Der Mietvertrag für eine Wohngemeinschaft
Das Wohnen zur Miete ist beliebt, doch gerade für Studenten und andere Geringverdiener nicht immer leicht zu finanzieren. Lohnen kann sich in einem solchen Fall der Einzug in eine Wohngemeinschaft. Doch sollten hier bereits die vertraglichen Voraussetzungen so gestaltet sein, dass sie keiner Mietpartei zum Nachteil gereichen. Wüssten Sie, was Sie in Sachen WG-Mietvertrag beachten müssten? Informieren Sie sich hier.
Das Leben in einer WG ist besonders unter Studenten beliebt und kann auch problemlos funktionieren, solange man bei der Wahl der Bewohner darauf achtet, dass diese untereinander klar- bzw. miteinander auskommen. Im Idealfall werden Freundschaften geschlossen, doch auch wenn nicht, sollte die Chemie zumindest in den Grundzügen stimmen.
Doch schon vor dem Zusammenleben gibt es etwas Wichtiges zu beachten: den Mietvertrag. Rechtlich gesehen unterscheidet sich dieser nicht von gewöhnlichen Mietverträgen. In einer WG lässt er sich jedoch auf unterschiedliche Art und Weise gestalten.
Gleichberechtigter Eintrag aller Mieter
Möglich ist es zunächst, einen gemeinsamen Mietvertrag zwischen den Bewohnern und dem Vermieter zu schließen. Hierbei sind alle Mieter gleichberechtigt eingetragen. Sie müssen jedoch im Zweifelsfall für entstandene Schäden gemeinschaftlich haften.
Bei der erwähnten gemeinschaftlichen Haftung ist Folgendes zu beachten: der Vermieter darf, unabhängig davon, wer für die Schulden verantwortlich ist, mögliche Forderungen von allen Mieten in der Gesamthöhe einfordern. Natürlich ist es ihm nicht gestattet, den BEtrag von mehreren Mietern doppelt einzufordern.
- Es ist unabdingbar, dass jeder der Mieter über eine Hausrats- sowie eine Haftpflichtversicherung verfügt.
- Ebenso kann gefordert werden, dass ein Mitbewohner für die Mietrückstände eines anderen Mieters aufkommen muss.
- Ebenso würde eine Kündigung stets alle Personen der Wohngemeinschaft betreffen. Dabei wäre es egal, wer von ihnen den Kündigungsgrund hervorgerufen hat.
Grundsätzlich sollte bei einem gemeinsamen Mietvertrag daher ein gewisses Vertrauensverhältnis unter allen Beteiligten vorliegen, um spätere Konflikte bereits im Vorfeld zu vermeiden.
Vereinbarung einer Nachmieterregelung
Es ist zu empfehlen, eine Nachmieterregelung zu vereinbaren. Auf diese Weise können Probleme vermieden werden, wenn es zum Bewohnerwechsel kommt. So ist eine interne Veinbarung unter den Mietern in schriftlicher Form ratsam - hier werden Punkte wie Schönheitsreparaturen beim Mieterwechsel oder Beteiligung an den Nebenkosten geregelt.
Eintrag als Haupt- und Untermieter
Denkbar ist es allerdings auch, dass die Bewohner als Haupt- und Untermieter auftreten. Der Hauptmieter der Wohnung schließt den Mietvertrag mit dem Vermieter. Daneben tritt er mit allen Untermietern in ein Vertragsverhältnis.
Grundsätzlich empfiehlt es sich hierbei, die Verträge so zu gestalten, dass sie alle Punkte abdecken, die bereits zwischen dem Vermieter und dem Hauptmieter schriftlich festgesetzt wurden. Die einzelnen Untermieter können in einem solchen Fall problemlos wechseln.
Zieht jedoch der Hauptmieter aus, so wird auch mit dem Erlöschen seines Vertrages das Verhältnis zu den Unterbewohnern nichtig. Sie müssten hierbei ebenfalls ausziehen oder mit dem Vermieter einen neuen Vertrag aushandeln.
Tipp für den Hauptmieter
Es ist zu empfehlen, dass man als Hauptmieter im Mietvertrag mit dem Vermieter ausmacht, Untermieter aufnehmen zu dürfen. Grundsätzlich darf der Vermieter mitentscheiden, wer in die Wohnung zieht; ein willkürliches Ablehnen eines Mietinteressenten ist jedoch nicht erlaubt. Tut er es doch, steht dem Mieter das Recht zu, zu kündigen.
Bei der Untermiete gelten folgende Kündigungsfristen.
- berechtigtes Interesse (z.B. Eigenbedarf): mindestens drei Monate
- kein berechtigtes Interesse: mindestens sechs Monate
- möbliertes untervermietetes Zimmer: der gesetzliche Kündigungsschutz gilt nicht, da es sich um ein Wohnraummietverhältnis handelt - spätestens am 15. eines Monats kann der Hauptmieter seinem Untervermieter zum Ende des Monats kündigen
Eigener Vertrag für jeden einzelnen Mieter
Die letzte Variante liegt darin, dass jeder Bewohner einen eigenen Vertrag mit dem Vermieter abschließt. Dabei besteht unter den Mietern selbst keinerlei vertragliche Bindung.
Gegenseitiges Haften ist somit ausgeschlossen. Jede Mietpartei der Wohngemeinschaft steht für die eigenen Mietschulden oder verursachten Schäden selbst ein, ohne diese von den anderen Mietern begleichen lassen zu können.
Ebenso ist der Auszug bisheriger Mitbewohner oder der Einzug neuer Interessenten kein Problem. Auch diese schließen separate Verträge mit dem Vermieter.
Auf welche Vereinbarung unter allen Beteiligten letztlich zurückgegriffen wird, sollte daher gut durchdacht sein. Im Regelfall sind jedoch die einzelnen Mietverträge am vorteilhaftesten für jede Partei.
Für wen geeignet?
Doch auch diese Variante eignet sich manchmal, und zwar dann, wenn man nicht auf der Suche nach einem längeren Wohnort ist - besonders dann, wenn das Mietverhältnis nur für kurze Dauer geplant ist, oder aber wenn man jedes Wochenende nach Hause fährt und kein Interesse besteht, mit den Bewohnern ein freundschaftliches Verhältnis einzugehen, ist der eigene Vertrag zu empfehlen.