlägerigkeit, zu Schmerzen oder einem geringen Bewusstsein führen, erfordern nicht selten Maßnahmen, die das Leben vorzeitig beenden. Von der so genannten Sterbehilfe gibt es unterschiedliche Varianten. Informieren Sie sich über die verschiedenen Varianten der Sterbehilfe und den rechtlichen Aspekt.
Die Sterbehilfe: Definition und rechtliche Aspekte
Unter der Sterbehilfe versteht man die Hilfe beim Sterbevorgang eines anderen Menschen. Dabei kann die Bedeutung unterschiedliche Bereiche betreffen. Möglich ist die Beendigung von lebenserhaltenden Maßnahmen, ebenso die Sterbebegleitung sowie der assistierte Selbstmord.
Es muss sich nicht zwangsläufig um eine Person handeln, die von einer unheilbaren Krankheit betroffen ist. Auch etwa bei Personen
kann die Rede von Sterbehilfe sien.
Bereits seit Jahrhunderten lässt sich der Mensch beim Eintritt des Todes helfen. Die Verabreichung von Giften oder Medikamenten, die die Funktionen des Körpers lähmen, wirken dabei aktiv auf den Patienten ein.
Zudem sind passive Maßnahmen immer dann geeignet, wenn lebensverlängernde Therapien abgebrochen werden. Beide Schritte führen zum vorzeitigen Ableben.
Ihre strafrechtliche Relevanz hingegen ist umstritten. Sowohl die aktive als auch die passive Hilfe sind in Deutschland verboten. In anderen Nationen jedoch können die gleichen Methoden ungestraft vorgenommen werden. Ob eine Lockerung der Gesetze künftig auch hierzulande beabsichtigt werden kann, bleibt indes abzuwarten.
Straflose Selbsttötung
Etwas anderes gilt, wenn sich der Betroffene selbst das Leben nimmt. Dieser Schritt ist gesetzlich nicht untersagt - dem Recht auf die persönliche Selbstbestimmung wird folglich Rechnung getragen. Das heißt im Umkehrschluss aber nicht, dass sich der Patient dabei auch helfen lassen darf.
Jeder wie auch immer geartete Eingriff von Außenstehenden in diesen Prozess kann als Beitrag der Unterstützung gewertet und als solcher strafrechtlich verfolgt werden. Gerade für die Familienangehörigen, die ein lebensunterstützendes Gerät abschalten oder den Mediziner, der die Überdosis eines Medikaments verabreicht, kann das zu einem langwierigen juristischen Verfahren führen. Die gute Absicht, einem leidenden Menschen helfen zu wollen, wirkt nicht immer strafsenkend.
Den Willen äußern
Betroffene, die eine strafrechtliche Verfolgung ihrer Angehörigen oder der behandelnden Ärzte vermeiden wollen, sollten bereits im Zustand des klaren Verstandes eine Patientenverfügung aufsetzen, mit der bestimmte Maßnahmen ausgeschlossen werden, die das Leben gegen den eigenen Wunsch verlängern.
Wichtig ist es, sich möglichst eindeutig zu positionieren und die Bekundungen sehr konkret zu verfassen. Auf diesem Wege kann sichergestellt werden, welche Therapien zum Einsatz kommen und welche von vornherein unerwünscht sind. Das Leben darf damit in der Regel ein schnelles Ende auf natürlichem Wege finden, ohne dabei einen unterstützenden Eingriff von Dritten zu erfordern.
Gesetzeslagen im Vergleich
Die folgende Tabelle zeigt die Gesetzeslage in Sachen Sterbehilfe in Deutschland, Österreich sowie in der Schweiz.
Art der Sterbehilfe | Deutschland | Österreich | Schweiz |
---|---|---|---|
Aktive Sterbehilfe | Verboten (Haftstrafe bis 5 Jahre) | Verboten (Haftstrafe bis 5 Jahre) | Verboten |
Passive Sterbehilfe | Legal bei Willensäußerung des Patienten oder bei Patientenverfügung | Legal bei Willensäußerung des Patienten oder bei Patientenverfügung | Legal |
Indirekte Sterbehilfe | Legal bei Willensäußerung des Patienten oder bei Patientenverfügung | Legal | Legal |
Beihilfe zur Selbsttötung | Legal bei eigener Einnahme des Medikaments durch den Patienten | Verboten (Haftstrafe bis 5 Jahre) | Legal bei Fehlen von selbstsüchtigen Beweggründen |
Wodurch sich die einzelnen Arten der Sterbehilfe äußern, darauf gehen wir als Nächstes ein.
Formen der Sterbehilfe
Ein jeder Mensch möchte sein Leben möglichst lange genießen. Doch die Tücken des Alters, der körperliche Verfall, Krankheiten sowie weitere Beschädigungen können die körperlichen und geistigen Möglichkeiten derart einschränken, dass eine würdige Existenz nicht mehr erlaubt ist.
Bei Unterscheidung der Sterbehilfe wird in den meisten Fällen von der aktiven, passiven und indirekten Form gesprochen. Im Folgenden gehen wir auf die unterschiedlichen Arten ein.
Die aktive Sterbehilfe
Hierbei handelt es sich um die Option, den Betroffenen bei seinem Wunsch zu unterstützen und jene Maßnahmen aktiv einzuleiten, die den Tod herbeiführen. In der Regel werden dabei Medikamente wie Schmerz- und Schlafmittel zum Einsatz kommen, deren Wirkung gerade im Falle der Überdosierung tödlich ist.
Das kann etwa im Krankenhaus geschehen, wird in den Ländern, die einen solchen Schritt rechtlich erlauben, jedoch auch ambulant ausgeführt. Im Vordergrund steht in jedem Falle allerdings der freiwillige und persönliche Wunsch des Menschen, der aus eigener Überzeugung den Entschluss fasst, nicht weiterleben zu wollen.
In Deutschland ist die aktive Sterbehilfe verboten. Selbst dann, wenn ihr eine Willensäußerung des Betroffenen zugrunde liegt. Dennoch besteht gerade im nahen Ausland die Möglichkeit, sich die letalen Dosen verabreichen zu lassen.
In Belgien, Luxemburg und den Niederlanden führt die Hilfe beim Herbeiführen des vorzeitigen Todes nicht zu einer strafrechtlichen Sanktion. Auch auf dem US-amerikanischen Kontinent kann der Helfer im Bundesstaat Oregon im Schutze des Gesetzes agieren.
Inwieweit davon in den kommenden Jahren aber Veränderungen denkbar sind, ist fraglich. Gegenwärtig diskutieren verschiedene Nationen eine Lockerung der Verbote - zumindest eine Sterbehilfe unter strickten Voraussetzungen könnte sich künftig also durchsetzen.
Erforderlich dafür dürfte es sein, dass der unbedingte Wille eines Menschen, das Leben zu verlassen, nachgewiesen werden kann. Hierzu wird die mündliche oder schriftliche Äußerung notwendig sein. Kann diese im Zuge eines Komas oder des Verlustes aller motorischen Fähigkeiten nicht eingeholt werden, so sind vorherige Patientenverfügungen anzufertigen.
Darüber hinaus ist es aber zweifelhaft, inwieweit gerade solche Bekenntnisse zu behandeln sind, die unkonkret verfasst wurden und aus denen sich kein gänzlich eindeutiger Wunsch nach der aktiven Sterbehilfe ableitet. Hier wird auf den Einzelfall abzustellen sein.
Bei Zweifeln überwiegt jedoch das Recht auf das Leben. Wer letale Mittel verabreicht, obwohl das eventuell gegen den Willen des Opfers geschieht, macht sich nämlich stets auch eines Tötungsdelikts strafbar.
Die passive Sterbehilfe
Im Gegensatz zur aktiven Unterstützung bei der Herbeiführung des Todes stellt die passive Sterbehilfe auf eine Reduktion oder vollständige Unterlassung der lebensverlängernden Maßnahmen ab. Ein solcher Schritt wird im Regelfall also bei Patienten vorgenommen, die sich im Krankenhaus oder auf einer Pflegestation befinden und die ohne eine maschinelle Hilfe nicht atmen oder existieren können.
Denkbar wären aber ebenso Sachverhalte, bei denen dem Betroffenen regelmäßig Medikamente verabreicht werden. Bleiben sie aus, tritt der Tod meist als logische Folge ein. Der Prozess des Sterbens wird also durch die Verringerung helfender Therapien beschleunigt.
Auch die passive Sterbehilfe ist in Deutschland verboten. Alle Ärzte und medizinischen Mitarbeiter verpflichten sich, sämtliche Maßnahmen einzuleiten, die das Leben erhalten. Aber selbst die direkten Angehörigen, das Pflegepersonal oder sonstige Personen können sich schuldig machen, wenn sie einen Menschen etwa daheim betreuen und auf dessen Wunsch die Beigabe von Arzneimitteln unterlassen oder solche Geräte abstellen, die die körperlichen Funktionen aufrechterhalten.
So kann die künstliche Ernährung, die Beatmung oder auch die Reanimation im Falle des eintretenden Todes unterlassen werden, um den Vorgang des Sterbens zu unterstützen. Stets erfordern diese Schritte jedoch den persönlichen Wunsch des Betroffenen.
Abzugrenzen von der passiven Sterbehilfe sind im Übrigen solche Fälle, in denen eine Therapie von vornherein per Patientenverfügung ausgeschlossen wird. Hierbei wird die lebensverlängernde Maßnahme gar nicht erst begonnen. Hingegen werden bei der passiven Sterbehilfe bereits angefangene Heilmethoden vorzeitig abgebrochen.
Wäre der zweite Sachverhalt strafbar, so kann der Mensch selbst nicht dafür haftbar gemacht werden, dass er die Verabreichung heilender Schritte gänzlich ausschließt. Diesem Wunsch ist zu entsprechen, folgt er doch dem Recht auf persönliche Selbstbestimmung.
Der Mensch ist also gewissermaßen der Herr über sein Leben. Dieses kann er selbst beenden oder auf natürlichem Wege enden lassen - nur helfen lassen darf er sich dabei weder aktiv noch passiv.
Die indirekte Sterbehilfe
Nicht immer wird der Tod vom Betroffenen oder den vermeintlichen Helfern explizit gewünscht, nicht immer wird er gezielt herbeigeführt. Er kann vielmehr auch als Nebenwirkung eines Medikaments eintreten und von allen Beteiligten wissend akzeptiert werden. Meist geschieht das im Rahmen schmerzlindernder Therapien, die nicht mehr das Leiden selbst bekämpfen oder es sogar heilen sollen, sondern die lediglich die Qualen erträglicher machen.
Hierfür wird etwa das Morphium verabreicht, mit dem sich der Patient zunächst von einigen Beschwerden befreit fühlt. Da eine therapeutische Wirkung aber nicht einsetzt, vielmehr die schädigende Eigenschaft des Giftes um sich greift, tritt der Tod früher ein, als er auf normalem Wege der Krankheit gekommen wäre.
Strafrechtlich ist ein solches Vorgehen umstritten. Zwar wird der Tod des Patienten billigend in Kauf genommen, allerdings kann dieser nur eintreten, da der Arzt seinen Pflichten nachkommt und dem Betroffenen jegliche Leiden durch die Verabreichung des Medikaments erspart.
Die herrschende Meinung geht also von einem Verhalten aus, das keinerlei Sanktionen erfordert. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Tod als Folge der Krankheit nicht zwingend eintreten würde, mithilfe des Morphiums aber unvermeidbar ist.
In diesem Falle wäre der Prozess des Sterbens nicht alleine verkürzt, sondern unter Umständen sogar erst eingeleitet worden. Eine Strafbarkeit des Arztes wäre gegeben.
Allerdings sind die Sachverhalte der indirekten Sterbehilfe ohnehin nur selten einmal zu behandeln. Viele der in Rede stehenden Medikamente reduzieren die Zeit bis zum Todeseintritt nicht, sondern zögern diesen häufig sogar leicht hinaus. Darum wäre bereits zu fragen, ob überhaupt von einer Unterstützung bei der Beendigung des Lebens gesprochen werden kann.
Insofern ist die indirekte Sterbehilfe rechtlich und kirchlich zwar nicht gesetzlich normiert, wird in engen Grenzen aber als Begleiterscheinung eines Medikaments geduldet. Die Würde des Menschen, nicht in Schmerzen zu sterben, wird hierbei höher gewichtet als die rein juristische Frage, ob sich der Arzt in derartigen Fällen sanktionswürdig verhalten hat.
Die Beihilfe zur Selbsttötung
In den letzten Jahren sorgten einige Sterbefälle für Aufsehen, die zumeist in der Schweiz vorgenommen wurden. Hierbei begab sich der Patient in die Obhut einer medizinischen Einrichtung, in der ihm ein Mittel zur Verfügung gestellt wurde, mit dem sich das eigene Leben beenden ließ.
Im Gegensatz zu den vorgenannten Formen der Sterbehilfe agiert hier der Dritte also nicht unterstützend. Er stellt lediglich das Tötungsmittel bereit, überlässt es aber dem Betroffenen, ob und wann dieser es verwendet. In der Regel handelt es sich dabei um Flüssigkeiten, die binnen kurzer Zeit nach der Einnahme die Funktionen des Körpers reduzieren.
Grundsätzlich handelt es sich hierbei um eine Handlung, die in Deutschland nicht strafrechtlich verfolgt wird. Zwar käme die Beihilfe in Betracht. Diese wäre aber nur sanktionswürdig, wenn es eine strafbewehrte Haupttat gäbe. Da die Selbsttötung jedoch keinem gesetzlichen Verbot unterfällt, kann auch die Beihilfe nicht unter Strafe gestellt werden.
Allerdings könnte sich eine Person, die ein solches Mittel zur Verfügung stellt, letztlich durch eine unterlassene Hilfeleistung gegenüber dem Sterbenden schuldig machen, da diesem bei einem Unglücksfall nicht geholfen wird. Im Gegensatz zu Ländern wie der Schweiz wird daher von der Beihilfe zur Selbsttötung in Deutschland abgesehen.
Notwendig ist selbst in der Schweiz sowie anderen Nationen, in denen ein solcher Schritt legalisiert wurde, aber die Bestätigung eines Arztes, dass es sich bei dem Patienten um eine Person mit einer nicht mehr heilbaren Krankheit handelt. Allerdings wird dieses Erfordernis meist dadurch umgangen, dass die Mediziner, die derartige Schreiben ausstellen, häufig mit den Einrichtungen zusammenarbeiten, die letztlich das Medikament bereitstellen.
Die formelle Hürde ist daher nicht allzu hoch. Die Fälle der Beihilfe zur Selbsttötung haben in den letzten Jahren auch vermehrt an Bedeutung gewonnen, werden aber leider noch immer vorschnell praktiziert - nicht selten zu einem Zeitpunkt, da eine Therapie sehr wohl noch hätte helfen können.