Den Mietvertrag korrekt kündigen
Nichts wie raus hier? Sie haben eine neue Wohnung gefunden, und möchten die alte Wohnung kündigen? Dann sollten Sie nichts übers Knie brechen, sondern erst einmal in Ruhe Ihren bestehenden Mietvertrag durchlesen. Bei der korrekten Kündigung eines Mietvertrags gilt es, einige Punkte zu beachten. Dabei kommt es vor allem auf den Zeitpunkt sowie die Form an. Lesen Sie, was es bei der Kündigung eines Mietvertrags zu beachten gilt.
Die Modalitäten zu einer korrekten - und damit rechtswirksamen - Kündigung eines Mietverhältnisses sind immer im jeweiligen Mietvertrag schriftlich festgelegt. Mit Ihrer Unterschrift haben Sie diese Kündigungsbedingungen anerkannt und sind somit verpflichtet, sie auch einzuhalten.
Kündigungsfrist und Form
Die meisten Mietverträge haben eine Kündigungsfrist von 3 Monaten. Möglich ist auch eine Frist von 3 Monaten zum Quartalsende, was die Flexibilität des Mieters etwas einschränkt, denn er kann dann nur zum 1. April, zum 1. Juli, zum 1. Oktober und zum 1. Januar ausziehen.
Der Mietvertrag muss schriftlich gekündigt werden. Ihr Kündigungsschreiben müssen Sie direkt an Ihren Vermieter richten, dessen Anschrift Sie ebenfalls in Ihrem Mietvertrag finden. Beim Vermieter kann es sich auch um eine juristische Person, zum Beispiel die Wohnungsbaugesellschaft, handeln.
Das Kündigungsschreiben muss
- die Anschrift des Vermieters
- Ihre eigenen Kontaktdaten sowie
- die Informationen zu Ihrer Mietsache
enthalten, so dass das Dokument auch richtig zuzuordnen ist. Es muss ein Datum enthalten und ordnungsgemäß unterschrieben sein.
Im Normalfall genügt es, ein Kündigungsschreiben mit der normalen Post zu senden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es jedoch auch notwendig sein, das Kündigungsschreiben als Einschreiben oder Einschreiben mit Rückschein zu versenden, damit Sie kontrollieren und nötigenfalls nachweisen können, dass Sie die Kündigung auch rechtzeitig eingereicht haben.
Rückfragen
In jedem Fall ist es sinnvoll, den Vermieter einige Tage später anzurufen und zu fragen, ob er das Kündigungsschreiben erhalten hat, denn der Vermieter ist nicht zu einer Rückmeldung verpflichtet. Zwar lassen sich dadurch keine möglichen Streitigkeiten vermeiden, wohl aber mögliche Missverständnisse, die auf Seiten beider Parteien unverschuldet auftreten können.
Wichtig bei der Kündigung des Mietvertrags ist die Einhaltung der jeweils angegebenen Kündigungsfrist. Wenn Sie sich mit Ihrem Auszugswunsch in diesem Rahmen bewegen, dann sollte es bei der Kündigung kein Problem geben. Sie können die Wohnung natürlich auch bereits vor dem letzten Miettag verlassen, die Miete müssen Sie aber bis zum Ende des Vertragsverhältnisses weiter bezahlen, wenn kein Nachmieter gefunden wird. Bevor Sie die Wohnung verlassen, sollten Sie mit dem Vermieter einen Termin zur Übergabe der Wohnung vereinbaren und durchführen.
Hinweise zur vorzeitigen Kündigung
Möchte ein Mieter eher, als es die gesetzliche Kündigungsfrist erlaubt, aus seinem unbefristeten Mietvertrag raus, so geht dies nur unter bestimmten Voraussetzungen. Zu diesen möglichen Gründen zählen etwa:
- erhebliche Mängel: fristlos
- eine nachweisliche Störung des Hausfriedends seitens des Vermieters: fristlos
- eine (angekündigte) Mieterhöhung nach einer Modernisierung: zum Ende des folgenden Monats
- Mietanhebung auf ortsübliche Vergleichsmiete: zwei Monate Frist
- Mieterhöhung in Sozialwohnung: bis zu drei Tage danach
- Staffelmietvertrag: Kündigung zum Ende des vierten Jahres, unabhängig der Laufzeit
- Tod des Mieters: Angehörige dürfen innerhalb eines Monats danach kündigen, auch wenn sie den Verrag nicht mitunterschrieben haben
Für die vorzeitige Kündigung eines zeitlich befristeten Mietvertrags gelten folgende Gründe:
- Gefährdung der Gesundheit durch das Wohnen im Mietobjekt
- ein dem Mieter verwehrter Zutritt zu Wohnung oder Haus
- Versetzung durch den Dienstherrn des Beamten oder Soldaten
- die Verweigerung einer berechtigten Untervermietung
- die Mieterhöhung durch Modernisierung