Abbiegen, Parken & Co. - die Teilbereiche der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Deutschland

Wer den Führerschein macht, beschäftigt sich sowohl theoretisch als auch praktisch mit der Straßenverkehrsordnung. Diese lässt sich in viele Inhalte und Teilbereiche gliedern. Wer sicher und vorbildlich im Straßenverkehr unterwegs sein möchte, muss die Straßenregeln kennen. Informieren Sie sich über die Teilbereiche der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Deutschland.

Von Jens Hirseland

In der Bundesrepublik Deutschland wird der Straßenverkehr rechtlich durch die Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. So legt diese Rechtsverordnung die Bestimmungen für alle Straßenverkehrsteilnehmer fest.

Inhalt und Teilbereiche der Straßenverkehrsordnung

Die Straßenverkehrsordnung setzt sich aus zwei Teilen zusammen:

  1. Während im ersten Teil das Verhalten der Verkehrsteilnehmer geregelt wird,
  2. befasst sich der zweite Abschnitt mit der Klassifikation von Verkehrszeichen wie Verkehrsschildern sowie Durchführungs- und Bußgeldvorschriften.

Die Straßenverkehrsordnung basiert auf dem Grundgedanken der Rücksichtnahme. Zu den wichtigsten Teilbereichen der StVO zählen:

  • die Geschwindigkeitsbegrenzung (zulässige Höchstgeschwindigkeit),
  • Verkehrsregeln für das Überholen,
  • Vorfahrtsregeln,
  • Abbiegen,
  • Halten und Parken (Halteverbot) sowie
  • die Fahrzeugbeleuchtung.

Geschwindigkeitsbegrenzung (Zulässige Höchstgeschwindigkeit)

Unter Geschwindigkeitsbegrenzung, auch zulässige Höchstgeschwindigkeit oder Tempolimit genannt, versteht man einen Grenzwert für das Tempo von Fahrzeugen. Das heißt, dass der vorgeschriebene Richtwert nicht überschritten werden darf.

Festgelegt wird die jeweilig gültige Höchstgeschwindigkeit entweder generell durch eine Verordnung oder gekennzeichnete Verkehrsschilder. Die Geschwindigkeitsbegrenzung ist sowohl für bestimmte Fahrzeuge als auch für das Befördern von Gütern auf Straßen, Schienen, Wasserwegen sowie den Luftraum gültig.

Ziel und Zweck der Geschwindigkeitsbegrenzung

Eingeführt wurden Geschwindigkeitsbegrenzungen nach der Erfindung des Autos. Da es in der Frühzeit des Automobils noch keinerlei Geschwindigkeitsregelungen gab, führte dies häufig zu schweren Unfällen im Straßenverkehr. So sollen Tempolimits mehr Schutz für die Verkehrsteilnehmer gewährleisten und die Schwere von Unfällen vermindern.

In der heutigen Zeit dienen Geschwindigkeitsbegrenzungen aber auch zunehmend dem Schutz der Umwelt. So werden bei erhöhter Geschwindigkeit auch mehr belastende Schadstoffe von den Fahrzeugen ausgestoßen.

Zulässige Höchstgeschwindigkeiten in Deutschland

Die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten im Straßenverkehr können von Staat zu Staat unterschiedlich sein.

  • In der Bundesrepublik Deutschland liegt die erlaubte Höchstgeschwindigkeit in geschlossenen Ortschaften gemäß Paragraph 3 Abs. 3 StVO für Personenkraftwagen bei 50 km/h, was auch in den meisten europäischen Ländern der Fall ist.
  • Außerhalb von geschlossenen Ortschaften sind maximal 100 km/h zulässig.
  • Kein Tempolimit gibt es dagegen auf den Bundesautobahnen. Allerdings wird dort eine Richtgeschwindigkeit von maximal 130 km/h empfohlen.

Die Geschwindigkeitsbegrenzung gilt aber auch in umgekehrter Richtung. So dürfen laut § 3 Abs. 2 StVO Fahrzeuge im Straßenverkehr nicht so langsam fahren, dass es deswegen zu Verkehrsbehinderungen kommt.

Verkehrsregeln für das Überholen

Zu den häufigsten Aktionen im Straßenverkehr zählt der Überholvorgang. Dabei werden langsamere Verkehrsmittel von schnelleren Fahrzeugen überholt. Damit es dabei nicht zu Unfällen kommt, ist es wichtig, sich an die Verkehrsregeln für das Überholen zu halten. Die Regelung erfolgt durch § 5 StVO.

So überholen Sie regelkonform

Von einem Überholvorgang im Straßenverkehr spricht man, wenn ein Fahrzeug ein anderes Fahrzeug, das in die gleiche Richtung fährt, überholt. Laut § 5 StVO muss das Überholen stets von links erfolgen. Nur in bestimmten Ausnahmesituationen ist ein Überholen von rechts gestattet.

Der Überholvorgang darf erst dann eingeleitet werden, wenn sicher ist, dass es durch ihn zu keiner Behinderung des Gegenverkehrs kommt. Als unzulässig gilt das Überholen bei unklarer Verkehrssituation oder einem Verbot durch ein Verkehrszeichen.

Beim Überholen eines Fahrzeugs muss sich der Überholende so verhalten, dass er den nachfolgenden Verkehr nicht gefährdet. Darüber hinaus ist beim Überholvorgang ein ausreichender seitlicher Abstand zu anderen Fahrzeugen, aber auch zu Radfahrern und Fußgängern zu wahren.

Nach dem Überholen muss sich der Überholende schnell wieder nach rechts einordnen, ohne jedoch andere Verkehrsteilnehmer zu behindern. Ausscheren und Einordnen beim Überholvorgang sind deutlich anzukündigen. Außerhalb von geschlossenen Ortschaften ist es gestattet, das Überholen durch kurze Leucht- oder Schallzeichen anzukündigen.

Es ist darauf zu achten, entgegenkommende Verkehrsteilnehmer nicht mit Fernlicht zu blenden.

Wird man selbst überholt, darf man die Geschwindigkeit nicht erhöhen. Sofern genügend Raum vorhanden ist, können Mofafahrer oder Radfahrer, Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, vorsichtig rechts überholen.

Vorfahrtsregeln

Um den Straßenverkehr an Kreuzungen und Einmündungen abzuwickeln, kommen die Vorfahrtsregeln zur Anwendung. Die Regelung der Vorfahrt erfolgt in Paragraph 8 der Straßenverkehrsordnung.

Vorfahrt

In den meisten Ländern besagt die Vorfahrtsregel, dass rechts vor links gilt. Das heißt, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, der von rechts kommt, Vorfahrt hat. Dagegen muss der andere Verkehrsteilnehmer warten.

Es gibt aber auch Ausnahmeregelungen. So besagt § 8 StVO, dass die rechts-vor-links-Regel nicht gilt, wenn besondere Regelungen durch Verkehrsschilder vorliegen oder aus Wald- oder Feldwegen kommende Fahrzeuge auf eine andere Straße fahren.

Befindet sich an der Einmündung zu einem Kreisverkehr das Verkehrszeichen 215 (Kreisverkehr) unterhalb des Zeichens 205 (Vorfahrt gewähren), bedeutet dies, dass der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt hat.

Bei der Einfahrt in den Kreisverkehr ist das Verwenden des Fahrtrichtungsanzeigers nicht zulässig. Befinden sich bei der Einfahrt zum Kreisverkehr dagegen keine Verkehrszeichen, die die Vorfahrt regeln, gilt die Regel rechts vor links.

Paragraph 8 Abs. 2 StVO besagt, dass der Verkehrsteilnehmer, der die Vorfahrt zu beachten hat, rechtzeitig erkennen lassen muss, dass er wartet. Das Weiterfahren ist nur zulässig, wenn sich nicht erkennen lässt, wer Vorfahrt hat und es nicht zu Gefährdungen oder Behinderungen kommt.

Ist die Straßenstelle nicht übersichtlich genug für einen Überblick, kann sich der Verkehrsteilnehmer solange vorsichtig in die Einmündung oder Kreuzung hineintasten, bis er eine bessere Übersicht erhält. Beim Abbiegen in eine andere Straße dürfen die Verkehrsteilnehmer, die Vorfahrt haben, nicht von den wartenden Teilnehmern behindert werden.

Sonderrechte

Nach § 35 und § 38 StVO haben Einsatzfahrzeuge Vorrang, wenn sie das blaue Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwenden. In diesem Fall müssen alle anderen Verkehrsteilnehmer Platz schaffen. Die Einsatzfahrzeuge genießen also grundsätzlich Vorrang, unterliegen den anderen Verkehrsteilnehmern gegenüber jedoch besonderer Sorgfaltspflicht.

Falls erforderlich, kann der normale Verkehrsteilnehmer auch andere Verkehrsregeln übertreten, um Platz für die Rettungsfahrzeuge zu schaffen.

Abbiegen

Spricht man im Straßenverkehr von Abbiegen, ist damit an Kreuzungen oder Einmündungen eine Änderung der Fahrtrichtung nach links oder rechts gemeint. In § 9 StVO sind die entsprechenden Regelungen enthalten.

Regeln beim Abbiegen

Paragraph 9 StVO befasst sich mit den Regeln beim Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren. So muss derjenige Verkehrsteilnehmer, der abbiegen will, diese Aktion deutlich und zur rechten Zeit ankündigen.

Will man nach rechts abbiegen, muss man sein Fahrzeug so weit wie möglich nach rechts einordnen. Soll dagegen nach links abgebogen werden, erfolgt die Einordnung bis zur Mitte. Auf Fahrbahnen für eine Richtung, gilt es, sich möglichst weit links einzuordnen. Wichtig ist, vor dem Einordnen und Abbiegen auf den Verkehr zu achten.

Ist man mit dem Fahrrad unterwegs und möchte links abbiegen, ist keine Einordnung erforderlich, sofern man die Fahrbahn hinter der Kreuzung bzw. Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert. Zu beachten ist dabei der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen. Biegt der Radfahrer über eine Radverkehrsführung ab, hat er dieser im Kreuzungs- und Einmündungsbereich zu folgen.

Laut § 9 Abs. 3 StVO muss der Abbiegende entgegenkommende Fahrzeuge passieren lassen. Außerdem ist auf Fußgänger besondere Rücksicht zu nehmen. Biegt man mit seinem Fahrzeug in ein Grundstück ab, wendet oder fährt rückwärts, gilt es, sich so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden.

Halten und Parken (Halteverbot)

Unter einem Halteverbot (HV) versteht man ein behördliches Verbot, mit Fahrzeugen auf öffentlichen Verkehrswegen zu halten. Anordnen lassen sich Halteverbote unter anderem mit Verkehrsschildern. Die Regelung des Halteverbotes sowie von Halten und Parken erfolgt in § 12 StVO.

Hinweise zum Halten und Parken

Grundsätzlich kann man ein Fahrzeug überall dort halten, wo keine Verbotsregelung besteht. Unterschieden werden muss zwischen einem Halteverbot und einem Parkverbot.

  • Beim Halteverbot darf ein Fahrzeug weder gehalten noch geparkt werden, außer wenn es verkehrsbedingt nötig ist.
  • Beim Parkverbot darf man sein Fahrzeug nicht parken, aber kurz anhalten.

Laut § 12 StVO ist das Halten eines Fahrzeugs nicht zulässig auf Bahnübergängen, vor Feuerwehrzufahrten, im Bereich von scharfen Kurven, an unübersichtlichen und engen Straßenstellen sowie auf Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen.

Verlässt man sein Fahrzeug oder hält es länger als drei Minuten an, gilt man als Parkender. Parken ist nicht erlaubt vor Ein- und Ausfahrten von Grundstücken, auf schmalen Fahrbahnen, vor Bordsteinabsenkungen, vor und hinter Kreuzungen oder Einmündungen, über Schachtdeckeln oder ähnlichen Öffnungen und wenn die Benutzung von freien Parkplätzen durch das Parken verhindert wird.

Kraftfahrzeuge mit einem Gewicht von mehr als 7,5 Tonnen dürfen nicht in allgemeinen Wohngebieten, Klinikgebieten, Kurgebieten oder Sondererholungsgebieten parken.

An einer Parklücke genießt derjenige Verkehrsteilnehmer Vorrang, der sie als erster erreicht. Dieses Vorrecht bleibt auch dann gültig, wenn der Verkehrsteilnehmer an der Parklücke vorbeifährt, um sein Fahrzeug rückwärts einzuparken. Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen zu benutzen. In Einbahnstraßen kann auch auf der linken Seite geparkt oder gehalten werden.

Fahrzeugbeleuchtung

Unter dem Begriff Fahrzeugbeleuchtung fasst man sämtliche lichttechnischen Einrichtungen in einem Kraftfahrzeug zusammen, die bei Dunkelheit oder schlechten Sichtverhältnissen nötig sind, um dem Fahrer eine gute Sicht zu ermöglichen.

Sämtliche Fahrzeuge verfügen über eine Standardbeleuchtung. Diese ist für die jeweilige Art des Fahrzeugs vorgeschrieben. Zur Standardbeleuchtung bei Personenkraftwagen zählen zumeist:

  • Fernlicht zum Ausleuchten der Fahrbahn, Standlicht, Abblendlicht, Parklicht, Kurvenlicht, Tagfahrlicht und Nebelscheinwerfer auf der Vorderseite des Fahrzeugs sowie
  • Bremsleuchten, Schlussleuchten, Rückstrahler, Fahrtrichtungsanzeiger, Rückscheinwerfer und Nebelschlussleuchten auf dessen Rückseite.

Regeln zur Beleuchtung im Straßenverkehr

Mit der Regelung der Fahrzeugbeleuchtung im Straßenverkehr befasst sich § 17 StVO. So müssen die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen stets bei Dunkelheit, Dämmerung oder sonstigen schlechten Sichtverhältnissen benutzt werden. Mit dem Standlicht allein darf man das Auto nicht fahren.

Verfügt eine Straße über eine ausreichende Beleuchtung, ist auf den Einsatz des Fernlichts zu verzichten. Kommt einem ein anderes Fahrzeug entgegen, muss das Fernlicht abgeschaltet werden. Verkehrsteilnehmer, die ein Kraftrad fahren, müssen das Abblendlicht oder Tagfahrlicht auch am Tage benutzen. Nur für kurze Zeit dürfen Suchscheinwerfer eingeschaltet werden.

Kommt es am Tage zu Sichtbehinderungen durch Regen, Nebel oder Schnee, ist das Abblendlicht einzuschalten. Diese Bedingungen erlauben zudem das Aktivieren der Nebelscheinwerfer.

Außerhalb von geschlossenen Ortschaften müssen Fahrzeuge mit einer eigenen Lichtquelle beleuchtet werden. Dagegen ist es in geschlossenen Ortschaften ausreichend, nur die Fahrzeugseite kenntlich zu machen, die sich der Fahrbahnseite zuwendet.

  • Theo Gerstl und Egbert Schwartz Das Auto perfekt beherrschen: Sicher und sportlich auf vier Rädern, Geramond, 2008, ISBN 3765477907
  • Klaus Buhlmann Perfekt Auto fahren. Tipps, Tricks und Techniken, Motorbuch Verlag, 2003, ISBN 3613023075
  • Christof Vieweg Sicher Auto fahren. Technik, Training, Theorie. 200 Tipps für mehr Fahrsicherheit, Hampp, Stuttgart, 2004, ISBN 393072345X

Unsere Artikel werden auf Grundlage fundierter wissenschaftlicher Quellen sowie dem zum Zeitpunkt der Erstellung aktuellsten Forschungsstand verfasst und regelmäßig von Experten geprüft. Wie wir arbeiten und unsere Artikel aktuell halten, beschreiben wir ausführlich auf dieser Seite.