Wissenswertes zum Rundfunkbeitrag und zur Beantragung einer Freistellung von der Beitragspflicht

Wohl jeder Mensch hierzulande kennt die Annehmlichkeiten, die das Fernsehen oder das Radio bieten. Doch das gesendete Programm erreicht den Anwender nicht kostenlos. Die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland hat bis zum Jahr 2012 einen monatlichen Betrag für die ins Haus gelieferten Filme, Serien und sonstigen medialen Bestandteile erhoben; seit 2013 gibt es ein paar Neuerungen. Bleiben Sie in Sachen Rundfunkbeitrag auf dem Laufenden.

Paradisi-Redaktion
Von Paradisi-Redaktion

Um den Rundfunk nutzen zu dürfen, müssen Haushalte monatlich eine bestimmte Gebühr entrichten. Wurde diese bis vor einigen Jahren von der so genannten Gebühreneinzugszentrale (GEZ) eingezogen - damals wurde die Gebühr als GEZ-Rundfunkgebühr bezeichnet - erfolgt die Abrechnung des so genannten Rundfunkbeitrags seit 2013 durch den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice.

Im Überblick: der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice

Beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice handelt es sich um eine Gemeinschaftseinrichtung, die seit dem Jahr 2013 für den Einzug des Rundfunkbeitrags zuständig ist. Sie löst damit die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) ab bzw. geht aus dieser hervor - die Umbenennung erfolgte im Rahmen der umgestellten Rundfunkfinanzierung auf das neue Beitragsmodell, die gleichzeitig stattgefunden hat.

Die eingezogenen Gelder werden vom Beitragsservice an das Deutschlandradio, an die Landesrundfunkanstalten der ARD, an das ZDF sowie an die Landesmedienanstalten, die für die Aufsicht des privaten Rundfunks zuständig sind, weiter.

Zu den Mitgliedern des Beitragsservice zählen

  • das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF)
  • der Bayerische Rundfunk (BR)
  • der Mitteldeutsche Rundfunk (MDR)
  • der Hessische Rundfunk (HR)
  • der Norddeutsche Rundfunk (NDR)
  • Radio Bremen (RB)
  • der Saarländische Rundfunk (SR)
  • der Westdeutsche Rundfunk (WDR)
  • der Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB)
  • der Südwestrundfunk (SWR) sowie
  • Deutschlandradio (DLR).

Änderungen seit 2013

Seit Beginn des Jahres 2013 wird somit die GEZ-Rundfunkgebühr durch den so genannten Rundfunkbeitrag abgelöst. Wurde die Gebühr bislang individuell errechnet, so legt die Einzugszentrale den Betrag nun allgemeingültig fest.

Die Frage ist nun nicht mehr, wie viele Personen sich in einem Haushalt befinden und wie viele technische Geräte, die der Nutzung des Rundfunks unterliegen, dort zur Verwendung kommen. Vielmehr wird ein fester Grundbetrag von 17,98 Euro pro Monat und Wohngemeinschaft erhoben.

Das mag für viele Schichten der Bevölkerung einen reibungslosen Ablauf der Zahlungen gewährleisten und nicht allzu tief in die eigenen Kassen greifen. Für solche Menschen aber, die über eine geringe Habe verfügen, wäre selbst dieser Betrag nicht stets leicht zu überweisen.

Möglichkeiten einer Freistellung der Rundfunkbeitragspflicht

Allerdings sieht die Einzugsbehörde für derlei Fälle eine Freistellung vor.

Das Einkommen als Hürde

Durch die neue Regelung der Rundfunkbeitragspflicht werden Haushalte benachteiligt, für die eine regelmäßige Zahlung der erhobenen Summe einen Nachteil darstellen würde. Das sind mithin solche Menschengruppen, die soziale Leistungen beziehen.

Die Sozialhilfe sowie das Arbeitslosengeld II sind dabei von jenen Maßnahmen gedeckt, die das Bundesverfassungsgericht in einem Grundsatzurteil aus dem November 2011 als Befreiung von der Gebühr ansah. Ebenso können aber auch alle Personen, die einen Anspruch auf Geldleistungen aus der Grundsicherung besitzen, von der Zahlung ausgenommen werden. Inwieweit das der Fall ist, muss jedoch im Einzelnen Verfahren überprüft werden.

Der Betroffene reicht dabei einen Antrag bei der Einzugszentrale ein und legt dort seine wirtschaftlichen Verhältnisse dar. Wird die eigene Habe als zu gering angesehen, kann eine Befreiung gewährt werden.

Auch Studenten und Geringverdiener betroffen

Allerdings bedarf es keines Bezuges sozialer Leistungen, um eine Senkung der Gebühren zu erwirken. Alle Personengruppen, die zwar über ein gewisses Einkommen verfügen, dieses aber ohnehin knapp bemessen ist, können die Rundfunkbeiträge entweder reduzieren oder gänzlich aussetzen lassen.

Hierbei ist es erforderlich, dass der Bürger unter Abzug aller Ausgaben sowie unter Einberechnung der Zahlungen für die Nutzung des Rundfunks unter das eigene Existenzminimum fallen würde. Wie hoch diese Mindestsumme ausfällt, ist ebenso individuell zu ergründen.

So können etwaige eigene Kinder oder bestimmte Ansprüche auf Renten und sonstige Leistungen den Grundbetrag anheben. Auch hier muss folglich ein entsprechender Antrag an die Zentrale gesendet werden, der über die finanziellen Gegebenheiten im Haushalt die nötigen Auskünfte erteilt.

Schüler, Studenten und Geringverdiener werden aber regelmäßig eine Herabsetzung der Kosten erfahren.

Künftige Freistellungen möglich

Neben dem Einkommen sowie dem Existenzminimum kann aber auch ein drittes Kriterium zur Senkung der Gebühren genutzt werden. Körperliche Beeinträchtigungen wie ein auf 60 Prozent der eigentlichen Leistung reduziertes Seh- oder Hörvermögen führen regelmäßig dazu, dass der Grundbetrag von 17,98 Euro auf 5,99 Euro verringert wird.

Die entsprechenden Anträge können bei der Gebühreneinzugszentrale sowie allen kommunalen Gemeindeverwaltungen bezogen werden. Wichtig bei ihnen ist es jedoch, dass eine Befreiung ausschließlich für die Zukunft möglich ist.

Rückwirkende Beseitigungen der Zahlungspflicht, aus denen sich sogar ein eventueller Anspruch auf Rückerstattungen ergeben könnte, ist aktuell nicht vorgesehen. Dennoch lohnt sich die Stellung des Antrags in jedem Fall, kann der monatliche Betrag damit doch erheblich gesenkt oder sogar gänzlich ausgesetzt werden.