Beschäftigungen, denen Schwangere nicht nachgehen dürfen

Beim Mutterschutz handelt es sich um einen besonderen Schutz für schwangere Frauen am Arbeitsplatz. Er umfasst auch Beschäftigungen, denen die werdenden Mütter nicht nachgehen dürfen.

Von Jens Hirseland

Mutterschutz

Schwangere Frauen werden am Arbeitsplatz durch das Mutterschutzgesetz geschützt. So gelten für werdende Mütter besondere Vorschriften. Es besteht sogar die Möglichkeit, dass durch den Arzt ein Beschäftigungsverbot erteilt wird.

Jeder Arbeitgeber hat die Pflicht, sich an das Mutterschutzgesetz zu halten, wenn ihn eine Mitarbeiterin über ihre Schwangerschaft in Kenntnis setzt. Das heißt, dass auf die werdende Mutter besondere Rücksicht zu nehmen ist.

Ungeeignete Arbeiten

Des Weiteren darf sie bestimmte körperliche Tätigkeiten während der Schwangerschaft nicht ausführen. Dazu gehören vor allem:

  • Akkordarbeit
  • Arbeit am Fließband
  • Arbeiten, bei denen die Schwangere sich bücken oder strecken muss
  • Arbeiten mit Lärm verbundene Maschinenarbeit
  • das ständige Heben von Lasten mit mehr als 5 Kilogramm Gewicht
  • das gelegentliche Heben von Lasten, die mehr als 10 Kilogramm wiegen

Ebenfalls ungeeignet für schwangere Frauen sind Arbeiten in einem Labor oder Tätigkeiten, bei denen sie mit Gasen, Röntgenstrahlen, Giften oder Blut in Kontakt kommen können.

Personenbeförderung und Schichtdienst

Ab der 16. Schwangerschaftswoche dürfen werdende Mütter keine Fahrzeuge wie Busse, Taxis oder Bahnen steuern. Ebenfalls verboten für Schwangere sind Nachtschichten. So sollte die Arbeitszeit prinzipiell zwischen 6 Uhr morgens und 20 Uhr abends liegen.

Überstunden

Außerdem brauchen schwangere Frauen keine Überstunden zu leisten, an Sonntagen oder Feiertagen müssen sie freigestellt werden. Es gibt allerdings Ausnahmeregelungen in der Krankenpflege, der Gastronomie, dem Showgeschäft und der Landwirtschaft.

Beschäftigungsverbot

Neben den generellen Beschäftigungsvorschriften des Mutterschutzgesetzes besteht mit dem individuellen Beschäftigungsverbot noch ein weiterer Schutz für werdende Mütter.

So kann im Einzelfall die Arbeit einer schwangeren Frau unterbunden werden, wenn die ausgeübten Tätigkeiten die Gesundheit oder das Leben von Mutter und Kind gefährden. Erforderlich dazu ist ein ärztliches Attest. Die Bescheinigung einer Hebamme reicht dagegen nicht aus.

Mit dem individuellen Beschäftigungsverbot wird erreicht, dass die Schwangere im Falle eines Gesundheitsrisikos umgehend aufhört zu arbeiten.

Gründe für ein Beschäftigungsverbot

Für ein individuelles Beschäftigungsverbot kommen verschiedene Gründe infrage. Dazu gehören:

Da die Grenzen zwischen den Symptomen einer Schwangerschaft und einer Erkrankung fließend verlaufen können, muss die Entscheidung stets von einem Arzt getroffen werden.

Dieser klärt zudem ab, ob das Risiko von Komplikationen besteht, die ein Beschäftigungsverbot erforderlich machen. Unter einer Krankheit braucht die werdende Mutter dabei nicht unbedingt zu leiden.

Wichtig ist, dass der behandelnde Arzt dem Arbeitgeber verständlich den Grund für das Beschäftigungsverbot erklärt. Oftmals lassen sich auch alternative und leichtere Tätigkeiten finden.

Kommt es zu einer Erkrankung, die keinen Zusammenhang mit der Schwangerschaft hat, wird die Schwangere auf normale Weise krankgeschrieben.

Der Arbeitgeber ist zur Einhaltung eines Beschäftigungsverbotes verpflichtet. Bestehen jedoch Zweifel an dem ärztlichen Attest, hat er die Möglichkeit, eine Nachuntersuchung zu verlangen. Der Arzt, der die Untersuchung vornehmen soll, kann jedoch von der Schwangeren bestimmt werden.