Informationen zur Hinterbliebenenrente - Erziehungsrente, Waisenrente und Witwenrente
Der Tod des Ehegatten oder eines Elternteils bedroht oftmals die finanzielle Absicherung einer ganzen Familie. Aus diesem Grund kennt der Staat verschiedene Formen der Hinterbliebenenrente als Absicherung, wie es bei der Erziehungs-, Waisen- und Witwenrente der Fall ist. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Leistungsanspruch auf diese Rentenformen besteht und welche Informationen sind in diesem Zusammenhang noch nützlich? Verschaffen Sie sich einen Überblick.
Erziehungsrente
Bei der Erziehungsrente handelt es sich um Rente für Geschiedene, die ein Kind erziehen. Sie kann als Unterhaltsersatz angesehen werden, damit die Erziehung der Kinder einfacher zu bewältigen ist.
Die Erziehungsrente ist Teil der gesetzlichen Rentenversicherung und wird aus den Versicherungsleistungen des lebenden Partners geschöpft. Die Höhe der Erziehungsrente hängt zudem vom Einkommen des Versicherten ab und kann durch die Überschreitung bestimmter Freibeträge gekürzt werden.
Die Erziehungsrente ist dabei an eine Reihe von Auflagen geknüpft. So besteht ein Leistungsanspruch in Form der Erziehungsrente nur für Ehen, welche nach dem 30.06.1977 geschieden wurden.
Der verbliebene Ehepartner hat zudem nicht wieder geheiratet und ist auch keine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen. Zudem hat er mindestens ein Kind, welches selbst erzogen wird. Dabei kann es sich auch um das Kind des früheren Ehepartners oder auch ein Pflege- und Stiefkind handeln; es darf jedoch das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Darüber hinaus muss die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt worden sein. Das bedeutet, dass der verstorbene frühere Partner mindestens fünf Jahre in die Rentenkasse eingezahlt haben muss.
Beitragshöhe sowie Beginn und Ende der Rentenzahlung
Die Höhe der Erziehungsrente entspricht der der Rente aufgrund von voller Erwerbsminderung; somit kann sie eine große Stütze in Sachen Lebensunterhalts-Sicherung sein. Wenn die Rente vor dem 63. Geburtstag bezogen wird, gibt es einen Abschlag; zudem erfolgt die Anrechnung es eigenen Einkommens. Bei Anspruch auf mehrere Renten wird die höchste gezahlt.
Der Antrag auf Erziehungsrente sollte innerhalb von drei Kalendermonaten gestellt werden und zum Ersten des Monats, zu dessen Anfang man die Voraussetzungen erfüllt, gezahlt. Als Ende der Rente gilt der Monat, in welchem die Voraussetzungen entfallen, z.B. aufgrund einer neuen Heirat oder bei Ende der Kindererziehung. Bei erneuter Heirat oder eingetragener Lebenspartnerschaft besteht kein Anspruch auf eine Rentenabfindung.
Waisenrente (Halbwaisen- und Vollwaisenrente)
Man unterscheidet die Halbwaisen- und Vollwaisenrente. Die Halbwaisenrente wird gezahlt, wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil am Leben ist; bei der Vollwaisenrente sind beide Elternteile verstorben.
Die Höhe der Waisenrente entspricht 10 bzw. 20 Prozent - je nachdem, ob es sich um eine Halbwaisen- oder Vollwaisenrente handelt - der Versichertenrente, die der Verstorbene bezogen hat bzw. auf die er Anspruch gehabt hätte. Zudem kommt es zur Zahlung eines Zuschlags; dieser richtet sich nach den rentenrechtlichen Zeiten des Verstorbenen.
Bei Anspruch auf mehrere Waisenrenten wird lediglich die höchste gezahlt. Erfolgte der Tod des Elternteils vor dem 63. Lebensjahr, kommt es zur Minderung der Waisenrente um einen Abschlag.
Eine Waisenrente kann bis zum 18. bzw. 27. Lebensjahr ausgezahlt werden. Eine Gewährung der Leistungen bis zum 27. Lebensjahr ist dabei nur möglich, sobald eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt wurde.
So muss sich der Waise nach dem 18. Lebensjahr
- entweder in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung befinden
- ein FSJ oder Wehrdienst ableisten oder aber
- aufgrund körperlicher oder geistiger Behinderungen nicht in der Lage sein, sich selbst zu versorgen, um weiterhin den Anspruch auf die Waisenrente zu haben.
Die Waisenrente kann auch in Übergangszeiten von maximal vier Kalendermonaten gezahlt werden. Die Zeit zwischen zwei Ausbildungen beschreibt so eine Übergangszeit beispielsweise. Bei Adoption eines Waisenkinds, welches bereits Waisenrente erhält, bleibt diese erhalten und wird auch bei Heirat der Waise ohne Änderungen weitergezahlt.
Als Waisen werden wiederum die Kinder eines verstorbenen Versicherten definiert, wobei sich der Begriff "Kinder" nicht nur über die leiblichen Kinder des Verstorbenen erstreckt. Stattdessen schließt diese Bezeichnung auch
- Stiefkinder
- Pflegekinder
- Enkel sowie
- Geschwister
ein, welche im betroffenen Haushalt lebten und sich in einem Abhängigkeitsverhältnis befanden.
Witwen- und Witwerrente
Den Anspruch auf eine Witwen- bzw. Witwerrente haben wiederum allgemein Ehefrauen und Ehemänner, deren Partner verstorben ist. Dabei unterscheidet man zwischen der großen und der kleinen Witwenrente. Diese zwei Rententypen unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Anspruchsdauer und der Leistungshöhe.
Dabei besteht der Anspruch auf die große Witwenrente nur dann, sobald folgende Voraussetzungen erfüllt sind. So muss der verstorbene Partner mindestens fünf Jahre in die Rentenkasse eingezahlt haben und die Witwe muss mindestens 46 Jahre alt sein.
Der letztgenannte Aspekt muss nicht erfüllt sein, sobald die Witwe erwerbsgemindert ist oder aber ein minderjähriges Kind erzieht, welches als waisenberechtigt gilt. Die große Witwenrente beträgt 55 Prozent der Rente, die der Ehepartner hätte beansprechen können oder die er bereits bezogen hat.
Sollten diese Voraussetzungen nicht erfüllt sein, kann es aber immer noch sein, dass Anspruch auf die kleine Witwenrente besteht, welche dann über zwei Jahre gewährt wird. Die nötigen Voraussetzungen:
- das 47. Lebensjahr wurde noch nicht vollendet
- es liegt keine Erwerbsminderung vor
- es erfolgt keine Kindererziehung
Die Höhe der kleinen Witwenrente liegt bei 25 Prozent der Rente, die der Ehepartner zum Zeitpunkt seines Versterbens hätte beanspruchen können. Stirbt der Ehepartner vor dem 65. Lebensjahr, erfolgt eine Minderung um einen Abschlag.
Bei Todesfällen bis 31.12.2011 besteht weiterhin die Altersgrenze von 45 Jahren. Ab dem 1. Januar 2012 wird sie stufenweise auf 47 Jahre erhöht.
Grundsätzlich besteht Anspruch auf die Witen- bzw. Witwerrente, wenn man bis zum Tod des Partners mit diesem verheiratet war - die Ehe darf weder für nichtig erklärt, aufgehoben, geschweige denn geschieden worden sein. Ob es ein Zusammenleben gab, spielt hingegen keine Rolle. Kein Anspruch auf diese Rente besteht bei Verlobung, Zusammenleben ohne Eheschließung oder lediglich einer religiösen Trauung in Deutschland.
Bei einer Heirat ab dem 01.01.2002 wird die Rente nur noch gezahlt, sofern die Ehe wenigstens ein Jahr lang bestanden hat. Dabei gibt es Ausnahmen, beispielsweise einen Unfalltod des Partners.
Besonderheit für Witwer
Wenn die Ehefrau vor dem 01.01.86 gestorben ist oder wenn von beiden Seiten bis zum 31.12.88 eine Erklärung abgegeben worden ist, dass für beide das Recht, welches bis zum 31.12.85 gegolten hat, angewendet werden soll, kann die Witwenerente nur bezogen werden, wenn die verstorbene Frau für den überwiegenden Teil des Familienunterhalts verantwortlich gewesen ist.
Hinterbliebenenrente bei eingetragener Lebenspartnerschaft
Eine Hinterbliebenenrente können auch gleichgeschlechtliche Parner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft beziehen. Mitunter kann auch eine Erziehungsrente erhalten werden, wenn die eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde und der ehemalige Lebenspartner stirbt.
Wenn man eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingeht, entfällt der Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wie auch bei einer Wiederheirat. In diesem Fall gibt es möglicherweise eine Rentenabfindung. Die Partner einer eingetragenen Lebnespartnerschaft stehen denen einer gültigen Ehe in allen Punkten gleich.